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245 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
11
November
Strafsache
Steuerhinterziehung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
November
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
Oktober
aufgehoben
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Steuerhinterziehung
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
trägt
Angeklagte
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Steuerhinterziehung
Fällen
Einbeziehung
Strafen
Urteil
Amtsgerichts
21
.
Januar
Az
.
heitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Angeklagte
Fall
.
Urteilsgründe
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
verurteilt
wurde
stellt
Senat
Verfahren
§
Abs.
Verfahrenshindernisses
.
festgestellte
Straftat
ist
verjährt
.
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
StGB
begann
Ablauf
31
.
Mai
laufen
.
Tat
war
Zeitpunkt
Umsatzsteuererklärung
Jahr
spätestens
abzugeben
war
§
Abs.
UStG
§
Abs.
Sinne
§
StGB
beendet
.
Unterbrechung
Verjährung
trat
Fristablauf
;
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
§
ist
gegeben
.
Ablauf
Verjährungsfrist
31
.
Mai
ist
Verfahrenshindernis
eingetreten
insoweit
Einstellung
Verfahrens
gemäß
§
Abs.
StPO
Folge
hat
.
Wegfall
Einzelstrafe
Monaten
Folge
Teileinstellung
Verfahrens
wird
Bestand
Gesamtstrafenausspruchs
Frage
gestellt
.
Blick
verbleibenden
Einzelstrafen
zahlreiche
Freiheitsstrafen
Monaten
bis
Jahr
Monaten
kann
Senat
ausschließen
Strafkammer
eingestellten
Fall
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
Jäger
Mosbacher