BESCHLUSS 15 . März Strafsache bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . März beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 Juli wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen bezogen Heroingemische Wirkstoffgehalt Fall % anderen Fällen mindestens jeweils % Fall etwas höher Gewicht etwa Fall Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge bezogen Kokaingemisch g Wirkstoffgehalt mindestens % Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos § Abs. . 1 . forensischer Erfahrung ohnehin ziemlich fern liegende Behauptung § sei zweiten Verhandlungstag Protokollführer anwesend gewesen § Nr. gibt nachvollziehbaren Anhaltspunkte . Hauptverhandlungsprotokoll beweist Gegenteil . wurde unterbrochene Hauptverhandlung gleicher Besetzung Bl . Protokolls fortgesetzt . Bl . ergibt ersten Hauptverhandlungstag Justizangestellte Protokollführerin mitgewirkt hat . Revision Hinweis ausreichend hält verkennt offenbar zungsterminen Namen gemäß § Nr. Protokoll nennenden Verfahrensbeteiligten wiederholt werden müssen Beschluss 22 . Mai Beweiskraft ; 6 . Aufl . . . Ebenso genannte Hinweis spricht Revision auch ausreichend gehaltene Bewertung unleserliche Namenszug Ende Protokolls Verhandlungstag Behauptung Wahrheit entspräche . Abgesehen allein behauptete bloße Unleserlichkeit Unterschrift rechtlich ohnehin bedeutungslos ist vgl. Unterschrift Richters Urteil Beschluss 30 . August Abs. Satz Unterschrift ; Unterschrift Verteidigers Revisionsbegründung Urteil 7 . Januar BGHSt spräche Unterschrift Protokoll offensichtlich Eindruck erweckt werden soll sei Wirklichkeit abwesende Person Protokollierung anwesend gewesen . so Generalbundesanwalt Unterschrift Frau durchaus lesbar ist kommt mehr . 2 . 22 . März wies Strafkammer Vorsitzendenschreiben Verteidiger Auffassung Angaben Angeklagten Einlassung Sinne Verständigung seien ; sei Strafkammer Zusagen bestimmte Freiheitsstrafen gebunden . nächsten Hauptverhandlungstermin wurde Angeklagte befragt bisherigen Aussagen aufrechterhalten blieben . Falle Bestätigung Hintergrund möglichen Verständigung stehe § Satz StPO Verwertung . Hauptverhandlung 30 . März wurde Brief verlesen Angeklagte angekündigt befragt . erklärte so auch Revision bisherigen Angaben verbleibe weiterhin Inhalt Einlassung macht . gestützt meint Revision zunächst Loslösung früheren Zusage müsse Form Beschlusses geschehen so auch Gesetz Verständigung Strafverfahren § . . zwingend nur zweckmäßig ist vgl. Meyer-Goßner 53 . Aufl . . besten Form mag dahinstehen Verlesung Briefes Sache Verkündung Beschlusses ist . Umstand schon zuvor Verteidigern letztlich Gründen Fürsorgepflicht Vorbereitung nächsten Hauptverhandlungstag vorgesehene Geschehen ermöglichen Form Briefs angekündigt wurde Brief dann umformuliert ausdrücklich Beschluss bezeichnet wurde ändert . derartigen Verfahrenslage entscheidenden Rechtsklarheit Beteiligten Niemöller aaO können hier Zweifel bestehen . Insbesondere ergibt Beschluss Brief gebotener Klarheit Strafkammer frühere Aussagen unverwertbar hielt nur Falle bestätigenden Wiederholung berücksichtigen würde Kenntnis Umstandes Vereinbarung mehr Raum steht erklärt worden ist . Blick vorangegangene eingehende präzise Belehrung bestehen auch Berücksichtigung gesamten bezogenen Revisionsvorbringens Verwertung Aussagen 30 . März rechtlichen Bedenken . vorangegangenen Aussagen hat Strafkammer entsprechend Ankündigung verwertet behauptet auch Revision . kann beruhen so Revision Angeklagte Abgabe dann verwerteten Aussagen gemäß belehrt worden war . ist Blick nachfolgende Verfahrensgeschehen erkennbar Verfahrensverstoß noch ausgewirkt haben könnte . 3 . Insbesondere festgestellten Bandenabrede haben kenntnisse Lauf Ermittlungsverfahrens angefallenen Überwachungsprotokollen Bedeutung . Teil Protokolle wurde Hauptverhandlung Beweis erhoben anderen näher gekennzeichneten Teils wurde Selbstleseverfahren angeordnet . Protokolls Hauptverhandlung stellte Vorsitzende Abschluss Schöffen Gelegenheit Kenntnisnahme genannten Urkunden hatten . gestützt macht Revision geltend Rede stehenden Urkunden behauptet näher ausführt Urteil eingeflossen seien seien ordnungsgemäß Hauptverhandlung eingeführt worden . Bedenken Zulässigkeit Rüge bestehen . Allerdings wurde genannte Feststellung Hauptverhandlung 20 Juli getroffen so aber Revision Termin 13 Juli . ist unschädlich exakten Zeitpunkt Hauptverhandlung hier ankommt . Glaubhaftmachung geltend gemachten Verfahrensrüge Beweismittel etwa Aktenstellen überhaupt angegeben werden müssen Beschluss 22 . September führt auch Angabe falschen Aktenstelle Beleg tatsächlich geschehenen anderen Stelle Akten ersichtlichen Vorgang entsprechende Rüge zulässig erhoben wäre . Gleichwohl bemerkt