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338 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
AR
28
Juli
Strafvollstreckungssache
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
588/12
Landgericht
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Js
Js
Staatsanwaltschaft
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
28
Juli
gemäß
§
beschlossen
:
Zuständig
Entscheidung
Widerruf
Beschluss
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
6
November
bewilligten
Strafaussetzung
Bewährung
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
Gründe
:
Beschluss
6
November
setzte
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Vollstreckung
weiteren
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Vollstreckung
Strafresten
Urteilen
Landgerichts
Amtsgerichts
Düren
Bewährung
.
Schreiben
9
.
Mai
teilte
Bewährungshelfer
Verurteilte
3
.
April
Untersuchungshaft
Justizvollzugsanstalt
befinde
.
23
.
Juni
erhielt
Landgericht
Abschrift
Landgericht
erhobenen
Anklage
.
14
November
befindet
Verurteilte
rechtskräftigen
Urteils
Organisationshaft
Justizvollzugsanstalt
.
22
.
Januar
beantragte
Staatsanwaltschaft
Widerruf
Strafaussetzung
Bewährung
.
Zuständig
ist
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
.
einmal
begründete
sachliche
örtliche
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
blieb
gemäß
§
Abs.
Satz
auch
Beschluss
6
November
erfolgten
Aussetzung
Strafrestes
Bewährung
Entscheidung
Widerruf
bestehen
.
Aufnahme
Verurteilten
Justizvollzugsanstalt
April
führte
Fortwirkungszuständigkeit
Landgerichts
beendet
Landgericht
Entscheidung
Widerruf
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
örtlich
zuständig
wurde
Zeitpunkt
Organisationshaft
Untersuchungshaft
Verurteilten
vollstreckt
wurde
vgl.
Beschluss
27
.
August
NStZ-RR
;
11
Juli
NStZ-RR
;
7
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Zuständigkeit
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Entscheidung
Widerruf
Strafaussetzung
Bewährung
ist
auch
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
übergegangen
Justizvollzugsanstalt
Untersuchungshaft
Rechtskraft
Urteils
Landgerichts
6
November
Aktenzeichen
:
KLs
Js
14
November
Organisations-/Strafhaft
überging
.
Zeitpunkt
war
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
bereits
Frage
Bewährungswiderrufs
befasst
abschließenden
Entscheidung
Zuständigkeitswechsel
verhindert
.
Eingang
Schreibens
Bewährungshelfers
9
.
Mai
Übersendung
Anklageschrift
23
.
Juni
war
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Frage
Widerrufs
Strafaussetzung
befasst
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
NStZ-RR
.
Widerrufssache
befasst
ist
Gericht
schon
nachträgliche
Entscheidung
Amts
erforderlich
sein
kann
Tatsachen
aktenkundig
sind
Widerruf
Strafaussetzung
Bewährung
erfordern
können
vgl.
Beschluss
11
Juli
NStZ-RR
.
Tatsachen
können
Eingang
Mitteilung
Verurteilte
anderer
Sache
Untersuchungshaft
befindet
Erhebung
neuen
Anklage
sein
.
Strafvollstreckungskammer
derartigen
Eingängen
veranlasst
Ausgang
Verfahrens
abwartet
lässt
fortwirkende
örtliche
Zuständigkeit
entfallen
Beschluss
27
.
August
NStZ-RR
;
7
.
Aufl
.
.
.
Zuständigkeitswechsel
tritt
erst
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
abschließend
Frage
entschieden
hat
befasst
wurde
vgl.
BGHSt
;
7
.
Aufl
.
.
m.w
.
.