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2022 lines
19 KiB

NAMEN
BGHSt
:
ja
:
ja
StGB
Abs.
§
Abs.
;
1
.
anderen
Mitgliedsstaat
Europäischen
Union
erteilte
Entsendebescheinigung
E
bindet
auch
deutschen
Organe
Strafrechtspflege
.
2
.
Durchführung
Strafverfahrens
Vorenthaltens
Sozialversicherungsbeiträgen
Abs.
StGB
ist
ebenso
gehindert
Strafverfolgung
Zusammenhang
Erklärungen
Behörden
Entsendestaates
Erlangung
E
101-Bescheinigung
jedenfalls
erteilte
Bescheinigung
zurückgenommen
ist
.
Urteil
24
.
Oktober
24
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
24
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Hebenstreit
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
Juli
aufgehoben
.
Angeklagten
werden
freigesprochen
.
2
.
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Staatskasse
Last
.
3
.
Entscheidung
Entschädigung
Angeklagten
erlittenen
Strafverfolgungsmaßnahmen
bleibt
Landgericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
14
Juli
Vorenthaltens
Veruntreuens
Arbeitsentgelt
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
hat
hilfe
Taten
Einbeziehung
Einzelstrafen
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
hat
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
jeweils
verhängt
.
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafen
hat
Landgericht
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
machen
Sachrüge
gestützten
nen
geltend
Angeklagten
Unanwendbarkeit
schen
Sozialversicherungsrechtes
Pflicht
Abführung
Beiträgen
deutschen
Sozialversicherung
treffe
Strafbarkeit
§
StGB
Angeklagte
ausscheide
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Angeklagte
schäftsführer
GmbH
Sitz
war
:
GmbH
Baustellen
Subunternehmerin
träge
Bereich
Fassadenmontage
ausführte
portugiesische
Arbeiter
einsetzte
.
Arbeiter
deutschen
Sozialversicherungspflicht
entziehen
wurden
Veranlassung
Angeklagten
Schein
portugiesischen
Bauunternehmen
angestellt
.
portugiesischen
Unternehmen
traten
formell
auch
Bauaufträge
GmbH
.
sächlich
hatten
portugiesischen
Firmen
Geschäftsbeziehungen
insbesondere
Kontakt
Auftraggebern
GmbH
noch
portugiesischen
Arbeitnehmern
.
blieben
faktisch
GmbH
beschäftigt
auch
Konten
portugiesischen
Unternehmen
überwiesenen
dort
ausgezahlten
Arbeitslohn
erhielten
.
Angeklagte
ehemaliger
Rechtsanwalt
hatte
zusammen
Angeklagten
Verhandlungen
tugiesischen
Firmen
geführt
abgeschlossenen
Scheinarbeitsverträge
entworfen
Organisation
umgeleiteten
Lohnzahlungen
übernommen
.
Angeklagten
beabsichtigten
angeblichen
Arbeitsverhältnisse
Anschein
nur
vorübergehenden
Entsendung
beiter
erwecken
.
deutsche
europäische
Sozialversicherungsrecht
sehen
derartigen
Fall
entsandten
Arbeitnehmer
nur
Herkunftsstaat
versichern
sind
Gastland
beitragsfrei
beschäftigt
werden
können
.
Geschäftsführer
portugiesischen
Gesellschaften
stellten
Absprache
Angeklagten
portugiesischen
Sozialversicherungsträgern
Anträge
Erteilung
so
genannter
E
auch
ausgestellt
wurden
.
Bescheinigungen
bestätigten
portugiesischen
Behörden
eingesetzten
Arbeiter
EWG-Verordnung
Nr.
14
.
Juni
Werkverträgen
länger
Jahr
Ausland
entsandt
wurden
rechtlichen
Folge
sozialversicherungspflichtig
blieben
.
Tatsächlich
lagen
Voraussetzungen
Landgericht
feststellt
Arbeitnehmer
bereits
Zeitpunkt
angeblichen
Entsendung
portugiesischen
Unternehmen
länger
Jahr
tätig
vollständig
Betrieb
GmbH
eingegliedert
waren
.
deutschen
Sozialversicherungsbehörden
meldeten
Angeklagten
Arbeiter
führten
auch
Beiträge
.
