You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

530 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
9
.
Juni
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
9
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
August
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
tatmehrheitlichen
Fällen
Beihilfe
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sache
Zeit
17
.
Dezember
28
.
Dezember
erlittene
Auslieferungshaft
hat
Kammer
Verhältnis
ausgeurteilte
Freiheitsstrafe
angerechnet
.
hiergegen
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
30
.
März
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
betreffende
Verfahrensrüge
kommt
.
II
.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Rechtsfolgenausspruch
kann
hingegen
bestehen
bleiben
Strafzumessung
durchgreifende
Rechtsfehler
enthält
.
1
.
Landgericht
festgesetzten
Einzelstrafen
Fällen
.
3
.
GmbH
.
4
.
GmbH
Urteilsgründe
haben
nen
Bestand
.
Landgericht
hat
insoweit
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
Regelbeispiel
§
Abs.
Satz
Nr.
jeweils
Regelbeispiel
bandenmäßigen
Begehung
§
Abs.
Satz
Nr.
bejaht
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
entnommen
.
Feststellungen
Landgerichts
tragen
hingegen
Annahme
bandenmäßigen
Begehung
.
Bande
setzt
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
AO
Zusammenschluss
mindestens
Personen
fortgesetzten
Begehung
noch
unbestimmten
Vielzahl
Taten
§
Abs.
verbunden
haben
.
Erforderlich
ist
Bandenabrede
einzelne
Mitglied
Willen
hat
mindestens
anderen
Personen
Begehung
Straftaten
Zukunft
gewisse
Dauer
zusammenzutun
.
Bandenmitglied
ist
anzusehen
Organisation
Bande
eingebunden
ist
dort
geltenden
Regeln
akzeptiert
Fortbestand
Bande
beiträgt
Straftaten
Täter
Teilnehmer
beteiligt
vgl.
Beschluss
16
.
März
S.
.
ist
gefestigter
Bandenwille
Tätigwerden
übergeordneten
Bandeninteresse
erforderlich
22
.
März
BGHSt
.
Feststellungen
Landgerichts
jeweils
Beschreibung
Mitwirkung
weiterer
Personen
Gegenstand
Verurteilung
bildenden
Fall
Steuerhinterziehung
bezogen
GmbH
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
GmbH
Fall
.
4
.
teilsgründe
erschöpfen
lässt
hinreichend
entnehmen
Angeklagte
gesondert
Verurteilte
Dr.
weiteren
genannten
nen
jeweils
Willen
verbunden
haben
zukünftig
gewisse
Dauer
selbständige
Einzelnen
noch
ungewisse
Steuerhinterziehungen
begehen
.
Fällen
fehlt
überdies
ausreichend
konkreten
Feststellungen
Art
zukünftigen
Tatbeteiligung
weiteren
Personen
.
2
.
Unabhängig
zuvor
Ausgeführten
haben
festgesetzten
Einzelstrafen
auch
bereits
Bestand
Ausführungen
Landgerichts
besorgen
lassen
Bemessung
Strafen
erforderlichen
Gesamtwürdigung
Wertung
Taten
Täters
Betracht
kommender
Umstände
wesentlichen
mildernden
Gesichtspunkt
berücksichtigt
hat
.
Strafkammer
hatte
freilich
rechtsfehlerhaft
erst
Bemessung
Gesamtstrafe
zwar
Blick
abgeurteilten
Taten
Urteil
Jahre
vergangen
sind
Taten
bereits
längere
Zeit
zurückliegen
S.
lange
Zeitspanne
Begehung
Tat
Aburteilung
wesentlichen
Strafmilderungsgrund
darstellt
vgl.
Urteile
20
.
Dezember
StGB
§
Abs.
Zeitablauf
29
.
September
NStZ-RR
.
hätte
Tatgericht
Bemessung
Einzelstrafen
hier
bedenken
gehabt
auch
überdurchschnittlich
langen
Verfahrensdauer
eigenständige
strafmildernde
Bedeutung
zukommt
Angeklagten
besonderen
Belastungen
verbunden
ist
Beschlüsse
16
.
Juni
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
;
29
.
September
NStZ-RR
17
.
Januar
BGHSt
.
Nichterwähnung
Urteilsgründen
legt
Tatgericht
bestimmenden
Milderungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
Bedeutung
verkannt
hat
vgl.
Beschluss
16
.
März
NStZ-RR
.
gilt
besonders
Hintergrund
Kammer
Verfahrensdauer
vorliegend
gar
auch
Gesichtspunkt
möglichen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Art
.
Abs.
Satz
Blick
genommen
hat
.
sind
auch
Gesamtstrafenausspruch
vorliegenden
Fall
zusammenhängende
Entscheidung
Vorliegen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
genommen
beanstandende
Anrechnungsentscheidung
Rechtsfolgenausspruch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
aufzuheben
.
neuen
Tatgericht
wird
so
Möglichkeit
gegeben
Rechtsfolgenausspruch
insgesamt
neu
befinden
.
Raum
Jäger