BESCHLUSS 24 . März Strafsache nachträglicher Anordnung Sicherungsverwahrung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . März beschlossen : Revision Betroffenen Urteil Landgerichts 19 . September wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat nachträgliche Unterbringung Betroffenen Sicherungsverwahrung gem. § Abs. StGB angeordnet . Hiergegen wendet Revision Betroffenen Rüge Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Betroffene war Landgericht Jugendkammer 6 November Vergewaltigung Tateinheit Beischlaf Verwandten sexueller Nötigung sexuellem Missbrauch Kindern sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen gefährlicher Körperverletzung ferner gefährlicher Körperverletzung Fällen vorsätzlicher Körperverletzung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . höchste Einzelstrafe verhängte Kammer tateinheitlich verwirklichte Verbrechen gem. § StGB Freiheitsstrafe Jahren . Hauptsächlicher Gegenstand Urteils waren etwa massive sexuelle Übergriffe Betroffenen Frau 28 . Oktober geborene Tochter Zeitraum Juni November . Betroffene hatte Tochter Willen bis zu Mal täglich Analverkehr ausgeübt Mutter lesbischen Sexualpraktiken auch Duldung sodomitischer Handlungen Hunden Familie ausüben ließ gezwungen . kam Gewalttätigkeiten Betroffene Ehefrau Tochter grundlos schlug Körper Zigaretten ausdrückte Tochter Eintritt Bewusstlosigkeit würgte . Jugendkammer hatte Unterbringung damaligen Hauptverhandlung geständigen Betroffenen Sicherungsverwahrung Abstand genommen . Vorliegens Voraussetzungen § Abs. StGB sei berücksichtigen Erfahrungen Betroffenen vorlägen geschlossen werden könne Haft beeindrucken sei . sei erwarten langjährigen Verbüßung Haftstrafe neue Lebensbedingungen Tatopfer herausbilden würden Betroffene innere Distanz Familie finden würde ; gerade Hintergrund Betroffene Wesentlichen Familienbereich straffällig geworden sei spreche Gemeingefährlichkeit . 2 . Feststellungen nunmehr befassten Jugendkammer hat Prognose bestätigt . Betroffene lebte Justizvollzugsanstalt zurückgezogen einzelgängerisch . hatte Kontakt Mitgefangenen noch psychologischen kirchlichen Dienst Anstalt . angebotene Sexualtherapie lehnte nötig sei . Beginn Strafvollzuges leugnete Straftaten versuchte mittlerweile geschiedenen Ehefrau Tochter herzustellen . war Auffassung Ehefrau Tochter lieben vermissen Haftentlassung zurückkehren könne . Strafvollzuges erkrankte Betroffene paranoid halluzinatorischen Schizophrenie . psychiatrischen Erkrankung war sozialtherapeutische Behandlung geeignet wurde Abteilung verlegt . bestehen Sozialkontakte mehr Betroffene hat Wohnung Arbeitsstelle Aussicht . geschiedene Ehefrau Tochter meiden Kontakt Betroffenen noch immer große Angst haben mehr tun haben möchten . 3 . Landgericht hat Voraussetzungen nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht § Abs. StGB . neue Tatsache Sinne Vorschrift hat Jahr Verbüßung Haft Betroffenen aufgetretene Psychose gewertet . Gestützt Gutachten angehörten Sachverständigen hat insoweit festgestellt Betroffenen systematischer Wahn hoher Aggressivität fehlender Krankheitseinsicht Behandlungsmotivation entwickelt habe . Hinblick Familie Lasten begangenen Straftaten bestehe vollständiger Wahrnehmungsverlust . Betroffene halte unschuldig sehe Opfer Justizkomplottes . sei krankheitsbedingt Überzeugung auch Frau Tochter Unschuld glauben allein Justiz Abbruch Kontaktes verantwortlich sei . beabsichtigten Rückkehr Familie werde gehen Sicht Jahren gerichtete Verschwörung beseitigen Familie vermeintlichen Einfluss Druck staatlicher Stellen entziehen . Gesamtwürdigung kommt Landgericht sachverständig beraten Einschätzung Betroffene hohes Gewaltpotential aufweise hoher Wahrscheinlichkeit Durchbruch kommen werde Betroffene Freiheit feststelle Wahnsystem aufgebauten Erwartungen erfüllen ; werde dann Straftaten Leben körperliche Unversehrtheit Ehefrau Tochter Dritten kommen wahnhaften Vorstellungen entgegentrete . 