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357 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
alias
:
alias
:
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Januar
gemäß
§
§
Abs.
beschlossen
:
Anträge
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
27
Juli
Versäumung
Antragsfrist
Wiedereinsetzung
werden
unzulässig
verworfen
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Fällen
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
versuchter
Nötigung
Nötigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidungen
getroffen
.
Urteil
hat
Angeklagte
rechtzeitig
Revision
eingelegt
.
schriftliche
Urteil
ist
neuen
Verteidiger
Bestellung
13
.
August
vorgetragen
16
.
Oktober
Pflichtverteidiger
beigeordnet
wurde
19
.
September
zugestellt
worden
.
22
.
Oktober
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Pflichtverteidiger
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
erhoben
.
30
.
Oktober
eingegangenem
Schriftsatz
hat
Wiedereinsetzung
Fall
beantragt
Revisionsbegründung
unvollständig
sei
.
26
November
hat
Wahlverteidiger
gemeldet
Akteneinsicht
beantragt
gewährt
worden
ist
.
28
.
Dezember
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Pflichtverteidiger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Wiedereinsetzung
Versäumung
Frist
Wiedereinsetzung
beantragt
.
2
.
Revisionsbegründung
unvollständig
verspätet
ist
mithin
Bedingung
Wiedereinsetzung
beantragt
worden
ist
eingetreten
ist
ist
schon
Grund
30
.
Oktober
eingegangenen
Antrag
entscheiden
.
3
.
28
.
Dezember
eingegangenen
Anträge
sind
unzulässig
Voraussetzungen
gemäß
§
Abs.
Satz
eingehalten
worden
sind
.
jeweilige
Antragsbegründung
äußert
Hindernisse
rechtzeitigen
Revisionsbegründung
rechtzeitigen
Wiedereinsetzungsantrag
entgegenstanden
weggefallen
sind
.
Entscheidend
Beginn
Frist
Wiedereinsetzungsantrag
Sinne
Abs.
Satz
ist
Zeitpunkt
Kenntnisnahme
Fristversäumung
Angeklagten
.
Jedenfalls
Fällen
Wahrung
Frist
Wiedereinsetzungsantrag
offensichtlich
ist
hier
Angeklagte
B.
Wahlverteidiger
Antrag
Generalbundesanwalts
versäumten
Fristen
hätte
erfahren
können
gehört
formgerechten
Anbringung
Wiedereinsetzungsantrags
auch
Antragsteller
mitteilt
Hindernis
entfallen
ist
vgl.
NStZ
f.
;
NStZ-RR
.
gilt
selbst
dann
Verteidiger
eigenes
Verschulden
geltend
macht
Angeklagten
zuzurechnen
wäre
Beschluss
4
.
August
StR
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Erforderlich
war
Mitteilung
Angeklagte
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
Frist
Kenntnis
erhalten
hat
.
entsprechenden
Vortrag
fehlt
.
4
.
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Revision
Frist
§
Abs.
Satz
verspätet
begründet
worden
ist
.
5
.
Übrigen
wäre
Revision
auch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
6
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
Rothfuß
Jäger
Radtke