BESCHLUSS AR 28 Juli Strafvollstreckungssache Az . : Landgericht Az . : 588/12 Landgericht Az . : Landgericht Az . : Js Js Staatsanwaltschaft 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 28 Juli gemäß § beschlossen : Zuständig Entscheidung Widerruf Beschluss Strafvollstreckungskammer Landgerichts 6 November bewilligten Strafaussetzung Bewährung ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts . Gründe : Beschluss 6 November setzte Landgericht Strafvollstreckungskammer Vollstreckung weiteren Unterbringung Entziehungsanstalt Vollstreckung Strafresten Urteilen Landgerichts Amtsgerichts Düren Bewährung . Schreiben 9 . Mai teilte Bewährungshelfer Verurteilte 3 . April Untersuchungshaft Justizvollzugsanstalt befinde . 23 . Juni erhielt Landgericht Abschrift Landgericht erhobenen Anklage . 14 November befindet Verurteilte rechtskräftigen Urteils Organisationshaft Justizvollzugsanstalt . 22 . Januar beantragte Staatsanwaltschaft Widerruf Strafaussetzung Bewährung . Zuständig ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts . einmal begründete sachliche örtliche Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Landgerichts blieb gemäß § Abs. Satz auch Beschluss 6 November erfolgten Aussetzung Strafrestes Bewährung Entscheidung Widerruf bestehen . Aufnahme Verurteilten Justizvollzugsanstalt April führte Fortwirkungszuständigkeit Landgerichts beendet Landgericht Entscheidung Widerruf gemäß § Abs. Satz StPO örtlich zuständig wurde Zeitpunkt Organisationshaft Untersuchungshaft Verurteilten vollstreckt wurde vgl. Beschluss 27 . August NStZ-RR ; 11 Juli NStZ-RR ; 7 . Aufl . . m.w . . Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Landgerichts Entscheidung Widerruf Strafaussetzung Bewährung ist auch Strafvollstreckungskammer Landgerichts übergegangen Justizvollzugsanstalt Untersuchungshaft Rechtskraft Urteils Landgerichts 6 November Aktenzeichen : KLs Js 14 November Organisations-/Strafhaft überging . Zeitpunkt war Strafvollstreckungskammer Landgerichts bereits Frage Bewährungswiderrufs befasst abschließenden Entscheidung Zuständigkeitswechsel verhindert . Eingang Schreibens Bewährungshelfers 9 . Mai Übersendung Anklageschrift 23 . Juni war Strafvollstreckungskammer Landgerichts Frage Widerrufs Strafaussetzung befasst Sinne § Abs. Satz vgl. NStZ-RR . Widerrufssache befasst ist Gericht schon nachträgliche Entscheidung Amts erforderlich sein kann Tatsachen aktenkundig sind Widerruf Strafaussetzung Bewährung erfordern können vgl. Beschluss 11 Juli NStZ-RR . Tatsachen können Eingang Mitteilung Verurteilte anderer Sache Untersuchungshaft befindet Erhebung neuen Anklage sein . Strafvollstreckungskammer derartigen Eingängen veranlasst Ausgang Verfahrens abwartet lässt fortwirkende örtliche Zuständigkeit entfallen Beschluss 27 . August NStZ-RR ; 7 . Aufl . . . Zuständigkeitswechsel tritt erst Strafvollstreckungskammer Landgerichts abschließend Frage entschieden hat befasst wurde vgl. BGHSt ; 7 . Aufl . . m.w . .