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871 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
13
.
April
Strafsache
1
.
2
.
Untreue
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Juni
werden
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
Untreue
Fällen
zweijährigen
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
Angeklagten
hat
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wenden
Angeklagten
Revisionen
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
stützen
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
II
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bedarf
näherer
Erörterung
lediglich
Verurteilung
Angeklagten
Untreue
§
StGB
Zusammenhang
Kreditaufnahmen
.
Auch
hält
umfassender
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
S.
Tatzeitraum
Erster
Bürgermeister
Marktgemeinde
Angeklagte
Kämmerer
zugleich
Leiter
verwaltung
.
Haushaltssatzung
Marktgemeinde
war
Aufnahme
Kassenkrediten
Art
.
BayGO
Höhe
insgesamt
Mio.
Euro
gestattet
.
verschleiern
Betrag
Summe
Kontokorrentkredit
festen
Kassenkrediten
fixen
Zinsen
Rückzahlungsterminen
Jahr
Teil
erheblich
überschritten
wurde
verbuchten
Angeklagten
beginnend
Jahresabschluss
Haushalt
Jahres
Haushaltsjahr
angefallene
Ausgaben
folgende
.
Einnahmen
verfuhren
umgekehrt
.
Jahresende
weiterlaufende
feste
Kassenkredite
wurden
ausgewiesen
.
Gemeinderat
präsentierten
Angeklagten
Weise
so
bezeichneten
ordentlichen
Haushalt
Schuldenstand
Marktgemeinde
habe
ständig
reduziert
erforderlich
dargestellte
Investitionen
seien
Kreditaufnahmen
mehr
geplant
Haushalt
vorgesehen
Haushalt
.
Vertrauen
Angaben
beschloss
Marktgemeinderat
jeweils
vorgeschlagenen
Tiefbaumaßnahmen
.
bestehenden
Gemeinderat
vorenthaltenen
Finanzierungslücken
decken
Angeklagten
bekannte
Summe
Kassenkredite
belief
bereits
Mio.
Euro
nahmen
Angeklagten
Juli
März
Marktgemeinde
weitere
feste
Kassenkredite
Höhe
jeweils
Mio.
Euro
Kreditgebern
wahrheitswidrig
behaupteten
gesetzlichen
Bestimmungen
seien
eingehalten
.
Darlehensvaluten
wurden
Konten
Gemeinde
gutgebracht
sämtlich
Aufgaben
Gemeinde
verwendet
S.
.
2
.
Landgericht
hat
Kreditaufnahmen
ebenso
Fälle
Angeklagte
private
Aufwendungen
haushalt
abgerechnet
persönlich
bereichert
hat
jeweils
Untreue
§
StGB
gewertet
.
Marktgemeinde
sei
pflichtwidrige
Kreditaufnahme
Schaden
Höhe
Zinsverpflichtung
Bank
Euro
Euro
entstanden
;
sei
feststellbar
Ermessen
allein
Entscheidung
berufenen
Gemeinderats
Investitionen
Bereich
kommunaler
Pflichtaufgaben
Art
.
Abs.
BayGO
zeitlicher
Hinsicht
Höhe
reduziert
gewesen
wäre
S.
.
3
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Angeklagten
Amtsstellung
vermögensrechtliche
Aufgaben
umfasste
waren
Marktgemeinde
vermögensbetreuungspflichtig
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
NStZ
;
Urteil
9
.
Dezember
NStZ-RR
83
;
Urteil
8
.
Mai
NStZ
540
;
Beschluss
20
.
Mai
NStZ
.
Angeklagte
S.
hat
Amtsstellung
missbraucht
Art
.
Abs.
BayGO
Gemeinde
Außenverhältnis
wirksam
verpflichtete
.
Angeklagte
treuwidrig
.
wurden
Bestimmungen
Haushaltssatzung
Art
.
BayGO
jeweils
zumindest
mittelbar
Schutz
gemeindlichen
Vermögens
dienen
weitere
feste
Kassenkredite
aufgenommen
.
Investitionen
Vermögenshaushalt
meinde
bestritten
werden
konnten
Finanzierung
auch
Aufnahme
verfahrensgegenständlichen
Kredite
bedingte
hätte
Haushaltssatzung
festzusetzenden
Art
.
Abs.
Nr.
BayGO
genehmigungspflichtigen
Art
.
Abs.
BayGO
Aufnahme
Kommunaldarlehen
bedurft
.
Kassenkredite
dürfen
eingesetzt
werden
Investitionen
finanzieren
dienen
ausschließlich
Erhaltung
Kassenliquidität
Behebung
Überbrückung
Liquiditätsengpässen
vgl.
Hölzl/Hien/Huber
Gemeindeordnung
Freistaats
Art
.
.
3
.
;
Bayerische
Kommunalgesetze
Art
.
.
2
;
Widtmann/Grasser/Glaser
Bayerische
Gemeindeordnung
Art
.
.
.
Kreditaufnahme
haben
Angeklagten
Gemeinde
Höhe
Kreditzinsen
Vermögensnachteil
zugefügt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
Untreue
.
.
StGB
auch
Verstößen
haushaltsrechtliche
Vorgaben
Prinzipien
gegeben
sein
vgl.
Urteil
8
.
April
Urteil
17
.
April
StR
NStZ-RR
237
Urteil
14
.
Dezember
NStZ
;
Urteil
4
November
BGHSt
;
Urteil
21
.
Oktober
StR
BGHSt
Urteil
6
.
Mai
NStZ
Urteil
1
.
NStZ
;
vgl.
auch
Dierlamm
.
.
;
Saliger
StGB
§
.
.
.
StGB
schützt
jedoch
Erfolgsdelikt
BVerfG
23
.
Juni
.
nur
private
öffentliche
Vermögen
Geschäftsherrn
Treugebers
Ganzes
aber
positionsbefugnis
.
begründet
Verstoß
haushaltsrechtliche
Vorschriften
Vermögensnachteil
.
Vielmehr
bedarf
auch
Fällen
pflichtwidriger
Verfügungen
Haushaltsmittel
eigenständigen
wirtschaftlich
nachvollziehbaren
Feststellung
Vermögen
Berechtigten
Ganzen
bestimmten
Höhe
Berücksichtigung
Verfügung
erlangten
Vermögensmehrungen
vermindert
ist
vgl.
Urteil
8
.
April
Urteil
4
November
BGHSt
.
.
Haushaltssatzung
sollten
beschlossenen
Baumaßnahmen
ausschließlich
Vermögenshaushalt
bestritten
werden
.
Angeklagten
haben
genehmigten
Zwecke
Hochbaumaßnahmen
falschen
Mittel
Darlehen
eingesetzt
.
Verpflichtung
Zahlung
Kreditzinsen
haben
Haushalt
Gegenwert
Gemeinde
Mittel
Höhe
Zinsen
endgültig
dauerhaft
entzogen
.
Darlehensaufnahme
stellt
Rückzahlungsverpflichtung
wirtschaftlichen
Vorteil
Gemeinde
anderer
wirtschaftlicher
Vorteil
ist
ersichtlich
.
angestrebte
erhoffte
wirtschaftliche
Gesamtergebnis
Ende
Haushaltsjahres
kommt
Urteil
17
.
April
StR
NStZ-RR
;
Dierlamm
§
.
.
Vage
nur
mittelbare
Vorteile
auch
Anfang
beabsichtigten
Verwendung
Kreditmittel
kommunale
Baumaßnahmen
Revision
nennt
z.B.
erhöhte
Attraktivität
Gemeinde
stellen
Nachteil
ausgleichenden
vermögenswerten
Vorteil
.
Übrigen
ergeht
Revision
insoweit
Natur
derartiger
Überlegungen
liegt
reinen
Spekulationen
.
pflichtwidrig
eingegangenen
Zinszahlungsverpflichtung
liegende
Schaden
hat
sukzessive
Höhe
realisiert
konnte
rechtsfehlerfrei
Höhe
Verurteilung
Angeklagten
zugrunde
gelegt
werden
.
Angeklagten
können
hier
auch
berufen
Manipulationen
Täuschung
herbeigeführten
Gemeinderatsbeschluss
Dringlichkeit
Kreditaufnahme
bedingenden
Investitionen
Mitteleinsatz
verpflichtet
gewesen
sein
Marktgemeinde
sonst
unumgängliche
Inanspruchnahme
anderweitiger
Mittel
anderweitige
Kreditaufnahme
erspart
haben
.
Ermessensreduzierung
war
feststellbar
ebenso
Gemeindrat
auch
Kenntnis
wahren
Vermögensverhältnisse
Investitionen
Sicherheit
beschlossen
hätte
.
Feststellungen
Landgerichts
begründen
tragfähig
Vorsatz
Angeklagten
Pflichtwidrigkeit
aufgezeigten
Vermögensschadens
auch
Kreditaufnahmen
unmittelbaren
Eigennutz
Angeklagten
erfolgten
.
Angeklagten
handelten
Kenntnis
Tatumstände
war
Pflichtwidrigkeit
Verhaltens
bewirkten
Vermögensschadens
bewusst
.
Angeklagte
Angeklagten
S.
wiederholt
ausdrücklich
Notwendigkeit
Nachtragshaushalts
hinwies
unterließ
entsprechenden
Beschluss
herbeizuführen
Renommee
erfolgreicher
Bürgermeister
Hinblick
anstehende
Landratswahl
gefährden
S.
.
Schluss
ziehen
Angeklagten
haben
Eintritt
oben
dargestellten
zumindest
billigend
Kauf
genommen
ist
möglich
sogar
liegend
.
allgemeine
Absicht
pflichtwidrigen
Handlungen
letztlich
eigenem
Gutdünken
Interessen
Treugebers
schaden
dienen
wollen
schließt
Vorsatz
vgl.
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
Hinweis
Urteil
29
.
August
StR
.
BGHSt
.
4
.
Schadenshöhe
hat
Strafkammer
Strafrahmen
zutreffend
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
Nr.
StGB
entnommen
.
Rechtsfehler
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinzunehmenden
Strafzumessung
werden
Revision
aufgezeigt
sind
auch
ersichtlich
.
Rothfuß
Hebenstreit
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
urlaubsabwesend
Unterschrift
gehindert
.