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8.8 KiB

BESCHLUSS
29
.
Mai
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
gemäß
§
Abs.
entsprechend
§
Abs.
29
.
Mai
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
August
dahingehend
abgeändert
Schuldspruch
versuchten
Totschlags
entfällt
.
Angeklagte
ist
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubten
Führen
Schusswaffe
vorsätzlichem
unerlaubten
Besitz
Munition
verurteilt
.
2
.
Strafausspruch
oben
genannten
Urteils
wird
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
ersten
Urteil
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
versuchter
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlichem
erlaubten
Führen
Schusswaffe
vorsätzlichem
unerlaubten
Besitz
Munition
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hatte
Senat
Urteil
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
Nunmehr
hat
Landgericht
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
weiterer
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubten
Führen
Schusswaffe
vorsätzlichem
unerlaubten
Besitz
Munition
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Rüge
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Wegfall
Schuldspruchs
versuchten
Totschlags
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Feststellungen
kam
Angeklagten
Arbeitgeber
Geschädigten
Angeklagten
bewohnten
Wohnung
Zerwürfnis
.
Rahmen
versetzte
sehr
erregte
Angeklagten
Faustschläge
Angeklagte
Türrahmen
prallte
Boden
ging
.
ebenfalls
Wohnung
anwesende
hielt
hen
Arm
forderte
Gevom
Angeklagten
abließ
Richtung
türe
ging
.
Wut
geratene
Angeklagte
fasste
nunmehr
Entschluss
Vergeltung
üben
.
holte
Matratze
verborgene
Schreckschusswaffe
Lauf
so
manipuliert
war
Kartuschenmunition
Kaliber
mm
versehen
nachgefertigten
Stahlrundkugel
Kaliber
mm
Masse
g
verschossen
werden
konnte
.
Waffe
war
Geschosse
geladen
.
Waffe
noch
Munition
besaß
Angeklagte
erforderliche
Erlaubnis
.
Zorn
war
Angeklagte
nun
entschlossen
.
ging
noch
Eingangsbereich
Wohnung
Treppenhaus
stellen
dort
schießen
können
.
war
jedoch
Bewaffnung
Angeklagten
wahrgenommen
hatte
warnt
Flucht
aufgefordert
worden
.
kam
nach
lief
Wohnung
gelegenen
Treppenabsatz
Haustür
gelegenen
zweiten
Treppenabsatz
hinunter
.
verließ
ebenfalls
Wohnung
zog
Wohnungstüre
hielt
Türklinke
Händen
verhindern
Angeklagte
nachfolgte
.
beobachtete
Bemühungen
blieb
stehen
Angeklagte
stellte
Tür
außen
zugehalten
wurde
wusste
auch
folgte
.
sah
zunächst
Vorhaben
schießen
gehindert
.
beschloss
Blockade
Tür
überwinden
.
schoss
Entfernung
höchstens
Meter
schräg
oben
unten
Wohnungstüre
.
Kartusche
eingesetzte
Stahlrundkugel
durchschlug
hölzerne
Türblatt
Türgriffes
verfehlte
Verletzung
Angeklagte
billigend
Kauf
genommen
hatte
.
Kugel
schlug
Treppenabsatz
Wohnungstüre
Boden
Hausflurs
prallte
dort
wieder
flog
Querschläger
Treppenstufen
hinweg
Richtung
unteren
Treppenabsatzes
traf
dort
linken
Oberkörper
.
Durchdringen
Türblattes
schräger
Bahn
hatte
allerdings
Drosselung
Geschwindigkeit
Herabsetzung
Energiedichte
geführt
so
Geschoss
mehr
Körper
eindrang
lediglich
Prellmarke
ursachte
.
Hätte
Kugel
Auge
getroffen
wären
gewichtigere
Verletzungen
erwarten
gewesen
.
