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490 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
AR
16
.
April
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
7
;
§
Zuständig
Entscheidung
Antrag
Anordnung
Durchsuchung
Verdachts
Sendeanlage
Frequenzzuteilung
genutzt
haben
ist
Amtsgericht
Bezirk
Verfolgungsbehörde
Antrag
stellende
Zweigstelle
Sitz
hat
.
.
16
.
April
74/08
AG
Leer
AG
Ermittlungsverfahren
.
:
Gs
Amtsgericht
Az
.
:
Gs
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
16
.
April
beschlossen
:
Zuständig
Entscheidung
Antrag
Bußgeldstelle
Bundesnetzagentur
ist
Amtsgericht
.
Gründe
:
1
.
Bundesnetzagentur
hält
Betroffenen
gerichteten
Ermittlungsverfahren
Verstoßes
§
Abs.
ordnungswidrig
gemäß
§
Abs.
Nr.
Durchführung
Durchsuchungsmaßnahme
erforderlich
.
Antrag
18
.
Januar
haben
Amtsgericht
Bezirk
Bußgeldstelle
Sitz
hat
auch
Amtsgericht
Leer
Bezirk
vermutete
Nutzung
Sendeanlage
Frequenzzuteilung
erfolgt
sein
soll
unzuständig
erklärt
.
2
.
Bundesgerichtshof
ist
gemäß
§
StPO
zuständig
streitenden
Gerichte
Bezirken
verschiedener
Oberlandesgerichte
gehören
.
3
.
Zuständig
Entscheidung
ist
Amtsgericht
.
Zuständigkeit
Gerichts
ergibt
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
OWiG
;
stellt
Verfolgungsbehörde
Antrag
Vornahme
gerichtlichen
Untersuchungshandlung
demjenigen
Amtsgericht
Bezirk
Antrag
stellende
Zweigstelle
Sitz
hat
.
Zweck
Gesetz
Neuregelung
überwachung
anderer
verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen
Umsetzung
Richtlinie
2006/24/EG
21
.
Dezember
.
S.
neu
gefassten
Vorschrift
ist
Bestimmung
ermittlungsrichterlichen
Zuständigkeit
erheblich
vereinfachen
beschleunigen
Kompetenzbündelung
gerade
Anordnung
Ermittlungsmaßnahmen
technischem
Hintergrund
erreichen
BT-Drucks
.
S.
.
Bundesnetzagentur
ist
gemäß
§
Abs.
Verfolgung
Ordnungswidrigkeiten
§
Abs.
zuständige
Verwaltungsbehörde
Sinne
§
Abs.
Nr.
zuständige
Zweigstelle
hat
Sitz
.
folgt
§
Abs.
Satz
Zuständigkeit
Amtsgerichts
Entscheidung
gestellten
Antrag
.
Gegenteiliges
ergibt
§
Abs.
TKG
.
Vorschrift
können
Durchsuchungen
nur
Anordnung
Amtsgerichts
Bezirk
Durchsuchung
erfolgen
soll
vorgenommen
werden
.
Vorschrift
gilt
jedoch
lediglich
Durchsuchungen
Durchsetzung
Absätzen
Vorschrift
geregelten
Prüfungsrechts
Bundesnetzagentur
dienen
BeckTKG-Komm/Nübel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
46
;
BerlKommTKG/Ruffert
§
Rdn
.
4
36
;
vgl.
auch
BTDrucks
.
S.
§
.
folgt
bereits
systematischen
Zusammenhang
Vorschrift
:
§
Abs.
vorgesehenen
Zwangsmaßnahmen
dienen
Durchsetzung
vorangestellten
Bestimmungen
näher
ausgestalteten
Auskunftsbegehrens
;
auch
nachfolgenden
Absätze
§
regeln
weitere
Fragen
Prüfungsverlangens
.
Recht
hat
Generalbundesanwalt
Weiteren
hingewiesen
allgemeinen
Beschlagnahmeregelung
§
bedurft
hätte
Fällen
§
Abs.
spezielle
Regelungen
Durchsuchung
Beschlagnahme
Rahmen
Auskunftsverlangens
Bundesnetzagentur
handeln
würde
vgl.
BeckTKG-Komm/Nübel
aaO
Rdn
.
;
unklar
aber
Rdn
.
7
;
BerlKommTKG/Ruffert
§
Rdn
.
8)
.
hier
beurteilenden
Fall
beabsichtigt
Bundesnetzagentur
Betreibern
öffentlichen
Telekommunikationsnetzen
Anbietern
Telekommunikationsdiensten
Öffentlichkeit
zustehende
Prüfungsrecht
§
Abs.
durchzusetzen
.
Vielmehr
geht
Vorwurf
Nutzung
Sendeanlage
Frequenzzuteilung
natürliche
Person
.
Natürliche
Personen
hier
Betroffene
kommen
indes
selbst
Auskunftsverpflichtete
Betracht
;
können
lediglich
gemäß
§
Abs.
Auskunftspersonen
repräsentierten
Unternehmen
sein
aaO
Rdn
.
.
Dementsprechend
richtet
Recht
Durchsuchung
§
jedenfalls
erster
Linie
Geschäftsräume
bereits
§
Abs.
Satz
TKG
Durchsuchungszeitraum
bezeichneten
Geschäftszeiten
ergibt
;
auch
§
Abs.
näher
bezeichneten
Pflichten
Unternehmen
Rechte
Bundesnetzagentur
beschränken
üblichen
Geschäftszeiten
.
Auffassung
Amtsgerichts
Zuständigkeitsbestimmung
§
Abs.
sei
hier
entsprechend
anzuwenden
trifft
.
Zwar
fehlt
§
§
Regelung
Durchsuchung
§
abgedeckten
Bereichs
.
Gleichwohl
liegt
aber
Bußgeldverfahren
Gesetzeslücke
;
Verweisung
§
Abs.
folgt
Zuständigkeit
§
Abs.
Satz
.
Ri'inBGH
Roggenbuck
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.