NAMEN BGHSt : ja : ja StGB Abs. § Abs. ; 1 . anderen Mitgliedsstaat Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung E bindet auch deutschen Organe Strafrechtspflege . 2 . Durchführung Strafverfahrens Vorenthaltens Sozialversicherungsbeiträgen Abs. StGB ist ebenso gehindert Strafverfolgung Zusammenhang Erklärungen Behörden Entsendestaates Erlangung E 101-Bescheinigung jedenfalls erteilte Bescheinigung zurückgenommen ist . Urteil 24 . Oktober 24 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Vorenthaltens Arbeitsentgelt 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 24 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 Juli aufgehoben . Angeklagten werden freigesprochen . 2 . Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . 3 . Entscheidung Entschädigung Angeklagten erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt Landgericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 14 Juli Vorenthaltens Veruntreuens Arbeitsentgelt Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Angeklagten hat hilfe Taten Einbeziehung Einzelstrafen früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ; hat Gesamtgeldstrafe Tagessätzen jeweils € verhängt . Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafen hat Landgericht Bewährung ausgesetzt . Angeklagten machen Sachrüge gestützten nen geltend Angeklagten Unanwendbarkeit schen Sozialversicherungsrechtes Pflicht Abführung Beiträgen deutschen Sozialversicherung treffe Strafbarkeit § StGB Angeklagte ausscheide . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Landgericht hat festgestellt : Angeklagte schäftsführer GmbH Sitz war : GmbH Baustellen Subunternehmerin träge Bereich Fassadenmontage ausführte portugiesische Arbeiter einsetzte . Arbeiter deutschen Sozialversicherungspflicht entziehen wurden Veranlassung Angeklagten Schein portugiesischen Bauunternehmen angestellt . portugiesischen Unternehmen traten formell auch Bauaufträge GmbH . sächlich hatten portugiesischen Firmen Geschäftsbeziehungen insbesondere Kontakt Auftraggebern GmbH noch portugiesischen Arbeitnehmern . blieben faktisch GmbH beschäftigt auch Konten portugiesischen Unternehmen überwiesenen dort ausgezahlten Arbeitslohn erhielten . Angeklagte ehemaliger Rechtsanwalt hatte zusammen Angeklagten Verhandlungen tugiesischen Firmen geführt abgeschlossenen Scheinarbeitsverträge entworfen Organisation umgeleiteten Lohnzahlungen übernommen . Angeklagten beabsichtigten angeblichen Arbeitsverhältnisse Anschein nur vorübergehenden Entsendung beiter erwecken . deutsche europäische Sozialversicherungsrecht sehen derartigen Fall entsandten Arbeitnehmer nur Herkunftsstaat versichern sind Gastland beitragsfrei beschäftigt werden können . Geschäftsführer portugiesischen Gesellschaften stellten Absprache Angeklagten portugiesischen Sozialversicherungsträgern Anträge Erteilung so genannter E auch ausgestellt wurden . Bescheinigungen bestätigten portugiesischen Behörden eingesetzten Arbeiter EWG-Verordnung Nr. 14 . Juni Werkverträgen länger Jahr Ausland entsandt wurden rechtlichen Folge sozialversicherungspflichtig blieben . Tatsächlich lagen Voraussetzungen Landgericht feststellt Arbeitnehmer bereits Zeitpunkt angeblichen Entsendung portugiesischen Unternehmen länger Jahr tätig vollständig Betrieb GmbH eingegliedert waren . deutschen Sozialversicherungsbehörden meldeten Angeklagten Arbeiter führten auch Beiträge . Berechnung Landgerichts entzogen Zeitraum Juli Juni Beiträge Höhe insgesamt € . sollten Beiträge Vorstellung Angeklagten dortigen Unternehmen überwiesenen Arbeitslohn entrichtet werden . tatsächlich geschah hat Landgericht festgestellt . behördlichen Handhabung E teilt Urteil deutschen Sozialversicherungsträger Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes übereingekommen seien Bescheinigungen bindende Wirkung beizumessen . stalt hob Vorgängerunternehmen GmbH betreffenden Verfahren ähnlichem Sachverhalt Arbeitnehmer wurden Zweck eigens gegründeten portugiesischen Briefkastenfirmen angestellt erlangten Weg bereits ergangenen Leistungsbescheid wieder portugiesischen Behörden Richtigkeit ausgestellten Bescheinigungen bestätigt hatten . laufenden Angeklagten gerichteten zialversicherungsrechtlichen Verfahren wurden Beitragsforderungen gar erst erhoben . Aussage Mitarbeitern befassten deutschen Sozialbehörden ist auch Zukunft beabsichtigt vorliegenden Bescheinigungen Bestand haben . 