NAMEN 21 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Richter Landgericht Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts i.d . OPf . 6 . Oktober wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Näherer Erörterung bedarf allein Ergebnis durchdringende Verfahrensrüge Landgericht habe § § verletzt . 1 . landgerichtlichen Feststellungen begann berufstätige Angeklagte 14 . Februar gemeinsamen Wohnung Streit Ehemann Sergeant US-Army Zusicherung Rückkehr Dienst Wohnung gereinigt hatte . Verlauf Auseinandersetzung schrie erheblich gereizte Angeklagte Mann versetzte Ohrfeige Watsche . versuchte erfolglos Rütteln Schultern beruhigen . begab Angeklagte Küche ergriff dortigen Messerblock spitz zulaufendes einseitig geschliffenes Küchenmesser Gesamtlänge Zentimetern Klingenlänge Zentimetern . kurzen Gerangel Verlauf geblich versucht hatte Frau Messer wegzunehmen standen Angesicht Angesicht . Situation versetzte Angeklagte Ehemann Tötungsvorsatz wuchtigen Stich Küchenmesser linken . Zentimeter breite führte Zentimeter tiefen Stichkanal Angeklagte gerechnet hatte . Wäre nur Millimeter verlaufende große Halsvene getroffen worden wäre dann hohen Blutverlustes Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch Eintreffen Notarztes verstorben . So musste Wunde zwar Notfalloperation behandelt werden ; Geschädigte konnte aber noch gemeinsam Angeklagten Küche befindlichen Blutspuren wegwischen . hat Ehe fortzusetzen . 2 . Verfahrensrüge Landgericht habe § § verstoßen liegt folgendes Prozessgeschehen : geschädigte Ehemann Angeklagten hat Hauptverhandlung Zeuge lediglich bekundet habe Ehefrau absolut verziehen Übrigen Zeugnisverweigerungsrecht berufen § Abs. Nr. . Landgericht hat Ermittlungsrichter zeugenschaftlich gehört Rahmen Tag Tat durchgeführten Vernehmung Angeklagten verheirateter Zeuge ordnungsgemäß belehrt angegeben hat . hat zwar ausgesagt genaueren Erinnerungen berichteten Geschehensablauf mehr haben . äußeren Umständen Vernehmung konnte aber noch Kerngeschehen schildern nämlich eheliche Auseinandersetzung gehandelt habe Verlauf Angeklagte Messer geholt Ehemann wegzunehmen versucht habe . Darstellung seien gestanden Stich kommen sei S. . Übrigen habe nur protokolliert Zeuge ausgesagt hat . Protokoll ermittlungsrichterlichen Vernehmung ´ war Ermittlungsrichter Hauptverhandlung halten verlesen worden . Dennoch hat Landgericht Ansicht vertreten Konstellation vorliegenden Ermittlungsrichter erinnert Kerngeschehen gibt Protokollierte auch so ausgesagt wurde ergänzende Verwertung protokollierten Aussage zumindest teilweise [ S. zulässig sei S. . hat insbesondere Ermittlungsrichter eingeführten Aussage Zeugen festgestellten Tat Angeklagten überzeugt S. . 3 . Revision hält rechtsfehlerhaft Inhalt ermittlungsrichterlichen Protokolls nur vorgehalten jedoch Zeitpunkt formell Gänze Verfahren eingeführt wurde . reiche Übrigen Richter bekunde damalige Aussage richtig aufgenommen worden sei . Auch Generalbundesanwalt sieht Verfahrensrüge begründet . Geschehen direkt Tat Frau Boden ringen konnte so gebückter Haltung befand Blut Brustbereich ergoss habe Landgericht bestehenden Beweislage nur protokollierten Angaben Geschädigten Ermittlungsrichter feststellen können . 