NAMEN 20 . Juni : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja Nachschlagewerk : ja § Abs. Angeklagte ist hinreichend verteidigt kurzfristiger Erkrankung Pflichtverteidigers anderer Verteidiger Tag Hauptverhandlung bestellt wird Vernehmung Zeugen ermöglichen Ersatzverteidiger Sache einarbeiten konnte . Urteil 20 . Juni Strafsache 1 . 2 . Unterschlagung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 8 . Mai Sitzung 20 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwalt Bundesgerichtshof Staatsanwalt Verhandlung Bundesanwalt Bundesgerichtshof Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 2 . August Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird nannte Urteil betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe schlagung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Monate vollstreckt gelten . Angeklagten hat Vorwurf Unterschlagung freigesprochen . Rüge Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Staatsanwaltschaft hat vollem Umfang Erfolg . Revision Angeklagten führt rensrüge hin Aufhebung angefochtenen Entscheidung . 1 . Feststellungen Landgerichts arbeitete Angeklagte Beginn Jahres Spedition . erhielt 13 . Februar Auftrag Paletten verbringen . Transport wurde Angeklagte eingesetzt . machte Beladen Fuhrpark Spedition gehörenden LKW 13 . Februar Uhr Weg Richtung . Fahrzeug befanden Mobiltelefone Marke Wert € netto . Angeklagte fuhr Autobahn Richtung erreichte Pausen Passieren niederländischen belgischen Grenze . kurz Antwerpen E gelegene Tankstelle . Dort betankte Uhr . Zeit kam Strecke . vollständigen Entwendung Ladung . verschaffte Angeklagte ten Zugang Ladefläche geladenen Mobiltelefone nehmen zueignen konnten . Anschließend wurde Gelände abgestellt . Sodann begab Angeklagte Tankstelle E gelegenen Uhr betrat trinken . Kurz Uhr verließ Shop Richtung Gelände befindlichen Abstellplätze Kraftfahrzeuge . Wenig später kam Kassierer später eintreffenden Polizeibeamten Wahrheit zuwider mitzuteilen angeblich Parkplatz abgestellter LKW Aufenthalts Tankstelle entwendet worden sei . Landgericht hat Angeklagten Beihilfe treuenden Unterschlagung verurteilt lediglich habe festgestellt werden nen Dritten Zugang Ladung ermöglicht lediglich fremde Tat gefördert habe . 2 . Tat bestreitenden Angeklagten bensgefährtin Angeklagten Vater Le- hat Landgericht Vorwurf Beteiligung vorangehend geschilderten Tat tatsächlichen Gründen freigesprochen . sei erforderlichen Sicherheit nachzuweisen gewesen . Zwar habe festgestellt werden können Mobiltelefon Angeklagten Angeklagten zugelassenen nummer Uhr Uhr Gespräche stattgefunden hätten Geräte Zeitpunkten Uhr Uhr belgischem Gebiet befunden Entfernung Kilometern Richtung bewegt hätten . Verurteilung hat Landgericht Stande gesehen Zweifel verblieben Angeklagte Tatzeitraum Telefon verliehen Anschluss überhaupt erst Tat erstmalig verwendet habe . sei auszuschließen Angeklagte völlig anderen eigenen Zweck abseits Tatbeteiligung verfolgt möglicherweise Angeklagten Tatbeteiligung abzubringen versucht habe . II . Revision Staatsanwaltschaft hat vollem Umfang Erfolg . 1 . Freispruch Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revisionsgericht hat zwar regelmäßig hinzunehmen Tatrichter Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache ters § . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Revisionsgericht kann muss jedoch eingreifen Tatrichter hier Rechtsfehler unterlaufen sind . Angeklagte hat Tatbeteiligung bestritten Tatabend Alibibeweis angetreten Landgericht allerdings widerlegt erachtet . Mobilfunkanschlusses Verbindungsdaten längeren Zeitraum fraglichen Nacht synchrones Bewegungsbild Mobilfunkanschluss überführten Angeklagten räumliche Nähe späteren Auffindeort Fahrzeugs schließlich Gespräche Anschlüssen belegen hat Angeklagte eingelassen sei zugelassen . Gleichwohl hat Landgericht freigesprochen habe ausschließen können Angeklagte Mobiltelefon Zeitpunkt noch genutzt möglicherweise anderen verliehen habe genutzt habe völlig anderen Zweck verfolgt möglicherweise Angeklagten Tatbeteiligung abzubringen versucht habe . erweist rechtsfehlerhaft Landgericht eher fern liegende Möglichkeiten unterstellt hat tragfähige Gründe anzuführen Ergebnis stützen könnten . . : vgl. NStZ . gibt greifbaren Hinweise Vorliegen Betracht gezogenen Sachverhaltskonstellationen ; selbst Angeklagte hat berufen . Fehlen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Vorliegen Sachverhaltsvariante ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten nur abstrakt denkbaren Sachverhalt Angeklagten unterstellen . 2 . Verurteilung Angeklagten Beihilfe schlagung begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen Landgerichts liegt Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat Hand Angeklagte täterschaftlich verwirklichter Unterschlagung § Abs. StGB Ladung LKW Form Vorsatz getragenen Drittzueignung strafbar gemacht hat . Fall Drittzueignung muss Verhalten Täters Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gerichtet sein Sicherungsgut Vermögen Dritten zugeführt wird . Tathandlung muss Stellung Dritten Bezug Sache führen auch Selbstzueignung Tatbestandserfüllung notwendig wäre NStZ-RR . bloße Schaffen Gelegenheit Selbstzueignung Landgericht abgestellt hat reicht zwar vgl. Fischer StGB 60 . Aufl . . doch liegt hier besonderen Fallkonstellation Dritten abgesprochenen Abstellung LKW Parkplatz Entladung schon Einräumung Verfügungsgewalt fremde Sachen Sicht objektiven Dritten Zustand schafft fern liegende Möglichkeit dauernden Enteignung besteht vgl. Hohmann : Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . bereits eigentümerähnlichen Stellung dritten Personen führt . . Revision Angeklagten 1 . liegt folgendes Prozessgeschehen : Beginn 4 . Hauptverhandlungstags 6 Juli Uhr hat Verfahrensrüge Erfolg . erschien Pflichtverteidiger Angeklagten . Büro hatte Geschäftsstelle mitteilen lassen Herzrhythmusstörungen ärztliche Behandlung begeben müssen auszugehen Uhr Hauptverhandlung teilnehmen können . wurde Hauptverhandlung Uhr unterbrochen schließlich Uhr fortgesetzt . Zwischenzeitlich hatte Büro Pflichtverteidigers Angeklagten mitgeteilt Einlieferung Klinik notwendig geworden sei heutigen Tag mehr erscheinen werde . Hauptverhandlung 6 Juli war Folge Beweisermittlungsantrages Verteidigers Angeklagten Vernehmung belgischen Polizeibeamten vorgesehen . erneute reise folgenden Hauptverhandlungstermine ersparen bemühte Strafkammer anderen Verteidiger Angeklagten Hauptverhandlungstag Pflichtverteidiger beiordnete . bestand Gelegenheit kurzen Gespräch Angeklagten Einwände Vorgehen erhob . Akteneinsicht Verfahrensakte nahm neue Pflichtverteidiger . Sodann wurde Zeuge wesenheit Dolmetscherin vernommen Aussage Antrag Verteidigers Mitangeklagten wörtlich protokolliert worden ist . Fragen Zeugen richtete neue Verteidiger Angeklagten . Hauptverhandlung wurde Uhr geschlossen . folgenden Hauptverhandlungsterminen nahm wieder alte Pflichtverteidiger Angeklagten Verteidigung Angeklagten . gestellter Antrag erneute Vernehmung Zeugen lehnte Strafkammer Maßgabe § Abs. StPO . 