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1593 lines
13 KiB

NAMEN
20
.
Juni
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
§
Abs.
Angeklagte
ist
hinreichend
verteidigt
kurzfristiger
Erkrankung
Pflichtverteidigers
anderer
Verteidiger
Tag
Hauptverhandlung
bestellt
wird
Vernehmung
Zeugen
ermöglichen
Ersatzverteidiger
Sache
einarbeiten
konnte
.
Urteil
20
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
Unterschlagung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
8
.
Mai
Sitzung
20
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Verhandlung
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
August
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
nannte
Urteil
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
schlagung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Monate
vollstreckt
gelten
.
Angeklagten
hat
Vorwurf
Unterschlagung
freigesprochen
.
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
Revision
Angeklagten
führt
rensrüge
hin
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
arbeitete
Angeklagte
Beginn
Jahres
Spedition
.
erhielt
13
.
Februar
Auftrag
Paletten
verbringen
.
Transport
wurde
Angeklagte
eingesetzt
.
machte
Beladen
Fuhrpark
Spedition
gehörenden
LKW
13
.
Februar
Uhr
Weg
Richtung
.
Fahrzeug
befanden
Mobiltelefone
Marke
Wert
netto
.
Angeklagte
fuhr
Autobahn
Richtung
erreichte
Pausen
Passieren
niederländischen
belgischen
Grenze
.
kurz
Antwerpen
E
gelegene
Tankstelle
.
Dort
betankte
Uhr
.
Zeit
kam
Strecke
.
vollständigen
Entwendung
Ladung
.
verschaffte
Angeklagte
ten
Zugang
Ladefläche
geladenen
Mobiltelefone
nehmen
zueignen
konnten
.
Anschließend
wurde
Gelände
abgestellt
.
Sodann
begab
Angeklagte
Tankstelle
E
gelegenen
Uhr
betrat
trinken
.
Kurz
Uhr
verließ
Shop
Richtung
Gelände
befindlichen
Abstellplätze
Kraftfahrzeuge
.
Wenig
später
kam
Kassierer
später
eintreffenden
Polizeibeamten
Wahrheit
zuwider
mitzuteilen
angeblich
Parkplatz
abgestellter
LKW
Aufenthalts
Tankstelle
entwendet
worden
sei
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
treuenden
Unterschlagung
verurteilt
lediglich
habe
festgestellt
werden
nen
Dritten
Zugang
Ladung
ermöglicht
lediglich
fremde
Tat
gefördert
habe
.
2
.
Tat
bestreitenden
Angeklagten
bensgefährtin
Angeklagten
Vater
Le-
hat
Landgericht
Vorwurf
Beteiligung
vorangehend
geschilderten
Tat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
sei
erforderlichen
Sicherheit
nachzuweisen
gewesen
.
Zwar
habe
festgestellt
werden
können
Mobiltelefon
Angeklagten
Angeklagten
zugelassenen
nummer
Uhr
Uhr
Gespräche
stattgefunden
hätten
Geräte
Zeitpunkten
Uhr
Uhr
belgischem
Gebiet
befunden
Entfernung
Kilometern
Richtung
bewegt
hätten
.
Verurteilung
hat
Landgericht
Stande
gesehen
Zweifel
verblieben
Angeklagte
Tatzeitraum
Telefon
verliehen
Anschluss
überhaupt
erst
Tat
erstmalig
verwendet
habe
.
sei
auszuschließen
Angeklagte
völlig
anderen
eigenen
Zweck
abseits
Tatbeteiligung
verfolgt
möglicherweise
Angeklagten
Tatbeteiligung
abzubringen
versucht
habe
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
1
.
Freispruch
Angeklagten
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revisionsgericht
hat
zwar
regelmäßig
hinzunehmen
Tatrichter
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
ters
§
.
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Revisionsgericht
kann
muss
jedoch
eingreifen
Tatrichter
hier
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
Angeklagte
hat
Tatbeteiligung
bestritten
Tatabend
Alibibeweis
angetreten
Landgericht
allerdings
widerlegt
erachtet
.
Mobilfunkanschlusses
Verbindungsdaten
längeren
Zeitraum
fraglichen
Nacht
synchrones
Bewegungsbild
Mobilfunkanschluss
überführten
Angeklagten
räumliche
Nähe
späteren
Auffindeort
Fahrzeugs
schließlich
Gespräche
Anschlüssen
belegen
hat
Angeklagte
eingelassen
sei
zugelassen
.