4 . Verfahrensrüge ist zwar zulässig erhoben § Abs. Satz ; vgl. Beschluss 4 . April Ergebnis unbegründet . Urteil beruht geltend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls § Abs. . Allerdings trifft frühere Vernehmungen Aussage gemäß § verweigernden Zeugen grundsätzlich verwertet werden dürfen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darf dann nur herangezogen werden vernehmender Richter gemachten Angaben Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrten Zeugen Erinnerung bekundet . darf sein Vernehmungsprotokoll notfalls Verlesen vorgehalten werden . darf allerdings führen Inhalt Niederschrift selbst Beweiswürdigung heranzuziehen . Verwertbar ist vielmehr nur Vorhalt hin Erinnerung Richters zurückkehrt genügt lediglich erklärt habe Aussage richtig aufgenommen Urteil 2 . April BGHSt ; Urteil 7 . Oktober BGHSt ; Urteil 30 . März 413 ; Beschluss 4 . April . Grundsätzen hat Landgericht Beweiswürdigung Rechtsfehler berücksichtigt Ermittlungsrichter eigenen Zeugenvernehmung erinnern konnte . gehörten sondere wesentliche Teile Kerngeschehens nämlich Angeklagte Rahmen ehelichen Auseinandersetzung Messer geholt habe Ehemann gestanden hätten Messerstich kam . Landgericht vorliegende Fallgestaltung Erinnerung ergänzende Verwertung protokollierten Aussage zumindest teilweise zulässig angesehen hat steht Auffassung dargestellten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zwar Einklang . Senat kann aber ausschließen gefällte Urteil ausgewirkt hat . Landgericht hat allenfalls Darstellung Stich habe Frau Boden gerungen habe dann gebückter Haltung befunden S. ; oben . somit Gesamtwürdigung Beweise bedeutsamen Umstand ermittlungsrichterlichen Vernehmungsprotokoll entnommen . Urteil liegt insgesamt sorgfältige umfassende Beweiswürdigung zugrunde . Landgericht hat wesentlichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen . ist zutreffend Einlassung Angeklagten ausgegangen . hat Vernehmungen Polizei Ermittlungsrichter Hauptverhandlung Sachverständigen stets eingeräumt Ehemann Messerstich verletzt haben . Auch Strafkammer festgestellte Geschehen Tat hat wesentlichen Punkten konstant geschildert S. . . Angeklagte hat allerdings jeweils angegeben Mann habe befunden Stich ausgeführt habe . Hauptverhandlung hat insofern anders zuvor mehr behauptet habe Zeitpunkt Boden gekniet . Kern hat aber stets rechtfertigende zumindest Schuld mindernde Lage berufen . Landgericht hat erkannt Prüfung Frage konzentriert Situation Auseinandersetzung Beteiligten unmittelbar Messerstich befanden . hat letztlich rechtsfehlerfrei Hauptverhandlung eingeführten oben Darstellung geglaubt Frau hätten gegenüber gestanden . hat Landgericht plausibel abgestellt Geschädigte Angeklagten verziehen hat Strafverfolgung Beginn Ermittlungen Interesse hatte S. . hat mehrfach erfolgte Schilderung Angeklagten habe Tatbegehung gekniet überzeugend widerlegt angesehen . Beweisaufnahme entsprechenden Sachverständigenbeweis erbracht hat konnte Geschädigten erlittene Verletzung konkrete Stichkanal entstandene Blutspurenbild Position hinten geführten Stich verursacht worden sein S. . . klaren Beweislage besorgt Senat Nachtatgeschehen maßgeblich landgerichtliche Überzeugungsbildung ausgewirkt hat . kommt Landgericht Zusammenhang festgestellt hat habe nige Minuten Tat Hilfe gekommenen Nachbarin u.a. geäußert habe Angeklagte Messerstich Boden gedrückt S. . Ergänzend bemerkt Senat : zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge wird regelmäßig Ermittlungsrichter vernommen späteren Gründen auch immer erfolgten -9- weigerung nur Aussage Ermittlungsrichters Angaben Zeugen verwertbar ist . derartigen Fällen erfahrungsgemäß oft und/oder Sexualdelikte Nachteil Frauen Kindern hat Ermittlungsrichter Pflicht schon durchgeführten Vernehmung intensiv bemühen Aussageinhalt einzuprägen . Pflicht Ermittlungsrichters ist auch dann Vernehmung Zeuge ansteht Vernehmungsniederschriften einzusehen erforderlichenfalls Einzelheiten Gedächtnis zurückzurufen vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Wahl Jäger