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580 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
21
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
bandenmäßiger
Geldfälschung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
August
Angeklagten
betrifft
gemäß
§
Abs.
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Aussprüchen
Einzelstrafen
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
Aussprüchen
Gesamtstrafen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
insoweit
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Beteiligung
bandenmäßiger
Geldfälschung
Fall
.
Urteilsgründe
bandenmäßiger
Geldfälschung
Fällen
Fälle
.
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
verurteilt
.
hat
sichergestellten
Verfall
Höhe
Euro
Verfall
Wertersatz
angeordnet
sichergestelltes
Falschgeld
eingezogen
.
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrügen
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Urteilsfeststellungen
versuchten
Angeklagten
Fall
Fall
.
Urteilsgründe
erfolglos
Nennwert
Euro
verschaffen
Gewinn
veräußern
.
weiteren
Fällen
Fälle
.
Urteilsgründe
verkauften
zuvor
beschafftes
Falschgeld
jeweils
Vertrauenspersonen
Polizei
.
II
.
Revisionen
Angeklagten
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Schuldspruch
insgesamt
Strafausspruch
Fall
.
Urteilsgründe
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
haben
fehlerhafte
Ablehnung
Beweisanträgen
Vernehmung
Zeugen
gestützten
Verfahrensrügen
Strafausspruch
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
hieraus
folgend
auch
Gesamtstrafausspruch
Erfolg
;
Fall
.
Urteilsgründe
greifen
Strafzumessung
Hinblick
Strafkammer
näher
gewürdigte
Verhalten
eingesetzten
Vertrauenspersonen
auch
Sachrügen
.
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
Fall
.
Tatzeitpunkt
:
19
.
Oktober
Urteilsfeststellungen
sind
Angeklagten
Tat
erheblich
Druck
gesetzt
bedroht
worden
wurde
mitgeteilt
würde
serbische
Mafia
hetzen
sollten
Geschäft
aussteigen
S.
.
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
dahingehend
eingelassen
seien
6
.
Oktober
B.
angedeutet
hätten
aussteigen
wollten
massiv
bedroht
worden
Sätzen
:
Sache
Bühne
geht
hetzen
Mafia
Familie
.
B.
hätten
weiteres
Falschgeld
gefordert
.
Angst
Repressalien
hätten
entschlossen
weiter
machen
S.
.
bezog
Landgericht
zugesagte
Wahrunterstellung
Bl
.
.
.
Landgericht
hat
insoweit
Angeklagten
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
zugleich
Einsatzstrafen
jeweils
Jahren
Strafrahmen
§
Abs.
entnommen
.
Angeklagten
hat
u.a.
desweiteren
schließlich
berücksichtigt
Tat
polizeilicher
Mitwirkung
Vertrauenspersonen
begangen
worden
ist
S.
S.
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
lag
zunächst
Tatprovokation
;
vielmehr
waren
Angeklagten
Angebot
herangetreten
Falschgeldgeschäft
tätigen
.
Indes
trat
Zäsur
Angeklagten
erklärten
Geschäfte
mehr
tätigen
wollen
.
Wurden
Landgericht
wahr
unterstellt
zumindest
konkludenter
Drohung
Gefahr
Leib
Leben
mithin
strafbare
Handlung
genötigt
weitere
Falschgeldgeschäft
19
.
Oktober
durchzuführen
Festnahme
erfolgte
lag
Verhalten
rechtsstaatlichen
Prinzipien
vereinbar
ist
.
Feststellungen
Polizei
Fehlverhalten
rechnen
konnte
vgl.
BGHSt
336
;
enthält
Urteil
Zeuge
V-Mann-Führer
Hauptverhandlung
vernommen
wurde
S.
.
Verstoß
Grundsatz
fairen
Verfahrens
Art
.
Abs.
Satz
liegt
somit
jedenfalls
.
Landgericht
wird
Sache
Maßgabe
Grundsätze
Entscheidungen
BGHSt
321
;
prüfen
haben
.
Fall
.
Tat
4
.
Oktober
Zutreffend
machen
Beschwerdeführer
geltend
Begründung
Landgericht
Beweisantrag
Vernehmung
Zeugen
Beweis
Tatsache
bereits
29
.
September
geäußert
hatten
aussteigen
wollen
Sinne
Wahrunterstellung
zugrundeliegenden
Geschehens
bedroht
worden
seien
zurückgewiesen
hat
rechtsfehlerhaft
ist
.
benannte
Zeuge
Beweis
gestellten
Tatsachen
selbst
wahrgenommen
Bedrohungen
selbst
Zusammenwirken
weiteren
ausgesprochen
haben
soll
war
völlig
ungeeignetes
Beweismittel
Sinne
§
Abs.
.
Sache
nach
hat
Landgericht
abgestellt
behaupteten
Tatsachen
Einlassungen
Angeklagten
widersprächen
Treffen
29
.
September
´
einzig
allein
Bedrohung
VPs
schildern
Lieferschwierigkeiten
Falschgeldes
berichtet
hatten
´
.
Blaue
gestellter
Antrag
lag
.
Zwar
muss
Beweisbegehren
nur
Maßgabe
Aufklärungspflicht
nachgegangen
werden
Beweisbehauptung
tatsächlichen
Anhaltspunkt
begründete
Vermutung
Richtigkeit
Blaue
hinein
aufgestellt
wurde
so
Wahrheit
nur
ernstlich
gemeinten
Schein
gestellten
Beweisantrag
handelt
vgl.
NStZ
;
m.w
.
.
So
liegt
Fall
hier
Landgericht
wahr
unterstellt
hat
Beweis
gestellte
Geschehen
auch
erst
späteren
Zeitpunkt
tatsächlich
abgespielt
hat
.
schließt
Senat
.
Dr.
ist
erkrankt
Unterschrift
gehindert
.
Wahl
Jäger