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4.8 KiB

NAMEN
23
.
Mai
Sicherungsverfahren
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
23
.
Mai
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Wahl
Dr.
Schluckebier
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Beschuldigten
wird
Urteil
Landgerichts
2
November
Feststellungen
aufgehoben
Vollstreckung
Unterbringung
Beschuldigten
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
Beschuldigten
Urteil
ausgenommen
Feststellungen
Tatgeschehen
Sachrüge
angreift
hat
teilweise
Erfolg
.
1
.
Unterbringung
Beschuldigten
§
StGB
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Gefährlichkeitsprognose
setzt
zwar
grundsätzlich
Gesamtwürdigung
Person
Vorlebens
Beschuldigten
insbesondere
bisherigen
Straftaten
BGHSt
;
StGB
Gefährlichkeit
.
Insoweit
weist
angefochtene
Urteil
Mängel
neralbundesanwalt
zutreffend
hinweist
;
allerdings
betrafen
Schuldunfähigkeit
eingestellten
Vorverfahren
landgerichtlichen
Urteil
überhaupt
entnehmen
ist
nur
geringfügige
Gesetzesverletzungen
Frage
Unterbringung
Bedeutung
gewesen
wären
.
Folgerichtig
hat
Landgericht
nur
Anlaßtat
vorliegenden
Verfahrens
Grundlage
Prognoseentscheidung
bezug
zukünftige
Gefährlichkeit
Beschuldigten
gemacht
;
sind
grundsätzlich
rechtliche
Einwände
erheben
vgl.
StGB
Gefährlichkeit
.
Insoweit
hat
Landgericht
fortbestehenden
Wahn
Beschuldigten
eindeutiges
Indiz
gesehen
weitere
effektive
Behandlung
jederzeit
wieder
erheblichen
Straftaten
Beschuldigten
rechnen
ist
.
ist
Landgericht
zunächst
zutreffenden
rechtlichen
Maßstab
ausgegangen
;
bloße
Möglichkeit
Beschuldigten
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
seien
psychiatrische
Sachverständige
abgehoben
hat
wäre
ausreichend
gewesen
StGB
Gefährlichkeit
.
tatsächlicher
Hinsicht
ist
Erwartung
künftiger
erheblicher
Straftaten
ausreichend
belegt
.
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
liegt
Beschuldigten
zunehmend
chronifizierende
paranoid-halluzinatorische
Schizophrenie
derart
ausgeprägten
Wahnsystem
geführt
hat
Beschuldigte
Wahn
Realität
erlebt
demgemäß
auch
Erlebnisse
Wahnsystem
interpretiert
.
Kern
Wahnsystems
ist
Haus
digte
wohnt
Raubmord
Kindsmord
Mitbewohner
Tagesordnung
seien
dort
auch
leibliche
Tochter
festgehalten
werde
.
Demgemäß
hat
Beschuldigte
auch
Sachverständigen
berichtet
sei
Angriff
lediglich
jungen
Mädchen
Hilfe
gekommen
gefangen
gehalten
vergewaltigt
Prostitution
gezwungen
worden
sei
;
habe
Hilferuf
Mädchens
gehört
sei
auch
geschossen
worden
so
später
Geschädigten
aufgefordert
habe
Waffe
abzugeben
.
derart
konkret
ausgeprägten
anhaltenden
akustischen
Halluzinationen
verbundenen
Wahnsystem
Beschuldigten
ständigen
Handlungsdruck
setzt
ist
Gefahr
entwickelnder
Straftaten
zutreffend
bejaht
worden
;
kann
entscheidend
ankommen
Vergangenheit
wesentlichen
Straftaten
bereits
bestehenden
Erkrankung
noch
gekommen
ist
.
bestehenden
Wahnsystems
erwartenden
vergleichbaren
Taten
wären
auch
erheblich
.
Tatopfer
erlitt
Angriff
Beschuldigten
Schulterprellung
HWS-Schleudertrauma
Schädelprellung
Kontusionen
linken
Jochbeins
linken
.
Grund
Verletzungen
war
ambulante
Behandlung
Krankenhaus
erforderlich
;
Verletzte
mußte
Schanzsche-Krawatte
tragen
schließlich
weiteren
Behandlung
Monate
Rehabilitationsklinik
begeben
.
Tat
erwartende
vergleichbare
Taten
sind
Landgericht
Recht
erheblich
eingestuft
worden
.
2
.
Aussetzung
Unterbringung
Bewährung
§
Abs.
StGB
hat
Landgericht
fehlender
Therapiemotivation
abgelehnt
.
Beschuldigte
habe
bisher
geweigert
erforderlichen
Medikamente
verabreichen
lassen
;
Hauptverhandlung
eingelenkt
habe
bestünden
Ernsthaftigkeit
Anerbietens
erhebliche
Zweifel
.
Erwägungen
tragen
Ablehnung
Aussetzung
.
Feststellungen
war
Beschuldigte
Zeitpunkt
landgerichtliche
Urteil
erging
Unterbringungsbeschlusses
Amtsgerichts
Vormundschaftsgericht
Bayerischen
Unterbringungsgesetz
7
.
Mai
stationär
Bezirkskrankenhaus
untergebracht
.
Urteil
macht
Ausführungen
Erfolg
dortige
Therapie
hatte
Zeitraum
vorgesehen
war
Folgerungen
hieraus
Beantwortung
Frage
ziehen
sind
Vollstreckung
Maßregel
Bewährung
ausgesetzt
werden
kann
vgl.
StGB
Abs.
besondere
Umstände
.
anderweitige
Unterbringung
kann
besonderer
Umstand
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
sein
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
besondere
Umstände
.
wäre
auch
Möglichkeit
Betreuung
stationären
Unterbringung
erörtern
gewesen
.
So
könnte
Möglichkeit
bestehen
Betreuer
Beschuldigten
gerichtlicher
Genehmigung
Heim
Einrichtung
betreuten
Wohnens
unterbringt
auch
regelmäßige
Einnahme
erforderlichen
Medikamente
gewährleistet
wird
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier