BESCHLUSS 13 . April Strafsache 1 . 2 . Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Juni werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. Untreue Fällen zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat Angeklagten hat Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wenden Angeklagten Revisionen Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrüge stützen . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . II . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bedarf näherer Erörterung lediglich Verurteilung Angeklagten Untreue § StGB Zusammenhang Kreditaufnahmen . Auch hält umfassender sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . rechtsfehlerfreien Feststellungen Landgerichts war Angeklagte S. Tatzeitraum Erster Bürgermeister Marktgemeinde Angeklagte Kämmerer zugleich Leiter verwaltung . Haushaltssatzung Marktgemeinde war Aufnahme Kassenkrediten Art . BayGO Höhe insgesamt Mio. Euro gestattet . verschleiern Betrag Summe Kontokorrentkredit festen Kassenkrediten fixen Zinsen Rückzahlungsterminen Jahr Teil erheblich überschritten wurde verbuchten Angeklagten beginnend Jahresabschluss Haushalt Jahres Haushaltsjahr angefallene Ausgaben folgende . Einnahmen verfuhren umgekehrt . Jahresende weiterlaufende feste Kassenkredite wurden ausgewiesen . Gemeinderat präsentierten Angeklagten Weise so bezeichneten ordentlichen Haushalt Schuldenstand Marktgemeinde habe ständig reduziert erforderlich dargestellte Investitionen seien Kreditaufnahmen mehr geplant Haushalt vorgesehen Haushalt . Vertrauen Angaben beschloss Marktgemeinderat jeweils vorgeschlagenen Tiefbaumaßnahmen . bestehenden Gemeinderat vorenthaltenen Finanzierungslücken decken Angeklagten bekannte Summe Kassenkredite belief bereits Mio. Euro nahmen Angeklagten Juli März Marktgemeinde weitere feste Kassenkredite Höhe jeweils Mio. Euro Kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten . Darlehensvaluten wurden Konten Gemeinde gutgebracht sämtlich Aufgaben Gemeinde verwendet S. . 2 . Landgericht hat Kreditaufnahmen ebenso Fälle Angeklagte private Aufwendungen haushalt abgerechnet persönlich bereichert hat jeweils Untreue § StGB gewertet . Marktgemeinde sei pflichtwidrige Kreditaufnahme Schaden Höhe Zinsverpflichtung Bank Euro Euro entstanden ; sei feststellbar Ermessen allein Entscheidung berufenen Gemeinderats Investitionen Bereich kommunaler Pflichtaufgaben Art . Abs. BayGO zeitlicher Hinsicht Höhe reduziert gewesen wäre S. . 3 . ist frei Rechtsfehlern . Angeklagten Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben umfasste waren Marktgemeinde vermögensbetreuungspflichtig vgl. Beschluss 13 . Februar NStZ ; Urteil 9 . Dezember NStZ-RR 83 ; Urteil 8 . Mai NStZ 540 ; Beschluss 20 . Mai NStZ . Angeklagte S. hat Amtsstellung missbraucht Art . Abs. BayGO Gemeinde Außenverhältnis wirksam verpflichtete . Angeklagte treuwidrig . wurden Bestimmungen Haushaltssatzung Art . BayGO jeweils zumindest mittelbar Schutz gemeindlichen Vermögens dienen weitere feste Kassenkredite aufgenommen . Investitionen Vermögenshaushalt meinde bestritten werden konnten Finanzierung auch Aufnahme verfahrensgegenständlichen Kredite bedingte hätte Haushaltssatzung festzusetzenden Art . Abs. Nr. BayGO genehmigungspflichtigen Art . Abs. BayGO Aufnahme Kommunaldarlehen bedurft . Kassenkredite dürfen eingesetzt werden Investitionen finanzieren dienen ausschließlich Erhaltung Kassenliquidität Behebung Überbrückung Liquiditätsengpässen vgl. Hölzl/Hien/Huber Gemeindeordnung Freistaats Art . . 3 . ; Bayerische Kommunalgesetze Art . . 