BESCHLUSS 11 November Strafsache Steuerhinterziehung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 November gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . Oktober aufgehoben Angeklagte Fall . Urteilsgründe Steuerhinterziehung verurteilt worden ist ; insoweit wird Verfahren eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; Schuldspruch geändert Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen schuldig ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . verbleibenden Kosten Rechtsmittels trägt Angeklagte . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Steuerhinterziehung Fällen Einbeziehung Strafen Urteil Amtsgerichts 21 . Januar Az . heitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . Angeklagte Fall . Urteilsgründe Steuerhinterziehung § Abs. Nr. verurteilt wurde stellt Senat Verfahren § Abs. Verfahrenshindernisses . festgestellte Straftat ist verjährt . Steuerhinterziehung § Abs. Nr. maßgebliche fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. Nr. StGB begann Ablauf 31 . Mai laufen . Tat war Zeitpunkt Umsatzsteuererklärung Jahr spätestens abzugeben war § Abs. UStG § Abs. Sinne § StGB beendet . Unterbrechung Verjährung trat Fristablauf ; § Abs. . V.m . Art . § ist gegeben . Ablauf Verjährungsfrist 31 . Mai ist Verfahrenshindernis eingetreten insoweit Einstellung Verfahrens gemäß § Abs. StPO Folge hat . Wegfall Einzelstrafe Monaten Folge Teileinstellung Verfahrens wird Bestand Gesamtstrafenausspruchs Frage gestellt . Blick verbleibenden Einzelstrafen zahlreiche Freiheitsstrafen Monaten bis Jahr Monaten kann Senat ausschließen Strafkammer eingestellten Fall niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . Jäger Mosbacher