Schuss
hatte
Angeklagte
Verletzung
U.
billigend
Kauf
genommen
ging
allerdings
auch
gieverlusts
Durchschlagen
Türblattes
tödlich
treffen
können
.
floh
Gebäude
brachte
Nähe
findlichen
Kaufhaus
Sicherheit
.
Angeklagte
verließ
Sekunden
Schuss
Wohnung
begab
Treppenhaus
.
ging
noch
Haus
anzutreffen
dort
Anfang
beabsichtigt
sofort
ungehindert
schießen
können
.
traf
dort
jedoch
allein
noch
tole
hantierte
.
Verbleib
fragte
teilte
wolle
Sache
mehr
tun
haben
stieg
Auto
fuhr
.
Angeklagte
hatte
spätestens
jetzt
erkannt
entkommen
war
Ziel
erschießen
mehr
würde
verwirklichen
können
.
wandte
sodann
Fahrzeug
U.
beschädigte
.
II
.
1
.
ausgeführte
Verfahrensrüge
ist
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
2
.
Schuldspruch
versuchten
Totschlags
kann
sachlich-rechtliche
Überprüfung
hin
allerdings
Bestand
haben
.
nach
Feststellungen
ist
dargetan
Angeklagte
gemäß
§
StGB
bereits
unmittelbar
Verwirklichung
Totschlags
angesetzt
hat
.
§
StGB
liegt
Versuch
Straftat
Täter
Vorstellung
Tat
Verwirklichung
Tatbestandes
unmittelbar
ansetzt
.
ist
erst
dann
Fall
bereits
Beschreibung
gesetzlichen
Tatbestandes
entsprechende
Handlung
vornimmt
Tatbestandsmerkmal
verwirklicht
.
Auch
frühere
vorgelagerte
Handlung
kann
bereits
Strafbarkeit
Versuchs
begründen
.
ist
Fall
Vorstellung
Täters
ungestörtem
Fortgang
Zwischenakte
Tatbestandsverwirklichung
führt
unmittelbaren
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
einmündet
etwa
Urteile
16
.
September
BGHSt
;
16
.
Januar
StR
BGHSt
f.
20
.
März
NStZ
;
Beschlüsse
29
.
Januar
20
.
September
NStZ
.
abstrakten
Maßstäbe
bedürfen
Vielzahl
denkbarer
Sachverhaltsgestaltungen
jedoch
stets
wertenden
Konkretisierung
Beachtung
Umstände
Einzelfalles
.
können
etwa
Dichte
Grad
Rechtsgutsgefährdung
Sicht
Täters
beurteilende
Handlung
bewirkt
wird
Abgrenzung
Versuchsstadium
Bedeutung
gewinnen
vgl.
Urteil
26
.
Januar
BGHSt
f.
;
Beschlüsse
24
Juli
BGHSt
20
.
September
NStZ
.
Maßstäben
hat
Angeklagte
noch
Versuch
Tötung
angesetzt
.
rechtlichen
Würdigung
führt
Landgericht
Tötung
U.
unmittelbar
angesetzt
wurde
Angeklagte
Versteck
holte
Richtung
Wohnungseingangs
lief
dort
Treppenhaus
schießen
dann
auch
Schuss
gab
Blockade
Tür
überwinden
.
Weitere
Ausführungen
Frage
unmittelbaren
Ansetzens
finden
.
Landgericht
unmittelbar
Tatbestandsverwirklichung
mündende
Handlung
Schuss
Wohnungstür
angesehen
hat
reicht
konkreten
Umstände
Geschehens
unmittelbares
Ansetzen
.
So
hat
rechtsfehlerfrei
überzeugt
Schuss
Tötungsvorsatz
erfolgte
kognitiven
Element
Tötungsvorsatzes
fehlte
.
dennoch
Aufhebung
Blockade
dienenden
Schuss
Vorstellung
Angeklagten
Schwelle
jetzt
geht
überschritten
objektiv
tatbestandsmäßigen
Angriffshandlung
angesetzt
wurde
vgl.
nur
Urteil
16
.
Januar
StR
BGHSt
f.
