BESCHLUSS AR 7 . Januar Strafvollstreckungssache Az . : Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Januar beschlossen : 1 . Antrag Überlassung Aktenkopie wird abgelehnt . 2 . Erinnerung Antragstellers Entscheidung Rechtspflegerin Bundesgerichtshof Schreiben 26 . September – wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat legt Erinnerung bezeichnete Eingabe Antragstellers 4 . Oktober dahingehend Begehren Überlassung Kopie Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt vgl. § . Insoweit ist Bundesgerichtshof Abschluss § Abs. Satz unstatthaften Rückgabe Akten Oberlandesgericht jedoch rechtlichen Gesichtspunkt auch Gesetz Regelung Zugangs Informationen Bundes Informationsfreiheitsgesetz 5 . September . S. zuständig . Antrag auch Senatsheft beziehen sollte besteht gesondertes Akteneinsichtsrecht vgl. Senat Beschluss 19 . Februar . . 2 . Antragsteller Erinnerung § Abs. Satz RPflG Entscheidung Rechtspflegerin wendet Rahmen übertragenen Geschäfte vgl. § Abs. Überlassung Aktenkopie versagen hat dargelegten Gründen ebenfalls Erfolg . Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei § Abs. . 3 . Senat weist weitere Eingaben Sache mehr beantwortet werden .