Gleichwohl
hat
Landgericht
freigesprochen
habe
ausschließen
können
Angeklagte
Mobiltelefon
Zeitpunkt
noch
genutzt
möglicherweise
anderen
verliehen
habe
genutzt
habe
völlig
anderen
Zweck
verfolgt
möglicherweise
Angeklagten
Tatbeteiligung
abzubringen
versucht
habe
.
erweist
rechtsfehlerhaft
Landgericht
eher
fern
liegende
Möglichkeiten
unterstellt
hat
tragfähige
Gründe
anzuführen
Ergebnis
stützen
könnten
.
.
:
vgl.
NStZ
.
gibt
greifbaren
Hinweise
Vorliegen
Betracht
gezogenen
Sachverhaltskonstellationen
;
selbst
Angeklagte
hat
berufen
.
Fehlen
zureichende
tatsächliche
Anhaltspunkte
Vorliegen
Sachverhaltsvariante
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
nur
abstrakt
denkbaren
Sachverhalt
Angeklagten
unterstellen
.
2
.
Verurteilung
Angeklagten
Beihilfe
schlagung
begegnet
ebenfalls
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
Landgerichts
liegt
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
Hand
Angeklagte
täterschaftlich
verwirklichter
Unterschlagung
§
Abs.
StGB
Ladung
LKW
Form
Vorsatz
getragenen
Drittzueignung
strafbar
gemacht
hat
.
Fall
Drittzueignung
muss
Verhalten
Täters
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gerichtet
sein
Sicherungsgut
Vermögen
Dritten
zugeführt
wird
.
Tathandlung
muss
Stellung
Dritten
Bezug
Sache
führen
auch
Selbstzueignung
Tatbestandserfüllung
notwendig
wäre
NStZ-RR
.
bloße
Schaffen
Gelegenheit
Selbstzueignung
Landgericht
abgestellt
hat
reicht
zwar
vgl.
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
doch
liegt
hier
besonderen
Fallkonstellation
Dritten
abgesprochenen
Abstellung
LKW
Parkplatz
Entladung
schon
Einräumung
Verfügungsgewalt
fremde
Sachen
Sicht
objektiven
Dritten
Zustand
schafft
fern
liegende
Möglichkeit
dauernden
Enteignung
besteht
vgl.
Hohmann
:
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
bereits
eigentümerähnlichen
Stellung
dritten
Personen
führt
.
.
Revision
Angeklagten
1
.
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
Beginn
4
.
Hauptverhandlungstags
6
Juli
Uhr
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
erschien
Pflichtverteidiger
Angeklagten
.
Büro
hatte
Geschäftsstelle
mitteilen
lassen
Herzrhythmusstörungen
ärztliche
Behandlung
begeben
müssen
auszugehen
Uhr
Hauptverhandlung
teilnehmen
können
.
wurde
Hauptverhandlung
Uhr
unterbrochen
schließlich
Uhr
fortgesetzt
.
Zwischenzeitlich
hatte
Büro
Pflichtverteidigers
Angeklagten
mitgeteilt
Einlieferung
Klinik
notwendig
geworden
sei
heutigen
Tag
mehr
erscheinen
werde
.
Hauptverhandlung
6
Juli
war
Folge
Beweisermittlungsantrages
Verteidigers
Angeklagten
Vernehmung
belgischen
Polizeibeamten
vorgesehen
.
erneute
reise
folgenden
Hauptverhandlungstermine
ersparen
bemühte
Strafkammer
anderen
Verteidiger
Angeklagten
Hauptverhandlungstag
Pflichtverteidiger
beiordnete
.
bestand
Gelegenheit
kurzen
Gespräch
Angeklagten
Einwände
Vorgehen
erhob
.
Akteneinsicht
Verfahrensakte
nahm
neue
Pflichtverteidiger
.
Sodann
wurde
Zeuge
wesenheit
Dolmetscherin
vernommen
Aussage
Antrag
Verteidigers
Mitangeklagten
wörtlich
protokolliert
worden
ist
.
Fragen
Zeugen
richtete
neue
Verteidiger
Angeklagten
.
Hauptverhandlung
wurde
Uhr
geschlossen
.
folgenden
Hauptverhandlungsterminen
nahm
wieder
alte
Pflichtverteidiger
Angeklagten
Verteidigung
Angeklagten
.
gestellter
Antrag
erneute
Vernehmung
Zeugen
lehnte
Strafkammer
Maßgabe
§
Abs.
StPO
.
2
.
Vorgehen
steht
Einklang
§
Abs.
