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11 KiB

BESCHLUSS
24
.
März
Strafsache
nachträglicher
Anordnung
Sicherungsverwahrung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
März
beschlossen
:
Revision
Betroffenen
Urteil
Landgerichts
19
.
September
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
nachträgliche
Unterbringung
Betroffenen
Sicherungsverwahrung
gem.
§
Abs.
StGB
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Revision
Betroffenen
Rüge
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Betroffene
war
Landgericht
Jugendkammer
6
November
Vergewaltigung
Tateinheit
Beischlaf
Verwandten
sexueller
Nötigung
sexuellem
Missbrauch
Kindern
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
gefährlicher
Körperverletzung
ferner
gefährlicher
Körperverletzung
Fällen
vorsätzlicher
Körperverletzung
vorsätzlichen
Fahrens
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
höchste
Einzelstrafe
verhängte
Kammer
tateinheitlich
verwirklichte
Verbrechen
gem.
§
StGB
Freiheitsstrafe
Jahren
.
Hauptsächlicher
Gegenstand
Urteils
waren
etwa
massive
sexuelle
Übergriffe
Betroffenen
Frau
28
.
Oktober
geborene
Tochter
Zeitraum
Juni
November
.
Betroffene
hatte
Tochter
Willen
bis
zu
Mal
täglich
Analverkehr
ausgeübt
Mutter
lesbischen
Sexualpraktiken
auch
Duldung
sodomitischer
Handlungen
Hunden
Familie
ausüben
ließ
gezwungen
.
kam
Gewalttätigkeiten
Betroffene
Ehefrau
Tochter
grundlos
schlug
Körper
Zigaretten
ausdrückte
Tochter
Eintritt
Bewusstlosigkeit
würgte
.
Jugendkammer
hatte
Unterbringung
damaligen
Hauptverhandlung
geständigen
Betroffenen
Sicherungsverwahrung
Abstand
genommen
.
Vorliegens
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
sei
berücksichtigen
Erfahrungen
Betroffenen
vorlägen
geschlossen
werden
könne
Haft
beeindrucken
sei
.
sei
erwarten
langjährigen
Verbüßung
Haftstrafe
neue
Lebensbedingungen
Tatopfer
herausbilden
würden
Betroffene
innere
Distanz
Familie
finden
würde
;
gerade
Hintergrund
Betroffene
Wesentlichen
Familienbereich
straffällig
geworden
sei
spreche
Gemeingefährlichkeit
.
2
.
Feststellungen
nunmehr
befassten
Jugendkammer
hat
Prognose
bestätigt
.
Betroffene
lebte
Justizvollzugsanstalt
zurückgezogen
einzelgängerisch
.
hatte
Kontakt
Mitgefangenen
noch
psychologischen
kirchlichen
Dienst
Anstalt
.
angebotene
Sexualtherapie
lehnte
nötig
sei
.
Beginn
Strafvollzuges
leugnete
Straftaten
versuchte
mittlerweile
geschiedenen
Ehefrau
Tochter
herzustellen
.
war
Auffassung
Ehefrau
Tochter
lieben
vermissen
Haftentlassung
zurückkehren
könne
.
Strafvollzuges
erkrankte
Betroffene
paranoid
halluzinatorischen
Schizophrenie
.
psychiatrischen
Erkrankung
war
sozialtherapeutische
Behandlung
geeignet
wurde
Abteilung
verlegt
.
bestehen
Sozialkontakte
mehr
Betroffene
hat
Wohnung
Arbeitsstelle
Aussicht
.
geschiedene
Ehefrau
Tochter
meiden
Kontakt
Betroffenen
noch
immer
große
Angst
haben
mehr
tun
haben
möchten
.
3
.
Landgericht
hat
Voraussetzungen
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
bejaht
§
Abs.
StGB
.
neue
Tatsache
Sinne
Vorschrift
hat
Jahr
Verbüßung
Haft
Betroffenen
aufgetretene
Psychose
gewertet
.
Gestützt
Gutachten
angehörten
Sachverständigen
hat
insoweit
festgestellt
Betroffenen
systematischer
Wahn
hoher
Aggressivität
fehlender
Krankheitseinsicht
Behandlungsmotivation
entwickelt
habe
.
Hinblick
Familie
Lasten
begangenen
Straftaten
bestehe
vollständiger
Wahrnehmungsverlust
.
Betroffene
halte
unschuldig
sehe
Opfer
Justizkomplottes
.
sei
krankheitsbedingt
Überzeugung
auch
Frau
Tochter
Unschuld
glauben
allein
Justiz
Abbruch
Kontaktes
verantwortlich
sei
.
beabsichtigten
Rückkehr
Familie
werde
gehen
Sicht
Jahren
gerichtete
Verschwörung
beseitigen
Familie
vermeintlichen
Einfluss
Druck
staatlicher
Stellen
entziehen
.
Gesamtwürdigung
kommt
Landgericht
sachverständig
beraten
Einschätzung
Betroffene
hohes
Gewaltpotential
aufweise
hoher
Wahrscheinlichkeit
Durchbruch
kommen
werde
Betroffene
Freiheit
feststelle
Wahnsystem
aufgebauten
Erwartungen
erfüllen
;
werde
dann
Straftaten
Leben
körperliche
Unversehrtheit
Ehefrau
Tochter
Dritten
kommen
wahnhaften
Vorstellungen
entgegentrete
.
4
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Eingangsvoraussetzungen
§
Abs.
StGB
Recht
bejaht
.
Betroffene
ist
Urteil
Landgerichts
6
November
Vergewaltigung
Mindeststrafe
Jahren
sanktionierten
Verbrechens
sexuelle
Selbstbestimmung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
setzt
weiterhin
letzten
Verhandlung
Tatsacheninstanz
Ende
Vollzuges
verhängten
Freiheitsstrafe
Tatsachen
erkennbar
werden
erhebliche
Gefährlichkeit
Betroffenen
Allgemeinheit
hinweisen
3080
;
NStZ
562
;
NStZ
f.
.
scheiden
Umstände
ersten
Tatrichter
bekannt
waren
hätte
erkennen
erforderlichenfalls
aufklären
müssen
"
neue
"
Tatsachen
.
Verfahren
§
StGB
dient
Korrektur
früherer
Entscheidungen
derartige
Tatsachen
Entscheidung
Anordnung
Maßregel
§
StGB
unberücksichtigt
geblieben
sind
.
Kriterien
ist
Landgericht
rechtsfehlerfrei
Vorliegen
"
neuer
"
Tatsachen
Sinne
§
StGB
ausgegangen
.
Einzelfall
können
auch
psychiatrische
Befundtatsachen
"
neue
"
Tatsachen
Sinne
§
StGB
darstellen
NStZ
;
Beschluss
15
.
Februar
StR
.
Voraussetzung
ist
allerdings
zugrunde
liegenden
Anknüpfungs-)Tatsachen
bereits
Zeitpunkt
Anlassverurteilung
vorlagen
früheren
Tatrichter
erkennbar
gewesen
sind
.
ausreichend
Anwendung
§
StGB
wäre
auch
bloße
Umbewertung
bereits
Ausgangsverfahren
erkannter
gewürdigter
Tatsachen
;
bloße
Änderung
psychiatrischen
Diagnose
kann
"
neue
"
Tatsache
gelten
neuen
tatsächlichen
Grundlage
Anknüpfungstatsachen
beruht
Beschluss
22
.
Februar
StR
.
Zwar
hatten
bereits
früheren
Tatrichter
angehörten
Sachverständigen
Betroffenen
psychische
Auffälligkeiten
diagnostiziert
Persönlichkeitsstörung
Gamma-Alkoholismus
Sexualdeviation
eingestuft
hatten
.
Feststellungen
Landgerichtes
Entwicklung
Betroffenen
Strafvollzug
belegen
jedoch
hinreichend
nunmehrige
Diagnose
paranoiden
Schizophrenie
Anknüpfungstatsachen
halluzinatorische
Wahrnehmungen
Betroffenen
wahnhafte
Äußerungen
Verwirrtheitszustände
gründet
Zeitpunkt
Anlassverurteilung
noch
aufgetreten
waren
.
Symptomatik
zählt
auch
Betroffene
Taten
nunmehr
leugnet
wahnhaftes
Gedankengebäude
Justizverschwörung
einbezogen
hat
.
ist
besorgen
Diagnose
Landgericht
gehörten
Sachverständigen
lediglich
Umbewertung
bereits
Anlassverurteilung
erkennbaren
Tatsachen
darstellt
.
ändert
Sachverständige
nunmehr
Einschätzung
gelangt
Jahren
Inhaftierung
möglicherweise
bereits
Prodromal-Stadium
Haft
aufgetretenen
paranoiden
Schizophrenie
vorgelegen
hat
.
Auch
Bewertung
Sachverständigen
ist
ersichtlich
getragen
Vergleich
Verurteilungszeitpunkt
geänderten
tatsächlichen
Beurteilungsgrundlage
;
ist
Frage
gestellt
Krankheit
erst
Zeitraum
Strafvollzuges
Ausbruch
gelangt
ist
.
weitere
Voraussetzung
Anordnung
nachträglicher
Sicherungsverwahrung
müssen
nachträglich
erkennbar
gewordenen
Tatsachen
gewisse
Erheblichkeitsschwelle
überschreiten
prognoserelevanten
symptomatischen
Zusammenhang
Anlassverurteilung
stehen
NStZ
;
Beschluss
22
.
Februar
.
Anbetracht
Schwere
Betroffenen
treffenden
Eingriffs
Willen
Gesetzgebers
restriktiv
Einzelfälle
beschränkt
gehandhabt
werden
soll
BTDrucks
.
15/2887
Seite
f.
;
müssen
"
neue
Tatsachen
"
schon
Gewicht
haben
erhebliche
Gefahr
Beeinträchtigung
Lebens
körperlichen
Unversehrtheit
Freiheit
sexuellen
Selbstbestimmung
Betroffenen
hindeuten
.
Falle
psychischen
Erkrankung
Betroffenen
ist
verlangen
Strafhaft
außen
manifestiert
hat
Senat
Urteil
23
.
März
.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
bestehen
Zweifel
.
Ausbruch
Psychose
stellt
hier
neue
"
sache
Betroffenen
Landgericht
festgestellten
negativen
Entwicklung
Strafvollzug
ausgehende
Risiko
noch
erhöht
hat
.
Betroffene
lebt
paranoiden
Wahnsystems
selbst
Medikation
eigenen
Welt
.
Psychose
hängt
verstärkt
Verschwörungstheorie
glaubt
geschiedene
Frau
Tochter
ständen
staatlichem
Einfluss
Druck
;
Wahrheit
liebten
noch
warteten
Entlassung
zurückkehre
.
krankheitsuneinsichtigen
Betroffenen
würde
Falle
Entlassung
Absetzen
Medikamente
Rezidiv
paranoiden
Syndroms
kommen
.
würde
wieder
Kontakt
aufnehmen
Konfrontation
früheren
Erlebnissen
affektiv
entgleisen
fremdaggressiv
reagieren
.
erwarten
ist
insbesondere
Betroffene
wahnhaften
Vorstellungen
gewalttätigen
Mitteln
durchsetzen
wird
nur
Familie
auch
Dritte
insbesondere
staatliche
Organe
betroffen
sein
werden
Betroffene
Inhaftierung
verantwortlich
macht
.
Krankheit
Betroffenen
ist
auch
sein
Verhalten
insbesondere
Äußerungen
Vollzug
Inhalt
Tatopfer
gerichteten
Briefen
Verlauf
Besuches
Tochter
Justizvollzugsanstalt
hinreichend
außen
getreten
.
Landgericht
hat
Gesichtspunkte
auch
umfangreiche
Gesamtwürdigung
einbezogen
ist
Berücksichtigung
Person
Betroffenen
insbesondere
bereits
psychischen
Erkrankung
bestehenden
Persönlichkeitsstörung
Anlasstaten
ergänzend
Entwicklung
Strafvollzug
Ergebnis
gelangt
Betroffene
Freiheit
hoher
Wahrscheinlichkeit
erhebliche
Straftaten
Sinne
Abs.
StGB
begehen
wird
.
Auch
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
-9-
5
.
Senat
weist
Krankheitsbildes
Betroffenen
Vollzugsbeginn
zuständige
Strafvollstreckungskammer
empfehlen
wird
nachträgliche
Überweisung
Vollzug
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gem.
§
Abs.
StGB
prüfen
fehlenden
gesetzlichen
Grundlage
zugleich
Anordnung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
actu
"
vorgenommenen
Überweisung
vgl.
Senat
Urteil
23
.
März
.
II
.
Landgericht
hat
Tochter
Betroffenen
bereits
Erkenntnisverfahren
Nebenklägerin
zugelassen
war
erneut
Nebenklägerin
zugelassen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
gem.
§
Abs.
Betroffenen
auferlegt
.
Revisionsverfahren
veranlassten
Kostenentscheidung
hatte
Senat
Amts
Berechtigung
Anschluss
Nebenklage
überprüfen
vgl.
BGHSt
;
Franke
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
.
führt
Ergebnis
Betroffenen
sein
erfolgloses
Rechtsmittel
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
aufzuerlegen
sind
Nebenklage
Verfahren
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
zulässig
ist
so
bereits
OLG
NStZ
.
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
ist
Nebenklage
erhobener
öffentlicher
Klage
Antrag
Sicherungsverfahren
statthaft
.
ausdrückliche
Zulassung
Nebenklage
Sicherungsverfahren
geht
Anschluss
Senatsentscheidung
18
.
Dezember
BGHSt
Abkehr
rigen
Rechtsprechung
Nebenklagefähigkeit
Sicherungsverfahrens
anerkannt
wurde
ergangene
Opferrechtsreformgesetz
24
.
Juni
.
Seite
;
bezieht
allein
.
geregelte
Verfahren
selbständigen
Anordnung
Maßnahmen
Besserung
Sicherung
.
Verfahren
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
Gesetz
23
Juli
.
Seite
eingeführten
Vorschriften
§
StGB
enthalten
Verweis
Vorschriften
Zulassung
Nebenklage
.
planwidrige
Wege
Analogie
schließende
Gesetzeslücke
spricht
bereits
kurze
Abfolge
Gesetzgebungsverfahren
vgl.
OLG
;
ergeben
amtlichen
Begründung
Gesetzes
Einführung
nachträglichen
Sicherungsverwahrung
BTDrucks
.
15/2887
Hinweise
Opfern
Ausgangsverfahren
abgeurteilten
Straftaten
gesonderte
Beteiligungsbefugnisse
eingeräumt
werden
sollten
.
Tatopfer
hatte
Übrigen
bereits
Ausgangsverfahren
Gelegenheit
Erhebung
Nebenklage
Nachteil
begangenen
Taten
persönlichen
Interessen
wahrzunehmen
auch
hier
Fall
war
.
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Hebenstreit