Berechnung
Landgerichts
entzogen
Zeitraum
Juli
Juni
Beiträge
Höhe
insgesamt
.
sollten
Beiträge
Vorstellung
Angeklagten
dortigen
Unternehmen
überwiesenen
Arbeitslohn
entrichtet
werden
.
tatsächlich
geschah
hat
Landgericht
festgestellt
.
behördlichen
Handhabung
E
teilt
Urteil
deutschen
Sozialversicherungsträger
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofes
übereingekommen
seien
Bescheinigungen
bindende
Wirkung
beizumessen
.
stalt
hob
Vorgängerunternehmen
GmbH
betreffenden
Verfahren
ähnlichem
Sachverhalt
Arbeitnehmer
wurden
Zweck
eigens
gegründeten
portugiesischen
Briefkastenfirmen
angestellt
erlangten
Weg
bereits
ergangenen
Leistungsbescheid
wieder
portugiesischen
Behörden
Richtigkeit
ausgestellten
Bescheinigungen
bestätigt
hatten
.
laufenden
Angeklagten
gerichteten
zialversicherungsrechtlichen
Verfahren
wurden
Beitragsforderungen
gar
erst
erhoben
.
Aussage
Mitarbeitern
befassten
deutschen
Sozialbehörden
ist
auch
Zukunft
beabsichtigt
vorliegenden
Bescheinigungen
Bestand
haben
.
2
.
Landgericht
ist
Auffassung
portugiesischen
Arbeiter
vorgelegten
E
sozialversicherungspflichtig
waren
Voraussetzungen
versicherungsfreie
Tätigkeit
gegeben
waren
.
Bescheinigungen
misst
nur
formale
Bedeutung
.
entfalten
Auffassung
Landgerichts
bindende
Wirkung
nur
Sozialversicherungsrecht
begründen
auch
dort
aber
nur
widerlegbare
Vermutung
betroffene
Arbeitnehmer
Sozialversicherungssystem
anderen
Landes
eingebunden
ist
.
deutschen
Sozialversicherungsträger
seien
Rücknahme
falschen
Annahmen
beruhenden
Bescheinigungen
ausstellende
Behörde
zwar
gehindert
Beiträge
einzuziehen
.
Bestehen
gerichteten
materiellen
Anspruches
strafrechtlichen
Bedeutung
unterlassener
Beitragsabführung
ändere
aber
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
schriften
europäischen
Sozialversicherungsrechtes
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofes
zukommenden
Reichweite
Wirkung
findet
deutsches
Sozialversicherungsrecht
Urteil
Landgerichts
zugrunde
liegenden
Beschäftigungsverhältnisse
Anwendung
.
Strafbarkeit
Angeklagten
§
StGB
scheidet
infolgedessen
.
1
.
Gegenstand
Beitragsstraftat
§
StGB
sind
fällige
beitnehmerbeiträge
versicherungspflichtigen
Beschäftigung
Vorschriften
Sozialgesetzbuches
geschuldet
sind
.
StGB
ist
insoweit
sozialrechtsakzessorisch
ausgestaltet
vgl.
BGHSt
f.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
Ignor/Rixen
.
Auch
Landgericht
geht
zutreffend
sozialversicherungsrechtliche
Beitragspflicht
Voraussetzung
Beitragsstraftat
bildet
.
2
.
Fällen
Auslandsbezug
ist
vorrangiger
Bedeutung
betroffene
Arbeitnehmer
inländischen
Sozialversicherungspflicht
unterliegt
ausgenommen
ist
.
StGB
knüpft
hierbei
allein
deutschen
Sozialgesetze
auch
überstaatliche
Bestimmungen
gelten
anzuwendende
Sozialversicherungsrecht
bestimmen
.
ergibt
Folgendes
:
Bestimmungen
deutschen
Sozialgesetzbuches
führt
inländische
Beschäftigung
Sozialversicherungspflicht
Arbeitnehmers
Abs.
§
Nr.
;
maßgeblich
ist
Ort
Beschäftigung
tatsächlich
ausgeübt
wird
Abs.
.
-9-
pflicht
entfällt
gem.
§
Abs.
Personen
Rahmen
ausländischen
Beschäftigungsverhältnisses
Inland
entsandt
werden
Entsendung
Voraus
zeitlich
begrenzt
ist
.
Maßstab
unterlagen
portugiesischen
Arbeiter
zugrunde
liegenden
Fallkonstellation
deutschen
Sozialversicherungspflicht
.
Versicherungsfreiheit
führenden
Entsendung
fehlte
bereits
ausländisches
Beschäftigungsverhältnis
Sinne
§
Abs.
bestand
Arbeiter
vielmehr
allein
inländischen
GmbH
beschäftigt
wurden
.
waren
insbesondere
Weisungen
nur
außen
Arbeitgeber
auftretenden
portugiesischen
Unternehmen
gebunden
Arbeitsorganisation
eingegliedert
vgl.