4 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Eingangsvoraussetzungen § Abs. StGB Recht bejaht . Betroffene ist Urteil Landgerichts 6 November Vergewaltigung Mindeststrafe Jahren sanktionierten Verbrechens sexuelle Selbstbestimmung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt weiterhin letzten Verhandlung Tatsacheninstanz Ende Vollzuges verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden erhebliche Gefährlichkeit Betroffenen Allgemeinheit hinweisen 3080 ; NStZ 562 ; NStZ f. . scheiden Umstände ersten Tatrichter bekannt waren hätte erkennen erforderlichenfalls aufklären müssen " neue " Tatsachen . Verfahren § StGB dient Korrektur früherer Entscheidungen derartige Tatsachen Entscheidung Anordnung Maßregel § StGB unberücksichtigt geblieben sind . Kriterien ist Landgericht rechtsfehlerfrei Vorliegen " neuer " Tatsachen Sinne § StGB ausgegangen . Einzelfall können auch psychiatrische Befundtatsachen " neue " Tatsachen Sinne § StGB darstellen NStZ ; Beschluss 15 . Februar StR . Voraussetzung ist allerdings zugrunde liegenden Anknüpfungs-)Tatsachen bereits Zeitpunkt Anlassverurteilung vorlagen früheren Tatrichter erkennbar gewesen sind . ausreichend Anwendung § StGB wäre auch bloße Umbewertung bereits Ausgangsverfahren erkannter gewürdigter Tatsachen ; bloße Änderung psychiatrischen Diagnose kann " neue " Tatsache gelten neuen tatsächlichen Grundlage Anknüpfungstatsachen beruht Beschluss 22 . Februar StR . Zwar hatten bereits früheren Tatrichter angehörten Sachverständigen Betroffenen psychische Auffälligkeiten diagnostiziert Persönlichkeitsstörung Gamma-Alkoholismus Sexualdeviation eingestuft hatten . Feststellungen Landgerichtes Entwicklung Betroffenen Strafvollzug belegen jedoch hinreichend nunmehrige Diagnose paranoiden Schizophrenie Anknüpfungstatsachen halluzinatorische Wahrnehmungen Betroffenen wahnhafte Äußerungen Verwirrtheitszustände gründet Zeitpunkt Anlassverurteilung noch aufgetreten waren . Symptomatik zählt auch Betroffene Taten nunmehr leugnet wahnhaftes Gedankengebäude Justizverschwörung einbezogen hat . ist besorgen Diagnose Landgericht gehörten Sachverständigen lediglich Umbewertung bereits Anlassverurteilung erkennbaren Tatsachen darstellt . ändert Sachverständige nunmehr Einschätzung gelangt Jahren Inhaftierung möglicherweise bereits Prodromal-Stadium Haft aufgetretenen paranoiden Schizophrenie vorgelegen hat . Auch Bewertung Sachverständigen ist ersichtlich getragen Vergleich Verurteilungszeitpunkt geänderten tatsächlichen Beurteilungsgrundlage ; ist Frage gestellt Krankheit erst Zeitraum Strafvollzuges Ausbruch gelangt ist . weitere Voraussetzung Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung müssen nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang Anlassverurteilung stehen NStZ ; Beschluss 22 . Februar . Anbetracht Schwere Betroffenen treffenden Eingriffs Willen Gesetzgebers restriktiv Einzelfälle beschränkt gehandhabt werden soll BTDrucks . 