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9.6 KiB

BESCHLUSS
15
.
März
Strafsache
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
Juli
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
bezogen
Heroingemische
Wirkstoffgehalt
Fall
%
anderen
Fällen
mindestens
jeweils
%
Fall
etwas
höher
Gewicht
etwa
Fall
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
bezogen
Kokaingemisch
g
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
forensischer
Erfahrung
ohnehin
ziemlich
fern
liegende
Behauptung
§
sei
zweiten
Verhandlungstag
Protokollführer
anwesend
gewesen
§
Nr.
gibt
nachvollziehbaren
Anhaltspunkte
.
Hauptverhandlungsprotokoll
beweist
Gegenteil
.
wurde
unterbrochene
Hauptverhandlung
gleicher
Besetzung
Bl
.
Protokolls
fortgesetzt
.
Bl
.
ergibt
ersten
Hauptverhandlungstag
Justizangestellte
Protokollführerin
mitgewirkt
hat
.
Revision
Hinweis
ausreichend
hält
verkennt
offenbar
zungsterminen
Namen
gemäß
§
Nr.
Protokoll
nennenden
Verfahrensbeteiligten
wiederholt
werden
müssen
Beschluss
22
.
Mai
Beweiskraft
;
6
.
Aufl
.
.
.
Ebenso
genannte
Hinweis
spricht
Revision
auch
ausreichend
gehaltene
Bewertung
unleserliche
Namenszug
Ende
Protokolls
Verhandlungstag
Behauptung
Wahrheit
entspräche
.
Abgesehen
allein
behauptete
bloße
Unleserlichkeit
Unterschrift
rechtlich
ohnehin
bedeutungslos
ist
vgl.
Unterschrift
Richters
Urteil
Beschluss
30
.
August
Abs.
Satz
Unterschrift
;
Unterschrift
Verteidigers
Revisionsbegründung
Urteil
7
.
Januar
BGHSt
spräche
Unterschrift
Protokoll
offensichtlich
Eindruck
erweckt
werden
soll
sei
Wirklichkeit
abwesende
Person
Protokollierung
anwesend
gewesen
.
so
Generalbundesanwalt
Unterschrift
Frau
durchaus
lesbar
ist
kommt
mehr
.
2
.
22
.
März
wies
Strafkammer
Vorsitzendenschreiben
Verteidiger
Auffassung
Angaben
Angeklagten
Einlassung
Sinne
Verständigung
seien
;
sei
Strafkammer
Zusagen
bestimmte
Freiheitsstrafen
gebunden
.
nächsten
Hauptverhandlungstermin
wurde
Angeklagte
befragt
bisherigen
Aussagen
aufrechterhalten
blieben
.
Falle
Bestätigung
Hintergrund
möglichen
Verständigung
stehe
§
Satz
StPO
Verwertung
.
Hauptverhandlung
30
.
März
wurde
Brief
verlesen
Angeklagte
angekündigt
befragt
.
erklärte
so
auch
Revision
bisherigen
Angaben
verbleibe
weiterhin
Inhalt
Einlassung
macht
.
gestützt
meint
Revision
zunächst
Loslösung
früheren
Zusage
müsse
Form
Beschlusses
geschehen
so
auch
Gesetz
Verständigung
Strafverfahren
§
.
.
zwingend
nur
zweckmäßig
ist
vgl.
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
besten
Form
mag
dahinstehen
Verlesung
Briefes
Sache
Verkündung
Beschlusses
ist
.
Umstand
schon
zuvor
Verteidigern
letztlich
Gründen
Fürsorgepflicht
Vorbereitung
nächsten
Hauptverhandlungstag
vorgesehene
Geschehen
ermöglichen
Form
Briefs
angekündigt
wurde
Brief
dann
umformuliert
ausdrücklich
Beschluss
bezeichnet
wurde
ändert
.
derartigen
Verfahrenslage
entscheidenden
Rechtsklarheit
Beteiligten
Niemöller
aaO
können
hier
Zweifel
bestehen
.
Insbesondere
ergibt
Beschluss
Brief
gebotener
Klarheit
Strafkammer
frühere
Aussagen
unverwertbar
hielt
nur
Falle
bestätigenden
Wiederholung
berücksichtigen
würde
Kenntnis
Umstandes
Vereinbarung
mehr
Raum
steht
erklärt
worden
ist
.
Blick
vorangegangene
eingehende
präzise
Belehrung
bestehen
auch
Berücksichtigung
gesamten
bezogenen
Revisionsvorbringens
Verwertung
Aussagen
30
.