§
Abs.
.
Vorschriften
§
.
stehen
jedoch
Vorbehalt
zwischenstaatlichen
Rechtes
§
.
derartige
Art
.
Abs.
EG-Vertrag
unmittelbarem
Geltungsvorrang
ausgestattete
Regelung
enthält
Verordnung
Nr.
14
.
Juni
sog.
Wanderarbeitnehmerverordnung
.
5
Juli
S.
;
fortan
:
Fälle
grenzüberschreitender
Beschäftigung
Ländern
europäischen
Union
Kollisionsvorschriften
anwendbare
nationale
Sozialversicherungsrecht
bestimmen
.
Grundregel
Art
.
Abs.
sollen
grenzüberschreitend
beschäftigte
Personen
Sozialversicherungsrecht
nur
Mitgliedstaates
unterliegen
.
Art
.
Abs.
lit
.
bestimmt
insoweit
Arbeitnehmer
Gebiet
Mitgliedstaates
beschäftigt
ist
unabhängig
Wohnsitz
Sitz
Arbeitgebers
Recht
Staates
Anwendung
findet
.
Ausnahme
findet
Falle
Entsendung
voraussichtlich
Monaten
Art
.
Abs.
Nr.
weiterhin
Sozialversicherungsrecht
Herkunftsstaates
Anwendung
Arbeitnehmer
entsandt
wird
Arbeitnehmer
dortigen
Unternehmen
gewöhnlich
angehört
Rechnung
Unternehmens
entsandt
wird
.
Voraussetzung
Anwendung
Ausnahmeregelung
ist
auch
Entsendung
fortbestehende
arbeitsrechtliche
Bindung
entsendenden
Unternehmen
Arbeitnehmer
Zahlung
Entgeltes
Erhaltung
Abhängigkeitsverhältnisses
Verantwortung
Anwerbung
Arbeitsvertrag
Entlassung
Entscheidungsgewalt
Art
Arbeit
ausdrückt
vgl.
Beschlüsse
Art
.
Fragen
Auslegung
Durchführung
Verordnung
eingesetzten
Verwaltungskommission
Nr.
17
.
Oktober
.
7
.
Juni
S.
;
Nr.
31
.
Mai
.
21
.
September
S.
;
Nr.
13
.
Dezember
.
14
.
Dezember
S.
.
Auch
Maßstab
lagen
Voraussetzungen
inländischen
Versicherungsfreiheit
führenden
Entsendung
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
;
portugiesischen
Arbeitnehmer
befanden
arbeitsrechtlichen
Bindung
portugiesischen
Unternehmen
.
waren
auch
Rechnung
tätig
Arbeitskraft
allein
Durchführung
tatsächlich
GmbH
verbliebenen
Bauaufträge
diente
faktisch
auch
Lohn
GmbH
bezogen
.
3
.
Landgericht
war
gleichwohl
verwehrt
Beurteilung
Anwendung
deutschen
Sozialversicherungsrechtes
zugrunde
legen
.
Durchführung
ergangenen
europäischen
Rechtsvorschriften
war
Bescheinigung
portugiesischen
rungsträgers
gebunden
Arbeiter
GmbH
schem
Sozialversicherungsrecht
unterliegen
.
Strafkammer
war
gehindert
Bewertung
portugiesischen
Behörde
dennoch
bestehenden
Sozialversicherungspflicht
gelangen
.
wird
ergänzt
Durchführungsvorschriften
Verordnung
Nr.
21
.
März
.
27
.
März
S.
;
fortan
:
.
Fälle
Entsendung
Art
.
Abs.
sieht
Art
.
Verfahren
zuständige
Sozialversicherungsträger
Herkunftsstaates
Antrag
betroffenen
Arbeitnehmers
Entsendung
bestätigt
begrenzten
Zeitraum
bescheinigt
Beschäftigte
Rechtsvorschriften
Herkunftsstaates
unterstellt
bleibt
.
Bescheinigung
erfolgt
Art
.
Verwaltungskommission
entworfenen
einheitlichen
Formblatt
Bezeichnung
E
.