15/2887 Seite f. ; müssen " neue Tatsachen " schon Gewicht haben erhebliche Gefahr Beeinträchtigung Lebens körperlichen Unversehrtheit Freiheit sexuellen Selbstbestimmung Betroffenen hindeuten . Falle psychischen Erkrankung Betroffenen ist verlangen Strafhaft außen manifestiert hat Senat Urteil 23 . März . Feststellungen angefochtenen Urteils bestehen Zweifel . Ausbruch Psychose stellt hier neue " sache Betroffenen Landgericht festgestellten negativen Entwicklung Strafvollzug ausgehende Risiko noch erhöht hat . Betroffene lebt paranoiden Wahnsystems selbst Medikation eigenen Welt . Psychose hängt verstärkt Verschwörungstheorie glaubt geschiedene Frau Tochter ständen staatlichem Einfluss Druck ; Wahrheit liebten noch warteten Entlassung zurückkehre . krankheitsuneinsichtigen Betroffenen würde Falle Entlassung Absetzen Medikamente Rezidiv paranoiden Syndroms kommen . würde wieder Kontakt aufnehmen Konfrontation früheren Erlebnissen affektiv entgleisen fremdaggressiv reagieren . erwarten ist insbesondere Betroffene wahnhaften Vorstellungen gewalttätigen Mitteln durchsetzen wird nur Familie auch Dritte insbesondere staatliche Organe betroffen sein werden Betroffene Inhaftierung verantwortlich macht . Krankheit Betroffenen ist auch sein Verhalten insbesondere Äußerungen Vollzug Inhalt Tatopfer gerichteten Briefen Verlauf Besuches Tochter Justizvollzugsanstalt hinreichend außen getreten . Landgericht hat Gesichtspunkte auch umfangreiche Gesamtwürdigung einbezogen ist Berücksichtigung Person Betroffenen insbesondere bereits psychischen Erkrankung bestehenden Persönlichkeitsstörung Anlasstaten ergänzend Entwicklung Strafvollzug Ergebnis gelangt Betroffene Freiheit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten Sinne Abs. StGB begehen wird . Auch lässt Rechtsfehler erkennen . -9- 5 . Senat weist Krankheitsbildes Betroffenen Vollzugsbeginn zuständige Strafvollstreckungskammer empfehlen wird nachträgliche Überweisung Vollzug Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gem. § Abs. StGB prüfen fehlenden gesetzlichen Grundlage zugleich Anordnung nachträglichen Sicherungsverwahrung actu " vorgenommenen Überweisung vgl. Senat Urteil 23 . März . II . Landgericht hat Tochter Betroffenen bereits Erkenntnisverfahren Nebenklägerin zugelassen war erneut Nebenklägerin zugelassen entstandenen notwendigen Auslagen gem. § Abs. Betroffenen auferlegt . Revisionsverfahren veranlassten Kostenentscheidung hatte Senat Amts Berechtigung Anschluss Nebenklage überprüfen vgl. BGHSt ; Franke KK . Aufl . Rdn . . führt Ergebnis Betroffenen sein erfolgloses Rechtsmittel Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen sind Nebenklage Verfahren nachträgliche Anordnung Sicherungsverwahrung zulässig ist so bereits OLG NStZ . gesetzlichen Regelung § Abs. Satz ist Nebenklage erhobener öffentlicher Klage Antrag Sicherungsverfahren statthaft . ausdrückliche Zulassung Nebenklage Sicherungsverfahren geht Anschluss Senatsentscheidung 18 . Dezember BGHSt Abkehr rigen Rechtsprechung Nebenklagefähigkeit Sicherungsverfahrens anerkannt wurde ergangene Opferrechtsreformgesetz 24 . Juni . Seite ; bezieht allein . geregelte Verfahren selbständigen Anordnung Maßnahmen Besserung Sicherung . Verfahren nachträglichen Sicherungsverwahrung Gesetz 23 Juli . Seite eingeführten Vorschriften § StGB enthalten Verweis Vorschriften Zulassung Nebenklage . planwidrige Wege Analogie schließende Gesetzeslücke spricht bereits kurze Abfolge Gesetzgebungsverfahren vgl. OLG ; ergeben amtlichen Begründung Gesetzes Einführung nachträglichen Sicherungsverwahrung BTDrucks . 15/2887 Hinweise Opfern Ausgangsverfahren abgeurteilten Straftaten gesonderte Beteiligungsbefugnisse eingeräumt werden sollten . Tatopfer hatte Übrigen bereits Ausgangsverfahren Gelegenheit Erhebung Nebenklage Nachteil begangenen Taten persönlichen Interessen wahrzunehmen auch hier Fall war . Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit