BESCHLUSS 29 . Mai Strafsache versuchten Totschlags u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat gemäß § Abs. entsprechend § Abs. 29 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . August dahingehend abgeändert Schuldspruch versuchten Totschlags entfällt . Angeklagte ist gefährlicher Körperverletzung Tateinheit vorsätzlichem unerlaubten Führen Schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten Besitz Munition verurteilt . 2 . Strafausspruch oben genannten Urteils wird aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten ersten Urteil versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Tateinheit versuchter gefährlicher Körperverletzung vorsätzlichem erlaubten Führen Schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten Besitz Munition Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hatte Senat Urteil Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufgehoben . Nunmehr hat Landgericht Angeklagten versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung weiterer Tateinheit vorsätzlichem unerlaubten Führen Schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten Besitz Munition Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Rüge Verletzung materiellen formellen Rechts . Rechtsmittel führt Wegfall Schuldspruchs versuchten Totschlags Aufhebung Strafausspruchs . Feststellungen kam Angeklagten Arbeitgeber Geschädigten Angeklagten bewohnten Wohnung Zerwürfnis . Rahmen versetzte sehr erregte Angeklagten Faustschläge Angeklagte Türrahmen prallte Boden ging . ebenfalls Wohnung anwesende hielt hen Arm forderte Gevom Angeklagten abließ Richtung türe ging . Wut geratene Angeklagte fasste nunmehr Entschluss Vergeltung üben . holte Matratze verborgene Schreckschusswaffe Lauf so manipuliert war Kartuschenmunition Kaliber mm versehen nachgefertigten Stahlrundkugel Kaliber mm Masse g verschossen werden konnte . Waffe war Geschosse geladen . Waffe noch Munition besaß Angeklagte erforderliche Erlaubnis . Zorn war Angeklagte nun entschlossen . ging noch Eingangsbereich Wohnung Treppenhaus stellen dort schießen können . war jedoch Bewaffnung Angeklagten wahrgenommen hatte warnt Flucht aufgefordert worden . kam nach lief Wohnung gelegenen Treppenabsatz Haustür gelegenen zweiten Treppenabsatz hinunter . verließ ebenfalls Wohnung zog Wohnungstüre hielt Türklinke Händen verhindern Angeklagte nachfolgte . beobachtete Bemühungen blieb stehen Angeklagte stellte Tür außen zugehalten wurde wusste auch folgte . sah zunächst Vorhaben schießen gehindert . beschloss Blockade Tür überwinden . schoss Entfernung höchstens Meter schräg oben unten Wohnungstüre . Kartusche eingesetzte Stahlrundkugel durchschlug hölzerne Türblatt Türgriffes verfehlte Verletzung Angeklagte billigend Kauf genommen hatte . Kugel schlug Treppenabsatz Wohnungstüre Boden Hausflurs prallte dort wieder flog Querschläger Treppenstufen hinweg Richtung unteren Treppenabsatzes traf dort linken Oberkörper . Durchdringen Türblattes schräger Bahn hatte allerdings Drosselung Geschwindigkeit Herabsetzung Energiedichte geführt so Geschoss mehr Körper eindrang lediglich Prellmarke ursachte . Hätte Kugel Auge getroffen wären gewichtigere Verletzungen erwarten gewesen . Schuss hatte Angeklagte Verletzung U. billigend Kauf genommen ging allerdings auch gieverlusts Durchschlagen Türblattes tödlich treffen können . floh Gebäude brachte Nähe findlichen Kaufhaus Sicherheit . Angeklagte verließ Sekunden Schuss Wohnung begab Treppenhaus . ging noch Haus anzutreffen dort Anfang beabsichtigt sofort ungehindert schießen können . traf dort jedoch allein noch tole hantierte . Verbleib fragte teilte wolle Sache mehr tun haben stieg Auto fuhr . Angeklagte hatte spätestens jetzt erkannt entkommen war Ziel erschießen mehr würde verwirklichen können . wandte sodann Fahrzeug U. beschädigte . II . 1 . ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig § Abs. Satz . 