Rechtsnatur
Wirkung
derartigen
E
101-Bescheinigung
verhält
unmittelbar
.
ist
insbesondere
entnehmen
Wirkung
Bescheinigung
Sozialversicherungsverhältnis
entsandten
Arbeitnehmers
betreffenden
Gerichtsverfahren
Gastland
zukommt
dort
etwa
nur
verfahrensrechtliche
Bedeutung
Sinne
Beweiserleichterung
widerleglichen
Vermutung
Vorliegen
bescheinigten
Entsendetatbestandes
erlangt
materielle
Bindungswirkung
dahingehend
entfaltet
bescheinigten
Entsendung
ergebende
Anwendung
Sozialversicherungsrechtes
Entsendestaates
verbindlich
festschreibt
.
Europäische
Gerichtshof
hat
Entscheidungen
Vorlagefragen
sozialgerichtlichen
Verfahren
ten
zugrunde
lagen
Wirkung
E
101-Bescheinigung
ausgesprochen
nationalen
Behörden
Gastlandes
Gerichte
bescheinigte
Anwendbarkeit
Sozialversicherungsrechtes
Herkunftslandes
gebunden
sind
Urteil
10
.
Februar
.
EuZW
;
Urteil
30
.
März
.
Slg
.
.
;
Urteil
26
.
Januar
.
EWG-Verordnung
Nr.
Nr.
.
.
Gerichtshof
begründet
Auffassung
Zweck
Verordnungen
Arbeitnehmer
nur
einziges
System
sozialen
Sicherheit
angeschlossen
werden
soll
verbundenen
Rechtssicherheit
Verordnung
Bescheinigung
beabsichtigten
Förderung
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Dienstleistungsfreiheit
.
führt
Grundsatz
vertrauensvollen
Zusammenarbeit
Art
.
alt
:
Art
.
EG-Vertrag
ausstellenden
Träger
verpflichte
Sachverhalt
ordnungsgemäß
beurteilen
Richtigkeit
Bescheinigung
gewährleisten
.
Umgekehrt
würde
zuständige
Träger
Aufnahmestaates
Verpflichtung
Zusammenarbeit
verletzen
Angaben
Bescheinigung
gebunden
sähe
Betroffenen
zusätzlich
eigenen
Sozialversicherungssystem
unterstellen
würde
.
Konfliktfällen
habe
Träger
Aufnahmestaates
vielmehr
zunächst
Träger
Entsendestaates
wenden
dann
Verwaltungskommission
.
Gelinge
Vermittlung
könne
Träger
Aufnahmestaates
Entsendestaat
klagen
Vertragsverletzungsverfahren
Art
.
alt
:
Art
.
EG-Vertrag
einleiten
.
Reichweite
Bindung
führt
Europäische
Gerichtshof
E
101-Bescheinigung
notwendig
Folge
habe
System
sozialen
Sicherheit
anderen
Mitgliedstaates
angewandt
werden
kann
.
seien
auch
nationalen
Gerichte
gebunden
Urteil
26
.
Januar
.
;
EWG-Verordnung
Nr.
Nr.
.
Gerichtshof
hatte
insoweit
Vorlagefrage
befinden
Gericht
Gaststaates
Fortbestehen
arbeitsrechtlichen
Bindung
entsendenden
Unternehmen
entsandten
Arbeitnehmer
prüfen
darf
weiterhin
E
101-Bescheinigung
unbeachtet
lassen
darf
vorliegenden
tatsächlichen
Umständen
feststeht
Entsendungszeitraums
Bindung
bestand
.
Europäische
Gerichtshof
hat
abgelehnt
ausgeführt
Gericht
Gaststaates
sei
befugt
Gültigkeit
Bescheinigung
E
Hinblick
Bestätigung
Tatsachen
Grundlage
Bescheinigung
ausgestellt
wurde
insbesondere
Bestehen
arbeitsrechtlichen
Bindung
Sinne
Artikel
Absatz
Buchstabe
Verordnung
Nr.
überprüfen
.
.
Senat
sieht
Hintergrund
auch
lichen
Strafverfahren
beteiligten
Behörden
Gerichte
ausländischen
Sozialversicherungsträger
ausgestellte
E
101-Bescheinigung
gebunden
Strafverfahren
Verletzung
Beitragspflicht
Arbeitgebers
bezieht
.
hält
zunächst
zweifelhaft
Europäische
Gerichtshof
einzelner
Formulierungen
Bescheinigung
lediglich
Beweiskraft
Wirkung
Vermutung
zuschreiben
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
EuZW
behördliche
gerichtliche
Auseinandersetzung
tatsächlichen
Verhältnisse
Bescheinigung
erteilt
wurde
Gastland
ausgeschlossen
hält
.
