BESCHLUSS AR 16 . April Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja : ja Veröffentlichung : ja Abs. ; § Abs. § Abs. 7 ; § Zuständig Entscheidung Antrag Anordnung Durchsuchung Verdachts Sendeanlage Frequenzzuteilung genutzt haben ist Amtsgericht Bezirk Verfolgungsbehörde Antrag stellende Zweigstelle Sitz hat . . 16 . April 74/08 AG Leer AG Ermittlungsverfahren . : Gs Amtsgericht Az . : Gs Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 16 . April beschlossen : Zuständig Entscheidung Antrag Bußgeldstelle Bundesnetzagentur ist Amtsgericht . Gründe : 1 . Bundesnetzagentur hält Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren Verstoßes § Abs. ordnungswidrig gemäß § Abs. Nr. Durchführung Durchsuchungsmaßnahme erforderlich . Antrag 18 . Januar haben Amtsgericht Bezirk Bußgeldstelle Sitz hat auch Amtsgericht Leer Bezirk vermutete Nutzung Sendeanlage Frequenzzuteilung erfolgt sein soll unzuständig erklärt . 2 . Bundesgerichtshof ist gemäß § StPO zuständig streitenden Gerichte Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören . 3 . Zuständig Entscheidung ist Amtsgericht . Zuständigkeit Gerichts ergibt § Abs. Satz . V.m . § Abs. OWiG ; stellt Verfolgungsbehörde Antrag Vornahme gerichtlichen Untersuchungshandlung demjenigen Amtsgericht Bezirk Antrag stellende Zweigstelle Sitz hat . Zweck Gesetz Neuregelung überwachung anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen Umsetzung Richtlinie 2006/24/EG 21 . Dezember . S. neu gefassten Vorschrift ist Bestimmung ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit erheblich vereinfachen beschleunigen Kompetenzbündelung gerade Anordnung Ermittlungsmaßnahmen technischem Hintergrund erreichen BT-Drucks . S. . Bundesnetzagentur ist gemäß § Abs. Verfolgung Ordnungswidrigkeiten § Abs. zuständige Verwaltungsbehörde Sinne § Abs. Nr. zuständige Zweigstelle hat Sitz . folgt § Abs. Satz Zuständigkeit Amtsgerichts Entscheidung gestellten Antrag . Gegenteiliges ergibt § Abs. TKG . Vorschrift können Durchsuchungen nur Anordnung Amtsgerichts Bezirk Durchsuchung erfolgen soll vorgenommen werden . Vorschrift gilt jedoch lediglich Durchsuchungen Durchsetzung Absätzen Vorschrift geregelten Prüfungsrechts Bundesnetzagentur dienen BeckTKG-Komm/Nübel 3 . Aufl . Rdn . 46 ; BerlKommTKG/Ruffert § Rdn . 4 36 ; vgl. auch BTDrucks . S. § . folgt bereits systematischen Zusammenhang Vorschrift : § Abs. vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dienen Durchsetzung vorangestellten Bestimmungen näher ausgestalteten Auskunftsbegehrens ; auch nachfolgenden Absätze § regeln weitere Fragen Prüfungsverlangens . Recht hat Generalbundesanwalt Weiteren hingewiesen allgemeinen Beschlagnahmeregelung § bedurft hätte Fällen § Abs. spezielle Regelungen Durchsuchung Beschlagnahme Rahmen Auskunftsverlangens Bundesnetzagentur handeln würde vgl. BeckTKG-Komm/Nübel aaO Rdn . ; unklar aber Rdn . 7 ; BerlKommTKG/Ruffert § Rdn . 8) . hier beurteilenden Fall beabsichtigt Bundesnetzagentur Betreibern öffentlichen Telekommunikationsnetzen Anbietern Telekommunikationsdiensten Öffentlichkeit zustehende Prüfungsrecht § Abs. durchzusetzen . Vielmehr geht Vorwurf Nutzung Sendeanlage Frequenzzuteilung natürliche Person . Natürliche Personen hier Betroffene kommen indes selbst Auskunftsverpflichtete Betracht ; können lediglich gemäß § Abs. Auskunftspersonen repräsentierten Unternehmen sein aaO Rdn . . Dementsprechend richtet Recht Durchsuchung § jedenfalls erster Linie Geschäftsräume bereits § Abs. Satz TKG Durchsuchungszeitraum bezeichneten Geschäftszeiten ergibt ; auch § Abs. näher bezeichneten Pflichten Unternehmen Rechte Bundesnetzagentur beschränken üblichen Geschäftszeiten . Auffassung Amtsgerichts Zuständigkeitsbestimmung § Abs. sei hier entsprechend anzuwenden trifft . Zwar fehlt § § Regelung Durchsuchung § abgedeckten Bereichs . Gleichwohl liegt aber Bußgeldverfahren Gesetzeslücke ; Verweisung § Abs. folgt Zuständigkeit § Abs. Satz . Ri'inBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend Unterschrift gehindert .