2 . Landgericht ist Auffassung portugiesischen Arbeiter vorgelegten E sozialversicherungspflichtig waren Voraussetzungen versicherungsfreie Tätigkeit gegeben waren . Bescheinigungen misst nur formale Bedeutung . entfalten Auffassung Landgerichts bindende Wirkung nur Sozialversicherungsrecht begründen auch dort aber nur widerlegbare Vermutung betroffene Arbeitnehmer Sozialversicherungssystem anderen Landes eingebunden ist . deutschen Sozialversicherungsträger seien Rücknahme falschen Annahmen beruhenden Bescheinigungen ausstellende Behörde zwar gehindert Beiträge einzuziehen . Bestehen gerichteten materiellen Anspruches strafrechtlichen Bedeutung unterlassener Beitragsabführung ändere aber . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . schriften europäischen Sozialversicherungsrechtes Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes zukommenden Reichweite Wirkung findet deutsches Sozialversicherungsrecht Urteil Landgerichts zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisse Anwendung . Strafbarkeit Angeklagten § StGB scheidet infolgedessen . 1 . Gegenstand Beitragsstraftat § StGB sind fällige beitnehmerbeiträge versicherungspflichtigen Beschäftigung Vorschriften Sozialgesetzbuches geschuldet sind . StGB ist insoweit sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet vgl. BGHSt f. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . 10 ; Ignor/Rixen . Auch Landgericht geht zutreffend sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Voraussetzung Beitragsstraftat bildet . 2 . Fällen Auslandsbezug ist vorrangiger Bedeutung betroffene Arbeitnehmer inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegt ausgenommen ist . StGB knüpft hierbei allein deutschen Sozialgesetze auch überstaatliche Bestimmungen gelten anzuwendende Sozialversicherungsrecht bestimmen . ergibt Folgendes : Bestimmungen deutschen Sozialgesetzbuches führt inländische Beschäftigung Sozialversicherungspflicht Arbeitnehmers Abs. § Nr. ; maßgeblich ist Ort Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird Abs. . -9- pflicht entfällt gem. § Abs. Personen Rahmen ausländischen Beschäftigungsverhältnisses Inland entsandt werden Entsendung Voraus zeitlich begrenzt ist . Maßstab unterlagen portugiesischen Arbeiter zugrunde liegenden Fallkonstellation deutschen Sozialversicherungspflicht . Versicherungsfreiheit führenden Entsendung fehlte bereits ausländisches Beschäftigungsverhältnis Sinne § Abs. bestand Arbeiter vielmehr allein inländischen GmbH beschäftigt wurden . waren insbesondere Weisungen nur außen Arbeitgeber auftretenden portugiesischen Unternehmen gebunden Arbeitsorganisation eingegliedert vgl. § Abs. . Vorschriften § . stehen jedoch Vorbehalt zwischenstaatlichen Rechtes § . derartige Art . Abs. EG-Vertrag unmittelbarem Geltungsvorrang ausgestattete Regelung enthält Verordnung Nr. 14 . Juni sog. Wanderarbeitnehmerverordnung . 