März
rechtlichen
Bedenken
.
vorangegangenen
Aussagen
hat
Strafkammer
entsprechend
Ankündigung
verwertet
behauptet
auch
Revision
.
kann
beruhen
so
Revision
Angeklagte
Abgabe
dann
verwerteten
Aussagen
gemäß
belehrt
worden
war
.
ist
Blick
nachfolgende
Verfahrensgeschehen
erkennbar
Verfahrensverstoß
noch
ausgewirkt
haben
könnte
.
3
.
Insbesondere
festgestellten
Bandenabrede
haben
kenntnisse
Lauf
Ermittlungsverfahrens
angefallenen
Überwachungsprotokollen
Bedeutung
.
Teil
Protokolle
wurde
Hauptverhandlung
Beweis
erhoben
anderen
näher
gekennzeichneten
Teils
wurde
Selbstleseverfahren
angeordnet
.
Protokolls
Hauptverhandlung
stellte
Vorsitzende
Abschluss
Schöffen
Gelegenheit
Kenntnisnahme
genannten
Urkunden
hatten
.
gestützt
macht
Revision
geltend
Rede
stehenden
Urkunden
behauptet
näher
ausführt
Urteil
eingeflossen
seien
seien
ordnungsgemäß
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
.
Bedenken
Zulässigkeit
Rüge
bestehen
.
Allerdings
wurde
genannte
Feststellung
Hauptverhandlung
20
Juli
getroffen
so
aber
Revision
Termin
13
Juli
.
ist
unschädlich
exakten
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
hier
ankommt
.
Glaubhaftmachung
geltend
gemachten
Verfahrensrüge
Beweismittel
etwa
Aktenstellen
überhaupt
angegeben
werden
müssen
Beschluss
22
.
September
führt
auch
Angabe
falschen
Aktenstelle
Beleg
tatsächlich
geschehenen
anderen
Stelle
Akten
ersichtlichen
Vorgang
entsprechende
Rüge
zulässig
erhoben
wäre
.
Gleichwohl
bemerkt
Senat
entsprechende
Hinweis
Revisionsgegenerklärung
Staatsanwaltschaft
sachgerecht
ist
Überprüfung
tatsächlichen
Grundlagen
Revisionsvorbringens
erleichtert
hat
.
Generalbundesanwalt
hat
erwogen
Rede
stehende
Feststellung
Teil
Durchführung
Selbstleseverfahrens
sei
.
Dann
sei
so
folgert
Senatsbeschluss
14
.
Dezember
Rüge
unzulässig
Angeklagte
genannten
Feststellung
Vorsitzenden
Entscheidung
gesamten
Spruchkörpers
herbeigeführt
hätte
.
Senat
ist
jedoch
Auffassung
Feststellungen
Abschluss
Durchführung
Selbstleseverfahrens
treffen
sind
Teil
Durchführung
Verfahrens
sind
.
Übrigen
lag
Entscheidung
Grunde
erstmals
Revisionsverfahren
geltend
gemacht
wurde
Person
Angeklagten
liegenden
Gründen
hätte
Selbstleseverfahren
angeordnet
und/oder
so
geschehen
durchgeführt
werden
dürfen
.
hier
vorliegenden
Fall
Angeklagte
nur
Protokoll
ersichtliche
Art
Durchführung
Selbstleseverfahrens
Richter
wendet
ist
Fall
auch
gerade
Blick
Notwendigkeit
schon
Hauptverhandlung
vorgesehene
Möglichkeiten
nutzen
Beseitigung
dann
Revisionsverfahren
geltend
gemachter
Fehler
hinzuwirken
vergleichbar
.
Generalbundesanwalt
hat
Bedenken
Zulässigkeit
auch
geltend
gemacht
Revision
vorträgt
zahlreiche
Überwachungsprotokolle
Selbstleseverfahren
angeordnet
wurde
Hauptverhandlung
Beweis
erhoben
wurde
.
könne
Senat
Einfluss
Verlesung
mitgeteilten
Protokolle
Überzeugungsbildung
Kammer
prüfen
.
Senat
teilt
Bedenken
.
vorgetragenen
Beweiserhebungen
können
möglicherweise
Gesichtspunkte
ergeben
Urteil
geltend
gemachten
Fehler
beruhen
kann
.
Revisionsführer
Regel
Beruhen
Urteils
geltend
gemachten
Verfahrensfehler
vortragen
muss
mag
auch
Vortrag
je
Fallgestaltung
zweckmäßig
sein
vgl.