;
Beschluss
20
.
September
NStZ
wird
Feststellungen
getragen
.
war
berücksichtigen
auch
Aufhebung
Blockade
also
Eintritts
Schuss
beabsichtigen
Vorstellung
Angeklagten
noch
weitere
Zwischenakte
erforderlich
waren
Tatbestandsverwirklichung
übergehen
können
.
war
geschlossenen
Wohnungstür
bewusst
auch
klinke
mehr
festhalten
würde
selbst
zunächst
würde
öffnen
müssen
spätestens
U.
Gelegenheit
geben
könnte
Straße
flüchten
.
wird
festgestellte
Verzögerung
Sekunden
Schussabgabe
Verlassen
Wohnung
belegt
.
konnte
Angeklagte
ausgehen
Aufhebung
Blockade
dienenden
Schuss
unmittelbaren
zeitlichen
räumlichen
Zusammenhang
schießen
können
.
musste
erst
noch
Türe
öffnen
Standort
verändern
Lage
bringen
Opfer
andernorts
stellen
können
Schussfeld
bekommen
.
Schuss
Tür
öffnen
können
war
Sicht
Grad
Gefährdung
Rechtsguts
Leben
U.
noch
konkret
genug
auch
ungestörtem
Fortgang
noch
Zwischenakte
bedurfte
schießen
können
.
Landgericht
abweichend
Darstellung
rechtlichen
Würdigung
unmittelbare
Ansetzen
Feststellung
geknüpft
haben
sollte
Vorstellung
Angeklagten
Schuss
Heraustreten
Wohnung
sei
gerichtet
gewesen
noch
unmittelbarer
Nähe
befinde
Angeklagte
Haustür
ungehindert
schießen
könne
vermag
auch
Übergang
Versuchsstadium
Tötung
belegen
.
auch
insoweit
fehlt
Vorstellung
Angeklagten
unmittelbaren
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
Heraustreten
Wohnungstür
Mitnahme
Tatwaffe
einerseits
Tatbestandsverwirklichung
also
Schuss
andererseits
.
Moment
Angeklagte
Sekunden
Schussabgabe
Wohnung
verließ
befand
mehr
Hausflur
Angeklagten
bewusst
war
.
war
her
Vorstellung
noch
erforderlich
Flüchtenden
nachzusetzen
Haustür
stellen
dort
Voraussetzungen
erfolgreiche
Schussabgabe
schaffen
.
Allein
Schritt
Wohnungstür
Durchschreiten
Hausflurs
brachte
Leben
U.
stellung
Angeklagten
konkretere
Gefahr
-9-
Entschlussfassung
Tötung
selbst
.
ändert
auch
bestehen
bleibende
Absicht
erschießen
Haustür
Gelegenheit
bieten
sollte
noch
Zwischenakte
bedurfte
Absicht
umsetzen
können
.
hinausgehende
Vorstellung
Angeklagten
Haustür
werde
sicher
Möglichkeit
ungehinderten
Schussabgabe
ergeben
ist
beweiswürdigend
unterlegt
.
Angeklagten
war
wusst
bewaffneten
Angreifer
Flucht
war
.
Hintergrund
sicher
ausgehen
konnte
Erreichen
Gehwegs
dort
ungehindert
schießen
können
sind
Anhaltspunkte
festgestellt
noch
Verlagerung
Geschehens
öffentliche
Straßenland
naheliegend
.
3
.
weitergehende
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
Senat
kann
ausschließen
nochmalige
Zurückverweisung
Feststellungen
führen
könnte
Schuldspruch
versuchten
Totschlags
tragen
vermögen
.
bisher
Sache
befassten
Tatgerichte
haben
Sachverhalt
sorgfältig
aufgeklärt
.
Senat
hat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Übrigen
rechtsfehlerfreien
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Verurteilung
versuchten
Totschlags
entfällt
.
entzog
Strafzumessungsentscheidung
Grundlage
.
Raum
Radtke