5 Juli S. ; fortan : Fälle grenzüberschreitender Beschäftigung Ländern europäischen Union Kollisionsvorschriften anwendbare nationale Sozialversicherungsrecht bestimmen . Grundregel Art . Abs. sollen grenzüberschreitend beschäftigte Personen Sozialversicherungsrecht nur Mitgliedstaates unterliegen . Art . Abs. lit . bestimmt insoweit Arbeitnehmer Gebiet Mitgliedstaates beschäftigt ist unabhängig Wohnsitz Sitz Arbeitgebers Recht Staates Anwendung findet . Ausnahme findet Falle Entsendung voraussichtlich Monaten Art . Abs. Nr. weiterhin Sozialversicherungsrecht Herkunftsstaates Anwendung Arbeitnehmer entsandt wird Arbeitnehmer dortigen Unternehmen gewöhnlich angehört Rechnung Unternehmens entsandt wird . Voraussetzung Anwendung Ausnahmeregelung ist auch Entsendung fortbestehende arbeitsrechtliche Bindung entsendenden Unternehmen Arbeitnehmer Zahlung Entgeltes Erhaltung Abhängigkeitsverhältnisses Verantwortung Anwerbung Arbeitsvertrag Entlassung Entscheidungsgewalt Art Arbeit ausdrückt vgl. Beschlüsse Art . Fragen Auslegung Durchführung Verordnung eingesetzten Verwaltungskommission Nr. 17 . Oktober . 7 . Juni S. ; Nr. 31 . Mai . 21 . September S. ; Nr. 13 . Dezember . 14 . Dezember S. . Auch Maßstab lagen Voraussetzungen inländischen Versicherungsfreiheit führenden Entsendung Grundlage Feststellungen Landgerichts ; portugiesischen Arbeitnehmer befanden arbeitsrechtlichen Bindung portugiesischen Unternehmen . waren auch Rechnung tätig Arbeitskraft allein Durchführung tatsächlich GmbH verbliebenen Bauaufträge diente faktisch auch Lohn GmbH bezogen . 3 . Landgericht war gleichwohl verwehrt Beurteilung Anwendung deutschen Sozialversicherungsrechtes zugrunde legen . Durchführung ergangenen europäischen Rechtsvorschriften war Bescheinigung portugiesischen rungsträgers gebunden Arbeiter GmbH schem Sozialversicherungsrecht unterliegen . Strafkammer war gehindert Bewertung portugiesischen Behörde dennoch bestehenden Sozialversicherungspflicht gelangen . wird ergänzt Durchführungsvorschriften Verordnung Nr. 21 . März . 27 . März S. ; fortan : . Fälle Entsendung Art . Abs. sieht Art . Verfahren zuständige Sozialversicherungsträger Herkunftsstaates Antrag betroffenen Arbeitnehmers Entsendung bestätigt begrenzten Zeitraum bescheinigt Beschäftigte Rechtsvorschriften Herkunftsstaates unterstellt bleibt . Bescheinigung erfolgt Art . Verwaltungskommission entworfenen einheitlichen Formblatt Bezeichnung E . Rechtsnatur Wirkung derartigen E 101-Bescheinigung verhält unmittelbar . ist insbesondere entnehmen Wirkung Bescheinigung Sozialversicherungsverhältnis entsandten Arbeitnehmers betreffenden Gerichtsverfahren Gastland zukommt dort etwa nur verfahrensrechtliche Bedeutung Sinne Beweiserleichterung widerleglichen Vermutung Vorliegen bescheinigten Entsendetatbestandes erlangt materielle Bindungswirkung dahingehend entfaltet bescheinigten Entsendung ergebende Anwendung Sozialversicherungsrechtes Entsendestaates verbindlich festschreibt . Europäische Gerichtshof hat Entscheidungen Vorlagefragen sozialgerichtlichen Verfahren ten zugrunde lagen Wirkung E 101-Bescheinigung ausgesprochen nationalen Behörden Gastlandes Gerichte bescheinigte Anwendbarkeit Sozialversicherungsrechtes Herkunftslandes gebunden sind Urteil 10 . Februar . EuZW ; Urteil 30 . März . Slg . . ; Urteil 26 . Januar . EWG-Verordnung Nr. Nr. . . Gerichtshof begründet Auffassung Zweck Verordnungen Arbeitnehmer nur einziges System sozialen Sicherheit angeschlossen werden soll verbundenen Rechtssicherheit Verordnung Bescheinigung beabsichtigten Förderung Arbeitnehmerfreizügigkeit Dienstleistungsfreiheit . führt Grundsatz vertrauensvollen Zusammenarbeit Art . alt : Art . EG-Vertrag ausstellenden Träger verpflichte Sachverhalt ordnungsgemäß beurteilen Richtigkeit Bescheinigung gewährleisten . Umgekehrt würde zuständige Träger Aufnahmestaates Verpflichtung Zusammenarbeit verletzen Angaben Bescheinigung gebunden sähe Betroffenen zusätzlich eigenen Sozialversicherungssystem unterstellen würde . Konfliktfällen habe Träger Aufnahmestaates vielmehr zunächst Träger Entsendestaates wenden dann Verwaltungskommission . Gelinge Vermittlung könne Träger Aufnahmestaates Entsendestaat klagen Vertragsverletzungsverfahren Art . alt : Art . EG-Vertrag einleiten . Reichweite Bindung führt Europäische Gerichtshof E 101-Bescheinigung notwendig Folge habe System sozialen Sicherheit anderen Mitgliedstaates angewandt werden kann . seien auch nationalen Gerichte gebunden Urteil 26 . Januar . ; EWG-Verordnung Nr. Nr. . Gerichtshof hatte insoweit Vorlagefrage befinden Gericht Gaststaates Fortbestehen arbeitsrechtlichen Bindung entsendenden Unternehmen entsandten Arbeitnehmer prüfen darf weiterhin E 101-Bescheinigung unbeachtet lassen darf vorliegenden tatsächlichen Umständen feststeht Entsendungszeitraums Bindung bestand . Europäische Gerichtshof hat abgelehnt ausgeführt Gericht Gaststaates sei befugt Gültigkeit Bescheinigung E Hinblick Bestätigung Tatsachen Grundlage Bescheinigung ausgestellt wurde insbesondere Bestehen arbeitsrechtlichen Bindung Sinne Artikel Absatz Buchstabe Verordnung Nr. überprüfen . . Senat sieht Hintergrund auch lichen Strafverfahren beteiligten Behörden Gerichte ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellte E 101-Bescheinigung gebunden Strafverfahren Verletzung Beitragspflicht Arbeitgebers bezieht . hält zunächst zweifelhaft Europäische Gerichtshof einzelner Formulierungen Bescheinigung lediglich Beweiskraft Wirkung Vermutung zuschreiben vgl. Urteil 10 . Februar . EuZW behördliche gerichtliche Auseinandersetzung tatsächlichen Verhältnisse Bescheinigung erteilt wurde Gastland ausgeschlossen hält . Gerichtshofes betonte Bindung lässt anders verstehen derartige Sachprüfung dortige Behörden stattfinden darf . betrifft auch Organe Strafrechtspflege . Europäische Gerichtshof hat erst Urteil Landgerichts ergangenen Entscheidung 26 . Januar . bereits Vorlagefragen weitreichend Hinblick Bindung innerstaatlichen Rechtsordnung Gaststaates verstanden Bindung nationalen Gerichte Unterscheidung Gerichtsbarkeit ausgesprochen . Verständnis entspricht Zweck europäischen Kollisionsvorschriften Entsendebescheinigung . strafrechtliches Urteil Bescheinigung abweichende Feststellungen stützt hätte einschneidenden Sanktionsfolge tiefergreifende Auswirkungen Bescheinigung abweichende Beitragserhebung Sozialversicherungsbehörden Gastlandes . Hinblick § StGB ergibt Bindung auch mittelbar sozialrechtsakzessorischen Natur Strafvorschrift . strafrechtliche Beitragsvorenthaltung sozialrechtlich begründete Beitragspflicht voraussetzt lässt Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes bindenden Bewertung Entsendebehörde zugleich Strafbarkeit § StGB entfallen zutreffend Ignor/Rixen ; . Wirtschaftsstrafrecht 4 . Aufl . § Rdn . f. Entsendebescheinigung allerdings auch sozialrechtliche Verfahren nur Beweisfunktion zuschreibt . zeigt auch Struktur § StGB echtes Unterlassungsdelikt . Unterlassen steht Vorliegen Entsendebescheinigung erfüllbare Rechtspflicht ; Sozialversicherungsverhältnisses Anspruch inländischen Sozialversicherungsträgers besteht ist Täter § StGB abverlangte Handlung rechtzeitige Beitragsabführung rechtlich tatsächlich unmöglich . strafrechtliche Feststellung fehlender Entsendungsvoraussetzungen Landgericht vorgenommen mag ändern Sozialversicherungspflicht begründen kann . Senat hat erwogen Bindungswirkung E 101Bescheinigung Fallgestaltungen vorliegenden Frage steht Bescheinigung Manipulation erschlichen worden ist . Europäische Gerichtshof hat insoweit Zusammenhang mehrfach ausgesprochen Gemeinschaftsrecht missbräuchliche betrügerische Anwendung Vorschriften gestatte vgl. Urteil 2 . Mai . m.w . . Sollte Verdacht Manipulationen Überprüfungsmöglichkeit Entsendetatbestandes Behörden Gerichte Gaststaates eröffnen würde allerdings Verordnungen bezweckte Rechtsprechung Gerichtshofes wesentliche Zielsetzung betonte eindeutige Rechtszuordnung unterlaufen Missbrauchsverdacht gestützte Eingriffsbefugnis trennscharfen Konturen aufweist Konflikten Versicherungsträgern beteiligten Mitgliedstaaten geben würde . Dementsprechend