2 . Vorgehen steht Einklang § Abs. Satz stellt unzulässige Beschränkung Verteidigung Urteil auch beruhen kann . -9- Revisionsvorbringen Angeklagten unverteidigt gewesen sein ist zugleich Beanstandung entnehmen Landgericht habe unterlassen anlässlich Erkrankung Verteidigers Verhandlungstag vorgesehene Vernehmung Zeugen nächsten Verhandlungstag verschoben haben . zielt Rüge Zielrichtung jedenfalls auch Verletzung § Abs. Satz . § Abs. Satz sieht Gericht auch Aussetzung Verhandlung beschließen kann Verteidiger Hauptverhandlung ausbleibt . Regelung steht Konkurrenz § Abs. Satz Fall anordnet Vorsitzende sogleich anderen Verteidiger bestellt . Gericht hat also insoweit Ermessen entscheiden Vorsitzende neuen Verteidiger bestellt Hauptverhandlung ausgesetzt wird . hat Wortlaut Vorschrift auch prüfen Unterbrechung Hauptverhandlung entstandenen Konfliktlage Kontinuität Verteidigung gegebenenfalls Fortführung Hauptverhandlung neuem Verteidiger angemessen Rechnung trägt LR-Lüderssen/Jahn 26 . Aufl . . 20 : verfassungsrechtlichen Prinzips Erforderlichkeit Einzelfall bestehende Verpflichtung Unterbrechung . Prüft Gericht Verhandlung auszusetzen unterbrechen ist kann Revision begründen LR-Lüderssen/Jahn aaO . . Literatur geht grundsätzlich Beschuldigten eingearbeitete vertraute Verteidiger erhalten ist Aussetzung Unterbrechung grundsätzlich Verfahrensverzögerung Vorzug neuen Bestellung geben ist LR-Lüderssen/Jahn aaO . 19 ; Laufhütte : 6 . Aufl . . . So soll kurzfristiger Ausfall Erkrankung Verteidigers Regel Aussetzung führen Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . steht Einzelnen ausgeführt wird Erwägung § Ziel Verfahrenssicherung dient Recht Beschuldigten effektiven angemessenen Verteidigung wahren soll LR-Lüderssen/Jahn aaO . . Bundesgerichtshof hat bisher weitergehend Frage Aussetzung Unterbrechung § Abs. Satz geäußert vgl. aber . hatte bisher lediglich befassen Wechsel Verteidigers Sinne § Abs. veränderte Sachlage eingetreten ist genügenden Vorbereitung Verteidigung Aussetzung angemessen erscheinen lässt . dort Rechtsprechung entwickelten Grundsätze lassen entsprechend auch zeitlich vorangehende Konstellation § Abs. nutzen Frage geht Ausbleiben Verteidigers überhaupt neuer Verteidiger beizuordnen ist Hauptverhandlung auszusetzen unterbrechen ist Angeklagten weitere Verteidigung bisherigen Verteidiger ermöglichen . Fällen geht sachgerechte angemessene Verteidigung Angeklagten sicherzustellen so auch knapp § . steht Entscheidung Ausübung prozessualen Fürsorgepflicht pflichtgemäß auszuübenden Ermessen Gerichts hängt Umständen Einzelfalles vgl. zuletzt NStZ . Maßgeblich ist zunächst Erwägung Strafverteidiger Organ Rechtspflege selbst beurteilt Erfüllung Aufgabe hinreichend vorbereitet ist . Hält Vorbereitungszeit ausreichend ist Gericht grundsätzlich berufen überprüfen . gibt greifbare Anhaltspunkte Fall sein könnte gebietet Fürsorgepflicht Gerichts Prüfung Aussetzung Unterbrechung Verfahrens . ist etwa Fall Verteidiger objektiv Zeit hatte vorzubereiten vgl. Prozessverhalten Angeklagten Verteidigers entnehmende Einschätzung Rechtslage interessenwidrig darstellt effektive Verteidigung Art . Abs. 3c Gesichtspunkt mehr gewährleistet gewesen wäre vgl. NStZ . Gemessen Maßstäben erweist hier Beiordnung neuen Verteidigers evident interessenwidrig . Landgericht hätte stattdessen Hauptverhandlung unterbrechen Auslandszeugen vernehmen müssen . Beiordnung neuen Verteidigers Termin 6 Juli sind Verteidigungsrechte Angeklagten erheblicher Weise eingeschränkt worden vgl. § Nr. . neue Verteidiger hat zwar Angeklagten sprechen können ; liegt allerdings Verfahrensablaufs Unterbrechung Hauptverhandlung Uhr Fortsetzung Uhr zwischenzeitlicher Mitteilung Uhr alte Verteidiger krankheitsbedingt mehr erscheinen wird auch Aktenumfangs Hand Information neuen Verteidigers nur annähernd Stand Verfahrens hätte bringen können erfolgt sein kann . Nur Verteidiger aber Stoff ausreichend beherrscht kann Verteidigung Sicherheit führen Gesetz verlangt BGHSt Hinweis . Absicht Auslandszeugen erneute Anreise ersparen kann rechtsstaatlich gebotene Recht angemessene effektive Verteidigung Art . Abs. 3c wirksam beschränken Anhaltspunkte längerfristige Erkrankung offenbar gegeben waren auch sprach Zeuge erneut bereits Tage später bestimmten Fortsetzungstermin erschienen wäre . Übrigen ist berücksichtigen Vernehmung Zeugen handelte Verteidiger beantragt hatte . neu beigeordnete Pflichtverteidiger selbst Einwendungen prozessuale Vorgehen erhoben Antrag § Abs. Unterbrechung Verfahrens gestellt hat kann Befund ändern . Einschätzung neuen Verteidigers selbst wohl Zweifel gehegt hat Verteidigung Angeklagten sachgerecht führen können kann besonderen Sachlage ankommen . So war Suche neuen Verteidiger hier vornherein Zweck verbunden Vernehmung Ausland angereisten Zeugen Fälle durchzuführen . Verteidiger abgelehnt hätte wäre Durchführung Termins beigeordnet worden ; Verteidiger hier weitere Beteiligung Sache lediglich formal Verteidigung übernimmt ist auch Landgericht aufdrängen musste erkennbar Lage sachgerechte angemessene Verteidigung Angeklagten übernehmen . Auch Umstand Angeklagte Einwendungen Fortsetzung Verhandlung erhoben hat kann vorliegend maßgebliche Bedeutung zukommen . Regelungsgefüge § ergibt Willen Gesetzgebers Angeklagten insoweit maßgeblichen Verfahrensrechte eingeräumt worden sind . Antragsrecht § Abs. steht lediglich Verteidiger . ändert zwar Angeklagte gleichwohl Erklärung abgeben evtl. Aussetzung § Abs. anregen kann . Verzicht bloße Verfahrensanregung kann allerdings Schluss gezogen werden Angeklagte sei Vorgehen einverstanden . Entscheidung beruht auch festgestellten Verfahrensverstoß . besteht konkrete Möglichkeit kausalen Zusammenhangs Verfahrensverstoßes angefochtenen Urteil . Antrag erneute Vernehmung Zeugen ergibt sollte Vernehmung u.a. ergeben Angeklagte erst Telefonat Entwendung Inhalt Ladung erfahren hat . ist auszuschließen Vernehmung Zeugen Gegenwart Krankheit verhinderten anders neu bestellte Fragen Vorhalte belgischen Polizeibeamten gerichtet hätte entsprechende Feststellungen hätten getroffen werden können . Krehl