2 ; Widtmann/Grasser/Glaser Bayerische Gemeindeordnung Art . . . Kreditaufnahme haben Angeklagten Gemeinde Höhe Kreditzinsen Vermögensnachteil zugefügt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Untreue . . StGB auch Verstößen haushaltsrechtliche Vorgaben Prinzipien gegeben sein vgl. Urteil 8 . April Urteil 17 . April StR NStZ-RR 237 Urteil 14 . Dezember NStZ ; Urteil 4 November BGHSt ; Urteil 21 . Oktober StR BGHSt Urteil 6 . Mai NStZ Urteil 1 . NStZ ; vgl. auch Dierlamm . . ; Saliger StGB § . . . StGB schützt jedoch Erfolgsdelikt BVerfG 23 . Juni . nur private öffentliche Vermögen Geschäftsherrn Treugebers Ganzes aber positionsbefugnis . begründet Verstoß haushaltsrechtliche Vorschriften Vermögensnachteil . Vielmehr bedarf auch Fällen pflichtwidriger Verfügungen Haushaltsmittel eigenständigen wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung Vermögen Berechtigten Ganzen bestimmten Höhe Berücksichtigung Verfügung erlangten Vermögensmehrungen vermindert ist vgl. Urteil 8 . April Urteil 4 November BGHSt . . Haushaltssatzung sollten beschlossenen Baumaßnahmen ausschließlich Vermögenshaushalt bestritten werden . Angeklagten haben genehmigten Zwecke Hochbaumaßnahmen falschen Mittel Darlehen eingesetzt . Verpflichtung Zahlung Kreditzinsen haben Haushalt Gegenwert Gemeinde Mittel Höhe Zinsen endgültig dauerhaft entzogen . Darlehensaufnahme stellt Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlichen Vorteil Gemeinde anderer wirtschaftlicher Vorteil ist ersichtlich . angestrebte erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis Ende Haushaltsjahres kommt Urteil 17 . April StR NStZ-RR ; Dierlamm § . . Vage nur mittelbare Vorteile auch Anfang beabsichtigten Verwendung Kreditmittel kommunale Baumaßnahmen Revision nennt z.B. erhöhte Attraktivität Gemeinde stellen Nachteil ausgleichenden vermögenswerten Vorteil . Übrigen ergeht Revision insoweit Natur derartiger Überlegungen liegt reinen Spekulationen . pflichtwidrig eingegangenen Zinszahlungsverpflichtung liegende Schaden hat sukzessive Höhe realisiert konnte rechtsfehlerfrei Höhe Verurteilung Angeklagten zugrunde gelegt werden . Angeklagten können hier auch berufen Manipulationen Täuschung herbeigeführten Gemeinderatsbeschluss Dringlichkeit Kreditaufnahme bedingenden Investitionen Mitteleinsatz verpflichtet gewesen sein Marktgemeinde sonst unumgängliche Inanspruchnahme anderweitiger Mittel anderweitige Kreditaufnahme erspart haben . Ermessensreduzierung war feststellbar ebenso Gemeindrat auch Kenntnis wahren Vermögensverhältnisse Investitionen Sicherheit beschlossen hätte . Feststellungen Landgerichts begründen tragfähig Vorsatz Angeklagten Pflichtwidrigkeit aufgezeigten Vermögensschadens auch Kreditaufnahmen unmittelbaren Eigennutz Angeklagten erfolgten . Angeklagten handelten Kenntnis Tatumstände war Pflichtwidrigkeit Verhaltens bewirkten Vermögensschadens bewusst . Angeklagte Angeklagten S. wiederholt ausdrücklich Notwendigkeit Nachtragshaushalts hinwies unterließ entsprechenden Beschluss herbeizuführen Renommee erfolgreicher Bürgermeister Hinblick anstehende Landratswahl gefährden S. . Schluss ziehen Angeklagten haben Eintritt oben dargestellten zumindest billigend Kauf genommen ist möglich sogar liegend . allgemeine Absicht pflichtwidrigen Handlungen letztlich eigenem Gutdünken Interessen Treugebers schaden dienen wollen schließt Vorsatz vgl. Fischer StGB 58 . Aufl . . Hinweis Urteil 29 . August StR . BGHSt . 4 . Schadenshöhe hat Strafkammer Strafrahmen zutreffend § § Abs. Abs. Abs. Satz Nr. StGB entnommen . Rechtsfehler Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmenden Strafzumessung werden Revision aufgezeigt sind auch ersichtlich . Rothfuß Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. ist urlaubsabwesend Unterschrift gehindert .