Senat entsprechende Hinweis Revisionsgegenerklärung Staatsanwaltschaft sachgerecht ist Überprüfung tatsächlichen Grundlagen Revisionsvorbringens erleichtert hat . Generalbundesanwalt hat erwogen Rede stehende Feststellung Teil Durchführung Selbstleseverfahrens sei . Dann sei so folgert Senatsbeschluss 14 . Dezember Rüge unzulässig Angeklagte genannten Feststellung Vorsitzenden Entscheidung gesamten Spruchkörpers herbeigeführt hätte . Senat ist jedoch Auffassung Feststellungen Abschluss Durchführung Selbstleseverfahrens treffen sind Teil Durchführung Verfahrens sind . Übrigen lag Entscheidung Grunde erstmals Revisionsverfahren geltend gemacht wurde Person Angeklagten liegenden Gründen hätte Selbstleseverfahren angeordnet und/oder so geschehen durchgeführt werden dürfen . hier vorliegenden Fall Angeklagte nur Protokoll ersichtliche Art Durchführung Selbstleseverfahrens Richter wendet ist Fall auch gerade Blick Notwendigkeit schon Hauptverhandlung vorgesehene Möglichkeiten nutzen Beseitigung dann Revisionsverfahren geltend gemachter Fehler hinzuwirken vergleichbar . Generalbundesanwalt hat Bedenken Zulässigkeit auch geltend gemacht Revision vorträgt zahlreiche Überwachungsprotokolle Selbstleseverfahren angeordnet wurde Hauptverhandlung Beweis erhoben wurde . könne Senat Einfluss Verlesung mitgeteilten Protokolle Überzeugungsbildung Kammer prüfen . Senat teilt Bedenken . vorgetragenen Beweiserhebungen können möglicherweise Gesichtspunkte ergeben Urteil geltend gemachten Fehler beruhen kann . Revisionsführer Regel Beruhen Urteils geltend gemachten Verfahrensfehler vortragen muss mag auch Vortrag je Fallgestaltung zweckmäßig sein vgl. Beschluss 14 . Januar StR ; NStZ-RR 1 Nr. . so ist Rüge zulässig erhoben Tatsachen Beruhen sprechen könnten vorgetragen sind . unterbliebene Vortrag ist je Umständen Falles erforderlichen Vortrag rügevernichtenden Umständen Wiederholung Teils Hauptverhandlung früherer Rüge Grunde liegender Verfahrensvorgang wiederholt wurde Negativtatsachen geltend gemachten Verfahrensfehler entgegenstehende Verfahrenslage ernsthaft Frage kommt vergleichen vgl. Sander/Cirener aaO Nr. ; Mosbacher NStZ . . geltend gemachte Rechtsfehler liegt . Generalbundesanwalt hat Zusammenhang zutreffend folgendes ausgeführt : Durchführung Selbstleseverfahrens kann wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden . Feststellung Schöffen Gelegenheit hatten Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden Kenntnis nehmen Feststellung Vorsitzenden Hauptverhandlung belegt Berufsrichter Gelegenheit hatten vgl. . genügt Revision zutreffend bemerkt Gelegenheit Kenntnisnahme nur weitere Verfahrensbeteiligte Berufsrichter Schöffen muss [ unterschiedslos erfolgte Kenntnisnahme festgestellt werden § Abs. Satz . dienstliche Erklärung Vorsitzenden Berufsrichter auch Schöffen Urkunden nur Gelegenheit Kenntnisnahme hatten auch Kenntnis Urkunden genommen haben ist Ansatz geeignet alleinige Beweiskraft Protokolls Frage stellen . Anhaltspunkte Grundlage Recht durchgeführten Großer Senat Strafsachen Beschluss 23 . April BGHSt also etwa gebotenen Feststellungen Hauptverhandlung getroffen versehentlich protokolliert wurden liegen vgl. Beschluss 8 Juli ; BGHSt 37 ; Beschluss 14 . Januar . Senat kann ausschließen Urteil genannten Fehler beruht . Urteilsgründen wird unterschiedlichsten Zusammenhängen insbesondere aber strukturellen Verbindung Angeklagten weiteren Tätern häufig Aussagen etlichen Polizeibeamten verwiesen jeweils Einzelnen ebenfalls geschilderte Einzelerkenntnisse Gesamtergebnisse ausgewerteten Überwachungserkenntnisse dargelegt haben . hat Generalbundesanwalt zutreffend Einzelnen dargelegt . Anhaltspunkte Revision mitgeteilten Überwachungsergebnisse spezielle konkrete Erkenntnisse enthielten insbesondere Polizeibeamten eingeführten Gesamtergebnissen umfasst sein Zusammenhang Urteilsfeststellungen gewonnen hätten sind ersichtlich . Auch Revision äußert konkret . ist dargelegt rechtlich geboten . Vorbringen ist aber auch geeignet dargelegte Ergebnis Senat vorgenommenen Beruhensprüfung Frage stellen . 4 . Sachrüge ist unbegründet . Schuldspruch ist lediglich anzumerken Angeklagte Rahmen Bemühungen auch noch Kokain handeln bereits konkrete -9- Erwerbsvereinbarungen getroffen hatte . Zweifel vollendetem Handeltreiben bestehen . Wirkstoffgehalt Strafkammer sichergestellten Kokaingemisch g ausgegangen ist erscheint sehr gering vgl. Körner 6 . Aufl . . . Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ist erkennbar . Anwendung § StGB Unterlassung Angeklagten ohnehin beschwert fehlen Strafkammer rechtsfehlerfrei darlegt Grundlagen Angeklagte bewusst weit überhöhten Drogenkonsum behauptet Unterbringung Entziehungsanstalt erreichen . Wahl Jäger