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7.7 KiB

NAMEN
21
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richter
Landgericht
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
i.d
.
OPf
.
6
.
Oktober
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
allgemeine
Sachrüge
vorgenommene
Überprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Näherer
Erörterung
bedarf
allein
Ergebnis
durchdringende
Verfahrensrüge
Landgericht
habe
§
§
verletzt
.
1
.
landgerichtlichen
Feststellungen
begann
berufstätige
Angeklagte
14
.
Februar
gemeinsamen
Wohnung
Streit
Ehemann
Sergeant
US-Army
Zusicherung
Rückkehr
Dienst
Wohnung
gereinigt
hatte
.
Verlauf
Auseinandersetzung
schrie
erheblich
gereizte
Angeklagte
Mann
versetzte
Ohrfeige
Watsche
.
versuchte
erfolglos
Rütteln
Schultern
beruhigen
.
begab
Angeklagte
Küche
ergriff
dortigen
Messerblock
spitz
zulaufendes
einseitig
geschliffenes
Küchenmesser
Gesamtlänge
Zentimetern
Klingenlänge
Zentimetern
.
kurzen
Gerangel
Verlauf
geblich
versucht
hatte
Frau
Messer
wegzunehmen
standen
Angesicht
Angesicht
.
Situation
versetzte
Angeklagte
Ehemann
Tötungsvorsatz
wuchtigen
Stich
Küchenmesser
linken
.
Zentimeter
breite
führte
Zentimeter
tiefen
Stichkanal
Angeklagte
gerechnet
hatte
.
Wäre
nur
Millimeter
verlaufende
große
Halsvene
getroffen
worden
wäre
dann
hohen
Blutverlustes
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
noch
Eintreffen
Notarztes
verstorben
.
So
musste
Wunde
zwar
Notfalloperation
behandelt
werden
;
Geschädigte
konnte
aber
noch
gemeinsam
Angeklagten
Küche
befindlichen
Blutspuren
wegwischen
.
hat
Ehe
fortzusetzen
.
2
.
Verfahrensrüge
Landgericht
habe
§
§
verstoßen
liegt
folgendes
Prozessgeschehen
:
geschädigte
Ehemann
Angeklagten
hat
Hauptverhandlung
Zeuge
lediglich
bekundet
habe
Ehefrau
absolut
verziehen
Übrigen
Zeugnisverweigerungsrecht
berufen
§
Abs.
Nr.
.
Landgericht
hat
Ermittlungsrichter
zeugenschaftlich
gehört
Rahmen
Tag
Tat
durchgeführten
Vernehmung
Angeklagten
verheirateter
Zeuge
ordnungsgemäß
belehrt
angegeben
hat
.
hat
zwar
ausgesagt
genaueren
Erinnerungen
berichteten
Geschehensablauf
mehr
haben
.
äußeren
Umständen
Vernehmung
konnte
aber
noch
Kerngeschehen
schildern
nämlich
eheliche
Auseinandersetzung
gehandelt
habe
Verlauf
Angeklagte
Messer
geholt
Ehemann
wegzunehmen
versucht
habe
.
Darstellung
seien
gestanden
Stich
kommen
sei
S.
.
Übrigen
habe
nur
protokolliert
Zeuge
ausgesagt
hat
.
Protokoll
ermittlungsrichterlichen
Vernehmung
´
war
Ermittlungsrichter
Hauptverhandlung
halten
verlesen
worden
.
Dennoch
hat
Landgericht
Ansicht
vertreten
Konstellation
vorliegenden
Ermittlungsrichter
erinnert
Kerngeschehen
gibt
Protokollierte
auch
so
ausgesagt
wurde
ergänzende
Verwertung
protokollierten
Aussage
zumindest
teilweise
[
S.
zulässig
sei
S.
.
hat
insbesondere
Ermittlungsrichter
eingeführten
Aussage
Zeugen
festgestellten
Tat
Angeklagten
überzeugt
S.
.
3
.
Revision
hält
rechtsfehlerhaft
Inhalt
ermittlungsrichterlichen
Protokolls
nur
vorgehalten
jedoch
Zeitpunkt
formell
Gänze
Verfahren
eingeführt
wurde
.
reiche
Übrigen
Richter
bekunde
damalige
Aussage
richtig
aufgenommen
worden
sei
.
Auch
Generalbundesanwalt
sieht
Verfahrensrüge
begründet
.
Geschehen
direkt
Tat
Frau
Boden
ringen
konnte
so
gebückter
Haltung
befand
Blut
Brustbereich
ergoss
habe
Landgericht
bestehenden
Beweislage
nur
protokollierten
Angaben
Geschädigten
Ermittlungsrichter
feststellen
können
.
4
.
Verfahrensrüge
ist
zwar
zulässig
erhoben
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Beschluss
4
.
April
Ergebnis
unbegründet
.
Urteil
beruht
geltend
gemachten
Verfahrensfehler
jedenfalls
§
Abs.
.
Allerdings
trifft
frühere
Vernehmungen
Aussage
gemäß
§
verweigernden
Zeugen
grundsätzlich
verwertet
werden
dürfen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
darf
dann
nur
herangezogen
werden
vernehmender
Richter
gemachten
Angaben
Zeugnisverweigerungsrecht
ordnungsgemäß
belehrten
Zeugen
Erinnerung
bekundet
.
darf
sein
Vernehmungsprotokoll
notfalls
Verlesen
vorgehalten
werden
.
darf
allerdings
führen
Inhalt
Niederschrift
selbst
Beweiswürdigung
heranzuziehen
.
Verwertbar
ist
vielmehr
nur
Vorhalt
hin
Erinnerung
Richters
zurückkehrt
genügt
lediglich
erklärt
habe
Aussage
richtig
aufgenommen
Urteil
2
.
April
BGHSt
;
Urteil
7
.
Oktober
BGHSt
;
Urteil
30
.
März
413
;
Beschluss
4
.
April
.
Grundsätzen
hat
Landgericht
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
berücksichtigt
Ermittlungsrichter
eigenen
Zeugenvernehmung
erinnern
konnte
.
gehörten
sondere
wesentliche
Teile
Kerngeschehens
nämlich
Angeklagte
Rahmen
ehelichen
Auseinandersetzung
Messer
geholt
habe
Ehemann
gestanden
hätten
Messerstich
kam
.
Landgericht
vorliegende
Fallgestaltung
Erinnerung
ergänzende
Verwertung
protokollierten
Aussage
zumindest
teilweise
zulässig
angesehen
hat
steht
Auffassung
dargestellten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zwar
Einklang
.
Senat
kann
aber
ausschließen
gefällte
Urteil
ausgewirkt
hat
.
Landgericht
hat
allenfalls
Darstellung
Stich
habe
Frau
Boden
gerungen
habe
dann
gebückter
Haltung
befunden
S.
;
oben
.
somit
Gesamtwürdigung
Beweise
bedeutsamen
Umstand
ermittlungsrichterlichen
Vernehmungsprotokoll
entnommen
.
Urteil
liegt
insgesamt
sorgfältige
umfassende
Beweiswürdigung
zugrunde
.
Landgericht
hat
wesentlichen
Gesichtspunkte
gegeneinander
abgewogen
.
ist
zutreffend
Einlassung
Angeklagten
ausgegangen
.
hat
Vernehmungen
Polizei
Ermittlungsrichter
Hauptverhandlung
Sachverständigen
stets
eingeräumt
Ehemann
Messerstich
verletzt
haben
.
Auch
Strafkammer
festgestellte
Geschehen
Tat
hat
wesentlichen
Punkten
konstant
geschildert
S.
.
.
Angeklagte
hat
allerdings
jeweils
angegeben
Mann
habe
befunden
Stich
ausgeführt
habe
.
Hauptverhandlung
hat
insofern
anders
zuvor
mehr
behauptet
habe
Zeitpunkt
Boden
gekniet
.
Kern
hat
aber
stets
rechtfertigende
zumindest
Schuld
mindernde
Lage
berufen
.
Landgericht
hat
erkannt
Prüfung
Frage
konzentriert
Situation
Auseinandersetzung
Beteiligten
unmittelbar
Messerstich
befanden
.
hat
letztlich
rechtsfehlerfrei
Hauptverhandlung
eingeführten
oben
Darstellung
geglaubt
Frau
hätten
gegenüber
gestanden
.
hat
Landgericht
plausibel
abgestellt
Geschädigte
Angeklagten
verziehen
hat
Strafverfolgung
Beginn
Ermittlungen
Interesse
hatte
S.
.
hat
mehrfach
erfolgte
Schilderung
Angeklagten
habe
Tatbegehung
gekniet
überzeugend
widerlegt
angesehen
.
Beweisaufnahme
entsprechenden
Sachverständigenbeweis
erbracht
hat
konnte
Geschädigten
erlittene
Verletzung
konkrete
Stichkanal
entstandene
Blutspurenbild
Position
hinten
geführten
Stich
verursacht
worden
sein
S.
.
.
klaren
Beweislage
besorgt
Senat
Nachtatgeschehen
maßgeblich
landgerichtliche
Überzeugungsbildung
ausgewirkt
hat
.
kommt
Landgericht
Zusammenhang
festgestellt
hat
habe
nige
Minuten
Tat
Hilfe
gekommenen
Nachbarin
u.a.
geäußert
habe
Angeklagte
Messerstich
Boden
gedrückt
S.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
zeugnisverweigerungsberechtigter
Zeuge
wird
regelmäßig
Ermittlungsrichter
vernommen
späteren
Gründen
auch
immer
erfolgten
-9-
weigerung
nur
Aussage
Ermittlungsrichters
Angaben
Zeugen
verwertbar
ist
.
derartigen
Fällen
erfahrungsgemäß
oft
und/oder
Sexualdelikte
Nachteil
Frauen
Kindern
hat
Ermittlungsrichter
Pflicht
schon
durchgeführten
Vernehmung
intensiv
bemühen
Aussageinhalt
einzuprägen
.
Pflicht
Ermittlungsrichters
ist
auch
dann
Vernehmung
Zeuge
ansteht
Vernehmungsniederschriften
einzusehen
erforderlichenfalls
Einzelheiten
Gedächtnis
zurückzurufen
vgl.
zusammenfassend
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
Wahl
Jäger