hat Europäische Gerichtshof Ausnahme Bindungswirkung vorgesehen Richtigkeit Bescheinigung zweifelnde Gastlandbehörden ausnahmslos Überprüfungsanregung Ausstellungsbehörde verwiesen . betrifft auch Gerichtshof Urteil 30 . März . Slg . entschiedene Vorlageverfahren Problematik Scheinselbständigkeit zugrunde lag . Verfahren eingeholten Stellungnahmen deutschen niederländischen Regierungen wurde Befürchtung Ausdruck verliehen großzügigen Handhabung Verordnungen Grundlage ergangenen Bescheinigungen Missbrauch erschlichene Rechtswahl Sozialrechtsordnung Mitgliedsstaates Sozialabgaben niedriger tatsächlichen Beschäftigungsstaat ausfallen Vorschub geleistet würde vgl. Slg . . Gerichtshof hat gleichwohl auch Fall Veranlassung gesehen Bindungswirkung E 101-Bescheinigung Missbrauchsvorbehalt stellen . Auffassung Senats liegt gesicherte Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofes vernünftige Zweifel Auslegung Gemeinschaftsrechtes vorliegenden Fall zulässt ; entfällt zugleich Vorlagepflicht Art . Abs. EG-Vertrag § Abs. EuGHG Klärung Rechtsfrage vgl. Kokott . 4 . Beitragsvorenthaltung Lasten portugiesischen Sozialbehörden kommt Feststellungen Landgerichts gleichfalls Betracht . Entsendebescheinigung festgestellten Arbeitsverhältnisses trifft Beitragspflicht allein portugiesischen Unternehmen Organe . ergeben Feststellungen Landgerichts Absicht Angeklagten portugiesischen Firmen überwiesenen Lohnzahlungen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollten . kann dahinstehen § StGB allein Nichtabführung Beiträgen inländischen Sozialversicherungspflicht betrifft Verknüpfung europäischen Sozialsysteme auch gesamteuropäische Beitragsaufkommen schützt . . Senat hat weiterhin erwogen Landgericht gegebenenfalls Hinweis § Abs. Frage hätte nachgehen müssen Angeklagten Beantragung Entsendebescheinigungen Beitragsbetruges § StGB schuldig gemacht haben . Landgericht getroffenen Feststellungen legen E portugiesischen Sozialversicherungsbehörden Angeklagten zumindest veranlassten Täuschung tatsächlichen Voraussetzungen Entsendetatbestandes ausgestellt worden sein könnten . Ausstellung Bescheinigungen könnte Fall irrtumsbedingte Verfügung darstellen Bindungswirkung Erhebung höherer Sozialversicherungsbeiträge hindern . Zurückverweisung Sache ergänzenden Sachaufklärung war gleichwohl veranlasst . Unabhängig etwaigen Beitragsbetrug zugrunde liegenden Tathandlungen zugelassenen Anklage Kognitionspflicht Landgerichts umfasst sind steht Prüfung gleichfalls Bindungswirkung erteilten Entsendebescheinigungen . Senat bindenden Auffassung Europäischen Gerichtshofes sind Gerichte Gaststaates befugt Entsendebescheinigung zugrunde liegenden Tatsachen eigenständigen Überprüfung unterziehen vgl. Urteil 26 . Januar . . . Annahme Beitragsbetruges widerspräche Bindung . setzt Bewertung tatsächlichen Voraussetzungen Entsendung fehlt ausländischen Versicherungsträger vielmehr nur vorgetäuscht wurden ausgestellte Bescheinigung fehlerhaften Tatsachengrundlage beruht . Senat braucht vorliegend entscheiden Rechtsfolgen möglicher Widerruf erteilten E ausstellende Behörde hätte könnte erschlichenen Bescheinigungen Betrug Nachteil deutscher Sozialversicherungsträger nahe liegen . mithin lediglich Mangel rechtlichen Würdigung vorliegt weitergehende Feststellungen ausscheiden kann Senat Sache selbst entscheiden . Entscheidung Verpflichtung Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen § ist Landgericht treffen Art Umfang entschädigungspflichtigen Maßnahmen weitere Feststellungen weitere Anhörung Beteiligten bestimmen sind vgl. . Senat weist übrigen klarstellend Gesamtstrafe Angeklagten gem. § StGB einbezogenen Einzelstrafen früheren Verurteilung Freispruch berührt werden . Insoweit verbleibt früheren Erkenntnis gebildeten Gesamtstrafe Auflösung Aufhebung landgerichtlichen Urteils entfallen ist . Hebenstreit