BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache 1 . 2 . Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Januar beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Mai Schuldspruch dahingehend abgeändert Angeklagten Betruges Fällen schuldig sind . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Strafkammer hatte Fall gemäß § Abs. Angeklagter Verfolgung ausgenommen . dementsprechenden Korrektur Schuldspruchs entfallen auch Urteilsgründen Fall ausgesprochenen Einzelstrafen Höhe Jahr Monaten Freiheitsstrafe Angeklagten S. Höhe Jahr Monaten Freiheitsstrafe Angeklagten S. . Senat kann ausschließen Strafkammer Einzelstrafen Anbetracht weiteren Einzelstrafen Angeklagten Höhe Monaten bis zu Jahren Freiheitsstrafe Angeklagten Höhe Monaten bis zu Jahr Monaten niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen Angeklagten Jahre Angeklagten Jahre Monate verhängt hätte . 2 . Strafkammer tatbestandlichen Betrugsschaden Gesamthöhe eingegangenen Verpflichtung Auto(miet)käufer sieht S. f. ist rechtsfehlerfrei . entspricht Rechtsprechung Senats Beschluss 18 . Februar . . genügt zunächst Vermögensnachteil Untreue BVerfG Beschluss 23 . Juni . . nun entsprechend Bestimmung tatbestandlichen Schadens Betrug BVerfG Beschluss 7 . Dezember . . gesetzten Maßstäben . Rothfuß Hebenstreit