BESCHLUSS AR 9 . Januar Bewährungsverfahren Az . : Js Amtsgericht Az . : Amtsgericht ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 9 . Januar beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe : Verurteilten wurde Amtsgericht Jugendschöffengericht Urteil 6 . Dezember Jugendstrafe Jahr Monaten verhängt Entscheidung Aussetzung Bewährung zunächst vorbehalten wurde . Beschluss Amtsgerichts 22 . April wurde zwischenzeitlich gewährte Strafaussetzung Bewährung widerrufen . teilweiser Verbüßung Jugendanstalt setzte zuständige Vollstreckungsleiter Amtsgericht verbliebenen Rest weiteren Jugendstrafe Beschluss 21 November Bewährung . weitere Strafvollstreckung Folge Entlassung Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen gab § Abs. § Abs. . V.m . § Abs. Amtsgericht Goslar Bezirk Verurteilte Entlassung Wohnsitz genommen hatte . Amtsgericht Beschluss 13 . Dezember Bewährungsaufsicht übernommen hatte gab neuerlichen Wohnsitzverlegung Verurteilten weiteren Rahmen Bewährungsüberwachung treffenden Entscheidungen Berufung § Abs. Satz StPO Beschluss 7 . März Amtsgericht erkennende Gericht Weitergabe zuständige Gericht . nahm Beschluss 21 . März nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung Beschluss Amtsgerichts 22 . April beziehen weitere Vollstreckung Beschluss übertrug Berufung § Abs. § Abs. § Abs. neuen Wohnsitz Verurteilten zuständigen Amtsgericht Bewährungsaufsicht Verfügung 8 . Mai übernahm . Verurteilte zwischenzeitlich festen Wohnsitz war ist mittlerweile Bezirk Amtsgerichts Traunstein gemeldet . Grund hat Amtsgericht Rückübernahme Amtsgericht angeregt . Amtsgericht hat Rückübernahme verweigert Verurteilte Ort Wohnsitzgerichts derzeit unauffindbar sei Sache Bestimmung zuständigen Gerichts StPO Bundesgerichtshof vorgelegt . II . Antrag Gerichtsstandsbestimmung ist abzulehnen . Voraussetzungen Entscheidung Zuständigkeitsstreits Bundesgerichtshof liegen . Bundesgerichtshof hat zwar entsprechender Anwendung § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz hier hinaus . V.m . § Abs. Satz übergeordnetes Gericht auch dann entscheiden Gerichten Streit besteht ursprünglich abgebende Gericht Änderung maßgebenden Verhältnisse Übertragung rückgängig machen also Sache wieder nehmen muss selbst erledigen gegebenenfalls anderen Gericht übertragen Senat Beschluss 1 . Oktober NStZ 87 ; 13 . Aufl . Rn . . gilt aber nur Gericht Sache abgegeben hat zuständig ist Übertragungsentscheidung ändern . fehlt vorliegenden Fall . Aufnahme Verurteilten Jugendstrafvollzug Jugendanstalt ging § Abs. Zuständigkeit Vollstreckung Jugendstrafe betreffenden Entscheidungen Vollstreckungsleiter amtierenden Jugendrichter Amtsgericht . Dementsprechend hat Beschluss 21 November gemäß § Abs. Aussetzung Reststrafe entschieden gleichzeitig gemäß § Abs. § Abs. . V.m . Abs. Satz Zuständigkeit Vollstreckung weitere Entscheidung Jugendrichter Amtsgericht Goslar übertragen . Beschluss Amtsgerichts 7 . März dortige Jugendrichter Rahmen Bewährungsüberwachung treffenden Entscheidungen gemäß § Abs. Satz Amtsgericht zurückgab war jedoch Zuständigkeit gedeckt vgl. Senat Beschluss 19 . April 79/72 BGHSt ; Beschluss 19 November BGHSt 26 . zunächst übernehmende Richter kann nämlich nur abgebenden Gericht Änderung anregen . ist befugt Sache selbst drittes Gericht übertragen Beschluss 19 November aaO ; 19 . Aufl . Rn . . Insoweit ist Abgabe 21 November Sache endgültig Verantwortungsbereich Amtsgerichts ausgeschieden . hat Pflicht Entscheidung Änderung Verhältnisse überprüfen erforderlich rückgängig machen Senat Beschluss 15 . Dezember BGHSt 88 ; Beschluss 16 . März BGHSt gegebenenfalls anderes Gericht Aufgaben betrauen aaO § Rn . . wird Grundsatz Einheitlichkeit erzieherischen Entscheidung entsprochen 19 . Aufl . Rn . . Allerdings wird Rechtswirksamkeit Übertragung gründenden weiteren Entscheidungen Frage gestellt . Jedoch bleibt Änderung Übertragungsentscheidung gesetzliche Zuständigkeitsregelung weiterhin maßgebend Senat Beschluss 1 . Oktober 239/86 NStZ . bedeutet Abänderung Zuständigkeit Amtsgericht Hameln befinden hat . ist jedoch vorliegenden Zuständigkeitsstreit beteiligt kann auch übergeordneten Gericht zuständig erklärt werden . Amtsgericht bleibt Möglichkeit Amtsgericht Änderung Übertragungsentscheidung anzuregen vgl. Senat Beschluss 1 . Oktober 239/86 aaO . Erst Amtsgericht ablehnt Anregung folgen ist entsprechende Vorlage Raum Zuständigkeitsbestimmung Bundesgerichtshof . Krehl Grube