BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache alias : alias : Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Januar gemäß § § Abs. beschlossen : Anträge Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 27 Juli Versäumung Antragsfrist Wiedereinsetzung werden unzulässig verworfen . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Fällen Fällen Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung versuchter Nötigung Nötigung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidungen getroffen . Urteil hat Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt . schriftliche Urteil ist neuen Verteidiger Bestellung 13 . August vorgetragen 16 . Oktober Pflichtverteidiger beigeordnet wurde 19 . September zugestellt worden . 22 . Oktober Gericht eingegangenen Schriftsatz hat Pflichtverteidiger Rüge Verletzung materiellen Rechts erhoben . 30 . Oktober eingegangenem Schriftsatz hat Wiedereinsetzung Fall beantragt Revisionsbegründung unvollständig sei . 26 November hat Wahlverteidiger gemeldet Akteneinsicht beantragt gewährt worden ist . 28 . Dezember eingegangenen Schriftsatz hat Pflichtverteidiger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Wiedereinsetzung Versäumung Frist Wiedereinsetzung beantragt . 2 . Revisionsbegründung unvollständig verspätet ist mithin Bedingung Wiedereinsetzung beantragt worden ist eingetreten ist ist schon Grund 30 . Oktober eingegangenen Antrag entscheiden . 3 . 28 . Dezember eingegangenen Anträge sind unzulässig Voraussetzungen gemäß § Abs. Satz eingehalten worden sind . jeweilige Antragsbegründung äußert Hindernisse rechtzeitigen Revisionsbegründung rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstanden weggefallen sind . Entscheidend Beginn Frist Wiedereinsetzungsantrag Sinne Abs. Satz ist Zeitpunkt Kenntnisnahme Fristversäumung Angeklagten . Jedenfalls Fällen Wahrung Frist Wiedereinsetzungsantrag offensichtlich ist hier Angeklagte B. Wahlverteidiger Antrag Generalbundesanwalts versäumten Fristen hätte erfahren können gehört formgerechten Anbringung Wiedereinsetzungsantrags auch Antragsteller mitteilt Hindernis entfallen ist vgl. NStZ f. ; NStZ-RR . gilt selbst dann Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht Angeklagten zuzurechnen wäre Beschluss 4 . August StR ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Erforderlich war Mitteilung Angeklagte Versäumung Revisionsbegründungsfrist Frist Kenntnis erhalten hat . entsprechenden Vortrag fehlt . 4 . Revision Angeklagten ist unzulässig verwerfen § Abs. Revision Frist § Abs. Satz verspätet begründet worden ist . 5 . Übrigen wäre Revision auch unbegründet Sinne § Abs. . 6 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . Rothfuß Jäger Radtke