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153 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
AR
7
.
Januar
Strafvollstreckungssache
Az
.
:
Oberlandesgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Antrag
Überlassung
Aktenkopie
wird
abgelehnt
.
2
.
Erinnerung
Antragstellers
Entscheidung
Rechtspflegerin
Bundesgerichtshof
Schreiben
26
.
September
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
legt
Erinnerung
bezeichnete
Eingabe
Antragstellers
4
.
Oktober
dahingehend
Begehren
Überlassung
Kopie
Sach-)Akten
umfassend
weiterverfolgt
vgl.
§
.
Insoweit
ist
Bundesgerichtshof
Abschluss
§
Abs.
Satz
unstatthaften
Rückgabe
Akten
Oberlandesgericht
jedoch
rechtlichen
Gesichtspunkt
auch
Gesetz
Regelung
Zugangs
Informationen
Bundes
Informationsfreiheitsgesetz
5
.
September
.
S.
zuständig
.
Antrag
auch
Senatsheft
beziehen
sollte
besteht
gesondertes
Akteneinsichtsrecht
vgl.
Senat
Beschluss
19
.
Februar
.
.
2
.
Antragsteller
Erinnerung
§
Abs.
Satz
RPflG
Entscheidung
Rechtspflegerin
wendet
Rahmen
übertragenen
Geschäfte
vgl.
§
Abs.
Überlassung
Aktenkopie
versagen
hat
dargelegten
Gründen
ebenfalls
Erfolg
.
Entscheidung
ergeht
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
.
3
.
Senat
weist
weitere
Eingaben
Sache
mehr
beantwortet
werden
.