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562 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
AR
9
.
Januar
Bewährungsverfahren
Az
.
:
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Amtsgericht
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
9
.
Januar
beschlossen
:
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Verurteilten
wurde
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
Urteil
6
.
Dezember
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verhängt
Entscheidung
Aussetzung
Bewährung
zunächst
vorbehalten
wurde
.
Beschluss
Amtsgerichts
22
.
April
wurde
zwischenzeitlich
gewährte
Strafaussetzung
Bewährung
widerrufen
.
teilweiser
Verbüßung
Jugendanstalt
setzte
zuständige
Vollstreckungsleiter
Amtsgericht
verbliebenen
Rest
weiteren
Jugendstrafe
Beschluss
21
November
Bewährung
.
weitere
Strafvollstreckung
Folge
Entlassung
Bewährung
erforderlich
werdenden
Entscheidungen
gab
§
Abs.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Amtsgericht
Goslar
Bezirk
Verurteilte
Entlassung
Wohnsitz
genommen
hatte
.
Amtsgericht
Beschluss
13
.
Dezember
Bewährungsaufsicht
übernommen
hatte
gab
neuerlichen
Wohnsitzverlegung
Verurteilten
weiteren
Rahmen
Bewährungsüberwachung
treffenden
Entscheidungen
Berufung
§
Abs.
Satz
StPO
Beschluss
7
.
März
Amtsgericht
erkennende
Gericht
Weitergabe
zuständige
Gericht
.
nahm
Beschluss
21
.
März
nachträglichen
Entscheidungen
Strafaussetzung
Bewährung
Beschluss
Amtsgerichts
22
.
April
beziehen
weitere
Vollstreckung
Beschluss
übertrug
Berufung
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
neuen
Wohnsitz
Verurteilten
zuständigen
Amtsgericht
Bewährungsaufsicht
Verfügung
8
.
Mai
übernahm
.
Verurteilte
zwischenzeitlich
festen
Wohnsitz
war
ist
mittlerweile
Bezirk
Amtsgerichts
Traunstein
gemeldet
.
Grund
hat
Amtsgericht
Rückübernahme
Amtsgericht
angeregt
.
Amtsgericht
hat
Rückübernahme
verweigert
Verurteilte
Ort
Wohnsitzgerichts
derzeit
unauffindbar
sei
Sache
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
StPO
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
II
.
Antrag
Gerichtsstandsbestimmung
ist
abzulehnen
.
Voraussetzungen
Entscheidung
Zuständigkeitsstreits
Bundesgerichtshof
liegen
.
Bundesgerichtshof
hat
zwar
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
hier
hinaus
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
übergeordnetes
Gericht
auch
dann
entscheiden
Gerichten
Streit
besteht
ursprünglich
abgebende
Gericht
Änderung
maßgebenden
Verhältnisse
Übertragung
rückgängig
machen
also
Sache
wieder
nehmen
muss
selbst
erledigen
gegebenenfalls
anderen
Gericht
übertragen
Senat
Beschluss
1
.
Oktober
NStZ
87
;
13
.
Aufl
.
Rn
.
.
gilt
aber
nur
Gericht
Sache
abgegeben
hat
zuständig
ist
Übertragungsentscheidung
ändern
.
fehlt
vorliegenden
Fall
.
Aufnahme
Verurteilten
Jugendstrafvollzug
Jugendanstalt
ging
§
Abs.
Zuständigkeit
Vollstreckung
Jugendstrafe
betreffenden
Entscheidungen
Vollstreckungsleiter
amtierenden
Jugendrichter
Amtsgericht
.
Dementsprechend
hat
Beschluss
21
November
gemäß
§
Abs.
Aussetzung
Reststrafe
entschieden
gleichzeitig
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Zuständigkeit
Vollstreckung
weitere
Entscheidung
Jugendrichter
Amtsgericht
Goslar
übertragen
.
Beschluss
Amtsgerichts
7
.
März
dortige
Jugendrichter
Rahmen
Bewährungsüberwachung
treffenden
Entscheidungen
gemäß
§
Abs.
Satz
Amtsgericht
zurückgab
war
jedoch
Zuständigkeit
gedeckt
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
April
79/72
BGHSt
;
Beschluss
19
November
BGHSt
26
.
zunächst
übernehmende
Richter
kann
nämlich
nur
abgebenden
Gericht
Änderung
anregen
.
ist
befugt
Sache
selbst
drittes
Gericht
übertragen
Beschluss
19
November
aaO
;
19
.
Aufl
.
Rn
.
.
Insoweit
ist
Abgabe
21
November
Sache
endgültig
Verantwortungsbereich
Amtsgerichts
ausgeschieden
.
hat
Pflicht
Entscheidung
Änderung
Verhältnisse
überprüfen
erforderlich
rückgängig
machen
Senat
Beschluss
15
.
Dezember
BGHSt
88
;
Beschluss
16
.
März
BGHSt
gegebenenfalls
anderes
Gericht
Aufgaben
betrauen
aaO
§
Rn
.
.
wird
Grundsatz
Einheitlichkeit
erzieherischen
Entscheidung
entsprochen
19
.
Aufl
.
Rn
.
.
Allerdings
wird
Rechtswirksamkeit
Übertragung
gründenden
weiteren
Entscheidungen
Frage
gestellt
.
Jedoch
bleibt
Änderung
Übertragungsentscheidung
gesetzliche
Zuständigkeitsregelung
weiterhin
maßgebend
Senat
Beschluss
1
.
Oktober
239/86
NStZ
.
bedeutet
Abänderung
Zuständigkeit
Amtsgericht
Hameln
befinden
hat
.
ist
jedoch
vorliegenden
Zuständigkeitsstreit
beteiligt
kann
auch
übergeordneten
Gericht
zuständig
erklärt
werden
.
Amtsgericht
bleibt
Möglichkeit
Amtsgericht
Änderung
Übertragungsentscheidung
anzuregen
vgl.
Senat
Beschluss
1
.
Oktober
239/86
aaO
.
Erst
Amtsgericht
ablehnt
Anregung
folgen
ist
entsprechende
Vorlage
Raum
Zuständigkeitsbestimmung
Bundesgerichtshof
.
Krehl
Grube