2 . Schuldspruch versuchten Totschlags kann sachlich-rechtliche Überprüfung hin allerdings Bestand haben . nach Feststellungen ist dargetan Angeklagte gemäß § StGB bereits unmittelbar Verwirklichung Totschlags angesetzt hat . § StGB liegt Versuch Straftat Täter Vorstellung Tat Verwirklichung Tatbestandes unmittelbar ansetzt . ist erst dann Fall bereits Beschreibung gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt Tatbestandsmerkmal verwirklicht . Auch frühere vorgelagerte Handlung kann bereits Strafbarkeit Versuchs begründen . ist Fall Vorstellung Täters ungestörtem Fortgang Zwischenakte Tatbestandsverwirklichung führt unmittelbaren räumlichen zeitlichen Zusammenhang einmündet etwa Urteile 16 . September BGHSt ; 16 . Januar StR BGHSt f. 20 . März NStZ ; Beschlüsse 29 . Januar 20 . September NStZ . abstrakten Maßstäbe bedürfen Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets wertenden Konkretisierung Beachtung Umstände Einzelfalles . können etwa Dichte Grad Rechtsgutsgefährdung Sicht Täters beurteilende Handlung bewirkt wird Abgrenzung Versuchsstadium Bedeutung gewinnen vgl. Urteil 26 . Januar BGHSt f. ; Beschlüsse 24 Juli BGHSt 20 . September NStZ . Maßstäben hat Angeklagte noch Versuch Tötung angesetzt . rechtlichen Würdigung führt Landgericht Tötung U. unmittelbar angesetzt wurde Angeklagte Versteck holte Richtung Wohnungseingangs lief dort Treppenhaus schießen dann auch Schuss gab Blockade Tür überwinden . Weitere Ausführungen Frage unmittelbaren Ansetzens finden . Landgericht unmittelbar Tatbestandsverwirklichung mündende Handlung Schuss Wohnungstür angesehen hat reicht konkreten Umstände Geschehens unmittelbares Ansetzen . So hat rechtsfehlerfrei überzeugt Schuss Tötungsvorsatz erfolgte kognitiven Element Tötungsvorsatzes fehlte . dennoch Aufhebung Blockade dienenden Schuss Vorstellung Angeklagten Schwelle jetzt geht überschritten objektiv tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt wurde vgl. nur Urteil 16 . Januar StR BGHSt f. ; Beschluss 20 . September NStZ wird Feststellungen getragen . war berücksichtigen auch Aufhebung Blockade also Eintritts Schuss beabsichtigen Vorstellung Angeklagten noch weitere Zwischenakte erforderlich waren Tatbestandsverwirklichung übergehen können . war geschlossenen Wohnungstür bewusst auch klinke mehr festhalten würde selbst zunächst würde öffnen müssen spätestens U. Gelegenheit geben könnte Straße flüchten . wird festgestellte Verzögerung Sekunden Schussabgabe Verlassen Wohnung belegt . konnte Angeklagte ausgehen Aufhebung Blockade dienenden Schuss unmittelbaren zeitlichen räumlichen Zusammenhang schießen können . musste erst noch Türe öffnen Standort verändern Lage bringen Opfer andernorts stellen können Schussfeld bekommen . Schuss Tür öffnen können war Sicht Grad Gefährdung Rechtsguts Leben U. noch konkret genug auch ungestörtem Fortgang noch Zwischenakte bedurfte schießen können . Landgericht abweichend Darstellung rechtlichen Würdigung unmittelbare Ansetzen Feststellung geknüpft haben sollte Vorstellung Angeklagten Schuss Heraustreten Wohnung sei gerichtet gewesen noch unmittelbarer Nähe befinde Angeklagte Haustür ungehindert schießen könne vermag auch Übergang Versuchsstadium Tötung belegen . auch insoweit fehlt Vorstellung Angeklagten unmittelbaren räumlichen zeitlichen Zusammenhang Heraustreten Wohnungstür Mitnahme Tatwaffe einerseits Tatbestandsverwirklichung also Schuss andererseits . Moment Angeklagte Sekunden Schussabgabe Wohnung verließ befand mehr Hausflur Angeklagten bewusst war . war her Vorstellung noch erforderlich Flüchtenden nachzusetzen Haustür stellen dort Voraussetzungen erfolgreiche Schussabgabe schaffen . Allein Schritt Wohnungstür Durchschreiten Hausflurs brachte Leben U. stellung Angeklagten konkretere Gefahr -9- Entschlussfassung Tötung selbst . ändert auch bestehen bleibende Absicht erschießen Haustür Gelegenheit bieten sollte noch Zwischenakte bedurfte Absicht umsetzen können . hinausgehende Vorstellung Angeklagten Haustür werde sicher Möglichkeit ungehinderten Schussabgabe ergeben ist beweiswürdigend unterlegt . Angeklagten war wusst bewaffneten Angreifer Flucht war . Hintergrund sicher ausgehen konnte Erreichen Gehwegs dort ungehindert schießen können sind Anhaltspunkte festgestellt noch Verlagerung Geschehens öffentliche Straßenland naheliegend . 3 . weitergehende Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . Senat kann ausschließen nochmalige Zurückverweisung Feststellungen führen könnte Schuldspruch versuchten Totschlags tragen vermögen . bisher Sache befassten Tatgerichte haben Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt . Senat hat entsprechender Anwendung § Abs. Übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruch dahingehend geändert Verurteilung versuchten Totschlags entfällt . entzog Strafzumessungsentscheidung Grundlage . Raum Radtke