Satz
stellt
unzulässige
Beschränkung
Verteidigung
Urteil
auch
beruhen
kann
.
-9-
Revisionsvorbringen
Angeklagten
unverteidigt
gewesen
sein
ist
zugleich
Beanstandung
entnehmen
Landgericht
habe
unterlassen
anlässlich
Erkrankung
Verteidigers
Verhandlungstag
vorgesehene
Vernehmung
Zeugen
nächsten
Verhandlungstag
verschoben
haben
.
zielt
Rüge
Zielrichtung
jedenfalls
auch
Verletzung
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
sieht
Gericht
auch
Aussetzung
Verhandlung
beschließen
kann
Verteidiger
Hauptverhandlung
ausbleibt
.
Regelung
steht
Konkurrenz
§
Abs.
Satz
Fall
anordnet
Vorsitzende
sogleich
anderen
Verteidiger
bestellt
.
Gericht
hat
also
insoweit
Ermessen
entscheiden
Vorsitzende
neuen
Verteidiger
bestellt
Hauptverhandlung
ausgesetzt
wird
.
hat
Wortlaut
Vorschrift
auch
prüfen
Unterbrechung
Hauptverhandlung
entstandenen
Konfliktlage
Kontinuität
Verteidigung
gegebenenfalls
Fortführung
Hauptverhandlung
neuem
Verteidiger
angemessen
Rechnung
trägt
LR-Lüderssen/Jahn
26
.
Aufl
.
.
20
:
verfassungsrechtlichen
Prinzips
Erforderlichkeit
Einzelfall
bestehende
Verpflichtung
Unterbrechung
.
Prüft
Gericht
Verhandlung
auszusetzen
unterbrechen
ist
kann
Revision
begründen
LR-Lüderssen/Jahn
aaO
.
.
Literatur
geht
grundsätzlich
Beschuldigten
eingearbeitete
vertraute
Verteidiger
erhalten
ist
Aussetzung
Unterbrechung
grundsätzlich
Verfahrensverzögerung
Vorzug
neuen
Bestellung
geben
ist
LR-Lüderssen/Jahn
aaO
.
19
;
Laufhütte
:
6
.
Aufl
.
.
.
So
soll
kurzfristiger
Ausfall
Erkrankung
Verteidigers
Regel
Aussetzung
führen
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
steht
Einzelnen
ausgeführt
wird
Erwägung
§
Ziel
Verfahrenssicherung
dient
Recht
Beschuldigten
effektiven
angemessenen
Verteidigung
wahren
soll
LR-Lüderssen/Jahn
aaO
.
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
weitergehend
Frage
Aussetzung
Unterbrechung
§
Abs.
Satz
geäußert
vgl.
aber
.
hatte
bisher
lediglich
befassen
Wechsel
Verteidigers
Sinne
§
Abs.
veränderte
Sachlage
eingetreten
ist
genügenden
Vorbereitung
Verteidigung
Aussetzung
angemessen
erscheinen
lässt
.
dort
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätze
lassen
entsprechend
auch
zeitlich
vorangehende
Konstellation
§
Abs.
nutzen
Frage
geht
Ausbleiben
Verteidigers
überhaupt
neuer
Verteidiger
beizuordnen
ist
Hauptverhandlung
auszusetzen
unterbrechen
ist
Angeklagten
weitere
Verteidigung
bisherigen
Verteidiger
ermöglichen
.
Fällen
geht
sachgerechte
angemessene
Verteidigung
Angeklagten
sicherzustellen
so
auch
knapp
§
.
steht
Entscheidung
Ausübung
prozessualen
Fürsorgepflicht
pflichtgemäß
auszuübenden
Ermessen
Gerichts
hängt
Umständen
Einzelfalles
vgl.
zuletzt
NStZ
.
Maßgeblich
ist
zunächst
Erwägung
Strafverteidiger
Organ
Rechtspflege
selbst
beurteilt
Erfüllung
Aufgabe
hinreichend
vorbereitet
ist
.
Hält
Vorbereitungszeit
ausreichend
ist
Gericht
grundsätzlich
berufen
überprüfen
.
gibt
greifbare
Anhaltspunkte
Fall
sein
könnte
gebietet
Fürsorgepflicht
Gerichts
Prüfung
Aussetzung
Unterbrechung
Verfahrens
.
ist
etwa
Fall
Verteidiger
objektiv
Zeit
hatte
vorzubereiten
vgl.
Prozessverhalten
Angeklagten
Verteidigers
entnehmende
Einschätzung
Rechtslage
interessenwidrig
darstellt
effektive
Verteidigung
Art
.
Abs.
3c
Gesichtspunkt
mehr
gewährleistet
gewesen
wäre
vgl.
NStZ
.
Gemessen
Maßstäben
erweist
hier
Beiordnung
neuen
Verteidigers
evident
interessenwidrig
.
Landgericht
hätte
stattdessen
Hauptverhandlung
unterbrechen
Auslandszeugen
vernehmen
müssen
.
Beiordnung
neuen
Verteidigers
Termin
6
Juli
sind
Verteidigungsrechte
Angeklagten
erheblicher
Weise
eingeschränkt
worden
vgl.
§
Nr.
.
neue
Verteidiger
hat
zwar
Angeklagten
sprechen
können
;
liegt
allerdings
Verfahrensablaufs
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Uhr
Fortsetzung
Uhr
zwischenzeitlicher
Mitteilung
Uhr
alte
Verteidiger
krankheitsbedingt
mehr
erscheinen
wird
auch
Aktenumfangs
Hand
Information
neuen
Verteidigers
nur
annähernd
Stand
Verfahrens
hätte
bringen
können
erfolgt
sein
kann
.
Nur
Verteidiger
aber
Stoff
ausreichend
beherrscht
kann
Verteidigung
Sicherheit
führen
Gesetz
verlangt
BGHSt
Hinweis
.
Absicht
Auslandszeugen
erneute
Anreise
ersparen
kann
rechtsstaatlich
gebotene
Recht
angemessene
effektive
Verteidigung
Art
.
Abs.
3c
wirksam
beschränken
Anhaltspunkte
längerfristige
Erkrankung
offenbar
gegeben
waren
auch
sprach
Zeuge
erneut
bereits
Tage
später
bestimmten
Fortsetzungstermin
erschienen
wäre
.
Übrigen
ist
berücksichtigen
Vernehmung
Zeugen
handelte
Verteidiger
beantragt
hatte
.
neu
beigeordnete
Pflichtverteidiger
selbst
Einwendungen
prozessuale
Vorgehen
erhoben
Antrag
§
Abs.
Unterbrechung
Verfahrens
gestellt
hat
kann
Befund
ändern
.
Einschätzung
neuen
Verteidigers
selbst
wohl
Zweifel
gehegt
hat
Verteidigung
Angeklagten
sachgerecht
führen
können
kann
besonderen
Sachlage
ankommen
.
So
war
Suche
neuen
Verteidiger
hier
vornherein
Zweck
verbunden
Vernehmung
Ausland
angereisten
Zeugen
Fälle
durchzuführen
.
Verteidiger
abgelehnt
hätte
wäre
Durchführung
Termins
beigeordnet
worden
;
Verteidiger
hier
weitere
Beteiligung
Sache
lediglich
formal
Verteidigung
übernimmt
ist
auch
Landgericht
aufdrängen
musste
erkennbar
Lage
sachgerechte
angemessene
Verteidigung
Angeklagten
übernehmen
.
Auch
Umstand
Angeklagte
Einwendungen
Fortsetzung
Verhandlung
erhoben
hat
kann
vorliegend
maßgebliche
Bedeutung
zukommen
.
Regelungsgefüge
§
ergibt
Willen
Gesetzgebers
Angeklagten
insoweit
maßgeblichen
Verfahrensrechte
eingeräumt
worden
sind
.
Antragsrecht
§
Abs.
steht
lediglich
Verteidiger
.
ändert
zwar
Angeklagte
gleichwohl
Erklärung
abgeben
evtl.
Aussetzung
§
Abs.
anregen
kann
.
Verzicht
bloße
Verfahrensanregung
kann
allerdings
Schluss
gezogen
werden
Angeklagte
sei
Vorgehen
einverstanden
.
Entscheidung
beruht
auch
festgestellten
Verfahrensverstoß
.
besteht
konkrete
Möglichkeit
kausalen
Zusammenhangs
Verfahrensverstoßes
angefochtenen
Urteil
.
Antrag
erneute
Vernehmung
Zeugen
ergibt
sollte
Vernehmung
u.a.
ergeben
Angeklagte
erst
Telefonat
Entwendung
Inhalt
Ladung
erfahren
hat
.
ist
auszuschließen
Vernehmung
Zeugen
Gegenwart
Krankheit
verhinderten
anders
neu
bestellte
Fragen
Vorhalte
belgischen
Polizeibeamten
gerichtet
hätte
entsprechende
Feststellungen
hätten
getroffen
werden
können
.
Krehl