Gerichtshofes
betonte
Bindung
lässt
anders
verstehen
derartige
Sachprüfung
dortige
Behörden
stattfinden
darf
.
betrifft
auch
Organe
Strafrechtspflege
.
Europäische
Gerichtshof
hat
erst
Urteil
Landgerichts
ergangenen
Entscheidung
26
.
Januar
.
bereits
Vorlagefragen
weitreichend
Hinblick
Bindung
innerstaatlichen
Rechtsordnung
Gaststaates
verstanden
Bindung
nationalen
Gerichte
Unterscheidung
Gerichtsbarkeit
ausgesprochen
.
Verständnis
entspricht
Zweck
europäischen
Kollisionsvorschriften
Entsendebescheinigung
.
strafrechtliches
Urteil
Bescheinigung
abweichende
Feststellungen
stützt
hätte
einschneidenden
Sanktionsfolge
tiefergreifende
Auswirkungen
Bescheinigung
abweichende
Beitragserhebung
Sozialversicherungsbehörden
Gastlandes
.
Hinblick
§
StGB
ergibt
Bindung
auch
mittelbar
sozialrechtsakzessorischen
Natur
Strafvorschrift
.
strafrechtliche
Beitragsvorenthaltung
sozialrechtlich
begründete
Beitragspflicht
voraussetzt
lässt
Unanwendbarkeit
deutschen
Sozialversicherungsrechtes
bindenden
Bewertung
Entsendebehörde
zugleich
Strafbarkeit
§
StGB
entfallen
zutreffend
Ignor/Rixen
;
.
Wirtschaftsstrafrecht
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
Entsendebescheinigung
allerdings
auch
sozialrechtliche
Verfahren
nur
Beweisfunktion
zuschreibt
.
zeigt
auch
Struktur
§
StGB
echtes
Unterlassungsdelikt
.
Unterlassen
steht
Vorliegen
Entsendebescheinigung
erfüllbare
Rechtspflicht
;
Sozialversicherungsverhältnisses
Anspruch
inländischen
Sozialversicherungsträgers
besteht
ist
Täter
§
StGB
abverlangte
Handlung
rechtzeitige
Beitragsabführung
rechtlich
tatsächlich
unmöglich
.
strafrechtliche
Feststellung
fehlender
Entsendungsvoraussetzungen
Landgericht
vorgenommen
mag
ändern
Sozialversicherungspflicht
begründen
kann
.
Senat
hat
erwogen
Bindungswirkung
E
101Bescheinigung
Fallgestaltungen
vorliegenden
Frage
steht
Bescheinigung
Manipulation
erschlichen
worden
ist
.
Europäische
Gerichtshof
hat
insoweit
Zusammenhang
mehrfach
ausgesprochen
Gemeinschaftsrecht
missbräuchliche
betrügerische
Anwendung
Vorschriften
gestatte
vgl.
Urteil
2
.
Mai
.
m.w
.
.
Sollte
Verdacht
Manipulationen
Überprüfungsmöglichkeit
Entsendetatbestandes
Behörden
Gerichte
Gaststaates
eröffnen
würde
allerdings
Verordnungen
bezweckte
Rechtsprechung
Gerichtshofes
wesentliche
Zielsetzung
betonte
eindeutige
Rechtszuordnung
unterlaufen
Missbrauchsverdacht
gestützte
Eingriffsbefugnis
trennscharfen
Konturen
aufweist
Konflikten
Versicherungsträgern
beteiligten
Mitgliedstaaten
geben
würde
.
Dementsprechend
hat
Europäische
Gerichtshof
Ausnahme
Bindungswirkung
vorgesehen
Richtigkeit
Bescheinigung
zweifelnde
Gastlandbehörden
ausnahmslos
Überprüfungsanregung
Ausstellungsbehörde
verwiesen
.
betrifft
auch
Gerichtshof
Urteil
30
.
März
.
Slg
.
entschiedene
Vorlageverfahren
Problematik
Scheinselbständigkeit
zugrunde
lag
.
Verfahren
eingeholten
Stellungnahmen
deutschen
niederländischen
Regierungen
wurde
Befürchtung
Ausdruck
verliehen
großzügigen
Handhabung
Verordnungen
Grundlage
ergangenen
Bescheinigungen
Missbrauch
erschlichene
Rechtswahl
Sozialrechtsordnung
Mitgliedsstaates
Sozialabgaben
niedriger
tatsächlichen
Beschäftigungsstaat
ausfallen
Vorschub
geleistet
würde
vgl.
