BESCHLUSS 9 . Juni Strafsache Steuerhinterziehung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 9 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . August Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung tatmehrheitlichen Fällen Beihilfe Steuerhinterziehung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Sache Zeit 17 . Dezember 28 . Dezember erlittene Auslieferungshaft hat Kammer Verhältnis ausgeurteilte Freiheitsstrafe angerechnet . hiergegen gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts 30 . März unbegründet Sinne § Abs. . rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung betreffende Verfahrensrüge kommt . II . Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Rechtsfolgenausspruch kann hingegen bestehen bleiben Strafzumessung durchgreifende Rechtsfehler enthält . 1 . Landgericht festgesetzten Einzelstrafen Fällen . 3 . GmbH . 4 . GmbH Urteilsgründe haben nen Bestand . Landgericht hat insoweit Fall . 3 . Urteilsgründe Regelbeispiel § Abs. Satz Nr. jeweils Regelbeispiel bandenmäßigen Begehung § Abs. Satz Nr. bejaht Strafe Strafrahmen § Abs. Satz entnommen . Feststellungen Landgerichts tragen hingegen Annahme bandenmäßigen Begehung . Bande setzt Fall § Abs. Satz Nr. AO Zusammenschluss mindestens Personen fortgesetzten Begehung noch unbestimmten Vielzahl Taten § Abs. verbunden haben . Erforderlich ist Bandenabrede einzelne Mitglied Willen hat mindestens anderen Personen Begehung Straftaten Zukunft gewisse Dauer zusammenzutun . Bandenmitglied ist anzusehen Organisation Bande eingebunden ist dort geltenden Regeln akzeptiert Fortbestand Bande beiträgt Straftaten Täter Teilnehmer beteiligt vgl. Beschluss 16 . März S. . ist gefestigter Bandenwille Tätigwerden übergeordneten Bandeninteresse erforderlich 22 . März BGHSt . Feststellungen Landgerichts jeweils Beschreibung Mitwirkung weiterer Personen Gegenstand Verurteilung bildenden Fall Steuerhinterziehung bezogen GmbH Fall . 3 . Urteilsgründe GmbH Fall . 4 . teilsgründe erschöpfen lässt hinreichend entnehmen Angeklagte gesondert Verurteilte Dr. weiteren genannten nen jeweils Willen verbunden haben zukünftig gewisse Dauer selbständige Einzelnen noch ungewisse Steuerhinterziehungen begehen . Fällen fehlt überdies ausreichend konkreten Feststellungen Art zukünftigen Tatbeteiligung weiteren Personen . 2 . Unabhängig zuvor Ausgeführten haben festgesetzten Einzelstrafen auch bereits Bestand Ausführungen Landgerichts besorgen lassen Bemessung Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung Wertung Taten Täters Betracht kommender Umstände wesentlichen mildernden Gesichtspunkt berücksichtigt hat . Strafkammer hatte freilich rechtsfehlerhaft erst Bemessung Gesamtstrafe zwar Blick abgeurteilten Taten Urteil Jahre vergangen sind Taten … bereits längere Zeit zurückliegen S. lange Zeitspanne Begehung Tat Aburteilung wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt vgl. Urteile 20 . Dezember StGB § Abs. Zeitablauf 29 . September NStZ-RR . hätte Tatgericht Bemessung Einzelstrafen hier bedenken gehabt auch überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt Angeklagten besonderen Belastungen verbunden ist Beschlüsse 16 . Juni StGB Abs. Verfahrensverzögerung ; 29 . September NStZ-RR 17 . Januar BGHSt . Nichterwähnung Urteilsgründen legt Tatgericht bestimmenden Milderungsgrund Sinne § Abs. Satz Bedeutung verkannt hat vgl. Beschluss 16 . März NStZ-RR . gilt besonders Hintergrund Kammer Verfahrensdauer vorliegend gar auch Gesichtspunkt möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Art . Abs. Satz Blick genommen hat . sind auch Gesamtstrafenausspruch vorliegenden Fall zusammenhängende Entscheidung Vorliegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genommen beanstandende Anrechnungsentscheidung Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben . neuen Tatgericht wird so Möglichkeit gegeben Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu befinden . Raum Jäger