Beschluss
14
.
Januar
StR
;
NStZ-RR
1
Nr.
.
so
ist
Rüge
zulässig
erhoben
Tatsachen
Beruhen
sprechen
könnten
vorgetragen
sind
.
unterbliebene
Vortrag
ist
je
Umständen
Falles
erforderlichen
Vortrag
rügevernichtenden
Umständen
Wiederholung
Teils
Hauptverhandlung
früherer
Rüge
Grunde
liegender
Verfahrensvorgang
wiederholt
wurde
Negativtatsachen
geltend
gemachten
Verfahrensfehler
entgegenstehende
Verfahrenslage
ernsthaft
Frage
kommt
vergleichen
vgl.
Sander/Cirener
aaO
Nr.
;
Mosbacher
NStZ
.
.
geltend
gemachte
Rechtsfehler
liegt
.
Generalbundesanwalt
hat
Zusammenhang
zutreffend
folgendes
ausgeführt
:
Durchführung
Selbstleseverfahrens
kann
wesentliche
Verfahrensförmlichkeit
nur
Hauptverhandlungsprotokoll
bewiesen
werden
.
Feststellung
Schöffen
Gelegenheit
hatten
Selbstleseverfahren
eingeführten
Urkunden
Kenntnis
nehmen
Feststellung
Vorsitzenden
Hauptverhandlung
belegt
Berufsrichter
Gelegenheit
hatten
vgl.
.
genügt
Revision
zutreffend
bemerkt
Gelegenheit
Kenntnisnahme
nur
weitere
Verfahrensbeteiligte
Berufsrichter
Schöffen
muss
[
unterschiedslos
erfolgte
Kenntnisnahme
festgestellt
werden
§
Abs.
Satz
.
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
Berufsrichter
auch
Schöffen
Urkunden
nur
Gelegenheit
Kenntnisnahme
hatten
auch
Kenntnis
Urkunden
genommen
haben
ist
Ansatz
geeignet
alleinige
Beweiskraft
Protokolls
Frage
stellen
.
Anhaltspunkte
Grundlage
Recht
durchgeführten
Großer
Senat
Strafsachen
Beschluss
23
.
April
BGHSt
also
etwa
gebotenen
Feststellungen
Hauptverhandlung
getroffen
versehentlich
protokolliert
wurden
liegen
vgl.
Beschluss
8
Juli
;
BGHSt
37
;
Beschluss
14
.
Januar
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
genannten
Fehler
beruht
.
Urteilsgründen
wird
unterschiedlichsten
Zusammenhängen
insbesondere
aber
strukturellen
Verbindung
Angeklagten
weiteren
Tätern
häufig
Aussagen
etlichen
Polizeibeamten
verwiesen
jeweils
Einzelnen
ebenfalls
geschilderte
Einzelerkenntnisse
Gesamtergebnisse
ausgewerteten
Überwachungserkenntnisse
dargelegt
haben
.
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
Einzelnen
dargelegt
.
Anhaltspunkte
Revision
mitgeteilten
Überwachungsergebnisse
spezielle
konkrete
Erkenntnisse
enthielten
insbesondere
Polizeibeamten
eingeführten
Gesamtergebnissen
umfasst
sein
Zusammenhang
Urteilsfeststellungen
gewonnen
hätten
sind
ersichtlich
.
Auch
Revision
äußert
konkret
.
ist
dargelegt
rechtlich
geboten
.
Vorbringen
ist
aber
auch
geeignet
dargelegte
Ergebnis
Senat
vorgenommenen
Beruhensprüfung
Frage
stellen
.
4
.
Sachrüge
ist
unbegründet
.
Schuldspruch
ist
lediglich
anzumerken
Angeklagte
Rahmen
Bemühungen
auch
noch
Kokain
handeln
bereits
konkrete
-9-
Erwerbsvereinbarungen
getroffen
hatte
.
Zweifel
vollendetem
Handeltreiben
bestehen
.
Wirkstoffgehalt
Strafkammer
sichergestellten
Kokaingemisch
g
ausgegangen
ist
erscheint
sehr
gering
vgl.
Körner
6
.
Aufl
.
.
.
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ist
erkennbar
.
Anwendung
§
StGB
Unterlassung
Angeklagten
ohnehin
beschwert
fehlen
Strafkammer
rechtsfehlerfrei
darlegt
Grundlagen
Angeklagte
bewusst
weit
überhöhten
Drogenkonsum
behauptet
Unterbringung
Entziehungsanstalt
erreichen
.
Wahl
Jäger