Slg
.
.
Gerichtshof
hat
gleichwohl
auch
Fall
Veranlassung
gesehen
Bindungswirkung
E
101-Bescheinigung
Missbrauchsvorbehalt
stellen
.
Auffassung
Senats
liegt
gesicherte
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofes
vernünftige
Zweifel
Auslegung
Gemeinschaftsrechtes
vorliegenden
Fall
zulässt
;
entfällt
zugleich
Vorlagepflicht
Art
.
Abs.
EG-Vertrag
§
Abs.
EuGHG
Klärung
Rechtsfrage
vgl.
Kokott
.
4
.
Beitragsvorenthaltung
Lasten
portugiesischen
Sozialbehörden
kommt
Feststellungen
Landgerichts
gleichfalls
Betracht
.
Entsendebescheinigung
festgestellten
Arbeitsverhältnisses
trifft
Beitragspflicht
allein
portugiesischen
Unternehmen
Organe
.
ergeben
Feststellungen
Landgerichts
Absicht
Angeklagten
portugiesischen
Firmen
überwiesenen
Lohnzahlungen
Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt
werden
sollten
.
kann
dahinstehen
§
StGB
allein
Nichtabführung
Beiträgen
inländischen
Sozialversicherungspflicht
betrifft
Verknüpfung
europäischen
Sozialsysteme
auch
gesamteuropäische
Beitragsaufkommen
schützt
.
.
Senat
hat
weiterhin
erwogen
Landgericht
gegebenenfalls
Hinweis
§
Abs.
Frage
hätte
nachgehen
müssen
Angeklagten
Beantragung
Entsendebescheinigungen
Beitragsbetruges
§
StGB
schuldig
gemacht
haben
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
legen
E
portugiesischen
Sozialversicherungsbehörden
Angeklagten
zumindest
veranlassten
Täuschung
tatsächlichen
Voraussetzungen
Entsendetatbestandes
ausgestellt
worden
sein
könnten
.
Ausstellung
Bescheinigungen
könnte
Fall
irrtumsbedingte
Verfügung
darstellen
Bindungswirkung
Erhebung
höherer
Sozialversicherungsbeiträge
hindern
.
Zurückverweisung
Sache
ergänzenden
Sachaufklärung
war
gleichwohl
veranlasst
.
Unabhängig
etwaigen
Beitragsbetrug
zugrunde
liegenden
Tathandlungen
zugelassenen
Anklage
Kognitionspflicht
Landgerichts
umfasst
sind
steht
Prüfung
gleichfalls
Bindungswirkung
erteilten
Entsendebescheinigungen
.
Senat
bindenden
Auffassung
Europäischen
Gerichtshofes
sind
Gerichte
Gaststaates
befugt
Entsendebescheinigung
zugrunde
liegenden
Tatsachen
eigenständigen
Überprüfung
unterziehen
vgl.
Urteil
26
.
Januar
.
.
.
Annahme
Beitragsbetruges
widerspräche
Bindung
.
setzt
Bewertung
tatsächlichen
Voraussetzungen
Entsendung
fehlt
ausländischen
Versicherungsträger
vielmehr
nur
vorgetäuscht
wurden
ausgestellte
Bescheinigung
fehlerhaften
Tatsachengrundlage
beruht
.
Senat
braucht
vorliegend
entscheiden
Rechtsfolgen
möglicher
Widerruf
erteilten
E
ausstellende
Behörde
hätte
könnte
erschlichenen
Bescheinigungen
Betrug
Nachteil
deutscher
Sozialversicherungsträger
nahe
liegen
.
mithin
lediglich
Mangel
rechtlichen
Würdigung
vorliegt
weitergehende
Feststellungen
ausscheiden
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
.
Entscheidung
Verpflichtung
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
§
ist
Landgericht
treffen
Art
Umfang
entschädigungspflichtigen
Maßnahmen
weitere
Feststellungen
weitere
Anhörung
Beteiligten
bestimmen
sind
vgl.
.
Senat
weist
übrigen
klarstellend
Gesamtstrafe
Angeklagten
gem.
§
StGB
einbezogenen
Einzelstrafen
früheren
Verurteilung
Freispruch
berührt
werden
.
Insoweit
verbleibt
früheren
Erkenntnis
gebildeten
Gesamtstrafe
Auflösung
Aufhebung
landgerichtlichen
Urteils
entfallen
ist
.
Hebenstreit