NAMEN 23 . Mai Sicherungsverfahren 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 23 . Mai teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Wahl Dr. Schluckebier Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Beschuldigten wird Urteil Landgerichts 2 November Feststellungen aufgehoben Vollstreckung Unterbringung Beschuldigten Bewährung ausgesetzt wurde . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision Beschuldigten Urteil ausgenommen Feststellungen Tatgeschehen Sachrüge angreift hat teilweise Erfolg . 1 . Unterbringung Beschuldigten § StGB hält rechtlichen Nachprüfung stand . Gefährlichkeitsprognose setzt zwar grundsätzlich Gesamtwürdigung Person Vorlebens Beschuldigten insbesondere bisherigen Straftaten BGHSt ; StGB Gefährlichkeit . Insoweit weist angefochtene Urteil Mängel neralbundesanwalt zutreffend hinweist ; allerdings betrafen Schuldunfähigkeit eingestellten Vorverfahren landgerichtlichen Urteil überhaupt entnehmen ist nur geringfügige Gesetzesverletzungen Frage Unterbringung Bedeutung gewesen wären . Folgerichtig hat Landgericht nur Anlaßtat vorliegenden Verfahrens Grundlage Prognoseentscheidung bezug zukünftige Gefährlichkeit Beschuldigten gemacht ; sind grundsätzlich rechtliche Einwände erheben vgl. StGB Gefährlichkeit . Insoweit hat Landgericht fortbestehenden Wahn Beschuldigten eindeutiges Indiz gesehen weitere effektive Behandlung jederzeit wieder erheblichen Straftaten Beschuldigten rechnen ist . ist Landgericht zunächst zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ; bloße Möglichkeit Beschuldigten Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten erwarten seien psychiatrische Sachverständige abgehoben hat wäre ausreichend gewesen StGB Gefährlichkeit . tatsächlicher Hinsicht ist Erwartung künftiger erheblicher Straftaten ausreichend belegt . Gutachten psychiatrischen Sachverständigen liegt Beschuldigten zunehmend chronifizierende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie derart ausgeprägten Wahnsystem geführt hat Beschuldigte Wahn Realität erlebt demgemäß auch Erlebnisse Wahnsystem interpretiert . Kern Wahnsystems ist Haus digte wohnt Raubmord Kindsmord Mitbewohner Tagesordnung seien dort auch leibliche Tochter festgehalten werde . Demgemäß hat Beschuldigte auch Sachverständigen berichtet sei Angriff lediglich jungen Mädchen Hilfe gekommen gefangen gehalten vergewaltigt Prostitution gezwungen worden sei ; habe Hilferuf Mädchens gehört sei auch geschossen worden so später Geschädigten aufgefordert habe Waffe abzugeben . derart konkret ausgeprägten anhaltenden akustischen Halluzinationen verbundenen Wahnsystem Beschuldigten ständigen Handlungsdruck setzt ist Gefahr entwickelnder Straftaten zutreffend bejaht worden ; kann entscheidend ankommen Vergangenheit wesentlichen Straftaten bereits bestehenden Erkrankung noch gekommen ist . bestehenden Wahnsystems erwartenden vergleichbaren Taten wären auch erheblich . Tatopfer erlitt Angriff Beschuldigten Schulterprellung HWS-Schleudertrauma Schädelprellung Kontusionen linken Jochbeins linken . Grund Verletzungen war ambulante Behandlung Krankenhaus erforderlich ; Verletzte mußte Schanzsche-Krawatte tragen schließlich weiteren Behandlung Monate Rehabilitationsklinik begeben . Tat erwartende vergleichbare Taten sind Landgericht Recht erheblich eingestuft worden . 2 . Aussetzung Unterbringung Bewährung § Abs. StGB hat Landgericht fehlender Therapiemotivation abgelehnt . Beschuldigte habe bisher geweigert erforderlichen Medikamente verabreichen lassen ; Hauptverhandlung eingelenkt habe bestünden Ernsthaftigkeit Anerbietens erhebliche Zweifel . Erwägungen tragen Ablehnung Aussetzung . Feststellungen war Beschuldigte Zeitpunkt landgerichtliche Urteil erging Unterbringungsbeschlusses Amtsgerichts Vormundschaftsgericht Bayerischen Unterbringungsgesetz 7 . Mai stationär Bezirkskrankenhaus untergebracht . Urteil macht Ausführungen Erfolg dortige Therapie hatte Zeitraum vorgesehen war Folgerungen hieraus Beantwortung Frage ziehen sind Vollstreckung Maßregel Bewährung ausgesetzt werden kann vgl. StGB Abs. besondere Umstände . anderweitige Unterbringung kann besonderer Umstand Sinne § Abs. Satz StGB sein BGHSt ; StGB § Abs. besondere Umstände . wäre auch Möglichkeit Betreuung stationären Unterbringung erörtern gewesen . So könnte Möglichkeit bestehen Betreuer Beschuldigten gerichtlicher Genehmigung Heim Einrichtung betreuten Wohnens unterbringt auch regelmäßige Einnahme erforderlichen Medikamente gewährleistet wird . Boetticher Wahl Schluckebier