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176 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Januar
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Mai
Schuldspruch
dahingehend
abgeändert
Angeklagten
Betruges
Fällen
schuldig
sind
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Strafkammer
hatte
Fall
gemäß
§
Abs.
Angeklagter
Verfolgung
ausgenommen
.
dementsprechenden
Korrektur
Schuldspruchs
entfallen
auch
Urteilsgründen
Fall
ausgesprochenen
Einzelstrafen
Höhe
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
Angeklagten
S.
Höhe
Jahr
Monaten
Freiheitsstrafe
Angeklagten
S.
.
Senat
kann
ausschließen
Strafkammer
Einzelstrafen
Anbetracht
weiteren
Einzelstrafen
Angeklagten
Höhe
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
Angeklagten
Höhe
Monaten
bis
zu
Jahr
Monaten
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafen
Angeklagten
Jahre
Angeklagten
Jahre
Monate
verhängt
hätte
.
2
.
Strafkammer
tatbestandlichen
Betrugsschaden
Gesamthöhe
eingegangenen
Verpflichtung
Auto(miet)käufer
sieht
S.
f.
ist
rechtsfehlerfrei
.
entspricht
Rechtsprechung
Senats
Beschluss
18
.
Februar
.
.
genügt
zunächst
Vermögensnachteil
Untreue
BVerfG
Beschluss
23
.
Juni
.
.
nun
entsprechend
Bestimmung
tatbestandlichen
Schadens
Betrug
BVerfG
Beschluss
7
.
Dezember
.
.
gesetzten
Maßstäben
.
Rothfuß
Hebenstreit