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BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einziehung
zahlreicher
näher
bezeichneter
Gegenstände
angeordnet
.
Revision
macht
Angeklagte
Verletzung
Verfahrensrecht
geltend
erhebt
Sachrüge
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
StPO
.
Näherer
Erörterung
bedarf
lediglich
Folgende
:
1
.
Rüge
angefochtenen
Urteil
hätten
berufsrichterlichen
Mitgliedern
erkennenden
Strafkammer
Richter
mitgewirkt
bezüglich
Besorgnis
Befangenheit
§
Abs.
gestützte
Ablehnungsgesuche
Unrecht
verworfen
worden
seien
§
Nr.
dringt
.
Revision
trägt
bereits
Verfahrenstatsachen
bedurft
hätte
Revisionsgericht
Lage
versetzen
allein
Vortrags
Richtigkeit
unterstellt
Erfolg
Misserfolg
Rüge
entscheiden
Maßstab
siehe
nur
KK-StPO/Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Tatsachen
vorgetragen
werden
müssen
gesetzlichen
Anforderungen
erfüllen
richtet
konkret
geltend
gemachten
Verfahrensverstoß
mithin
Angriffsrichtung
Rüge
.
Grundlage
erfolgten
Revisionsvortrags
lägen
Voraussetzungen
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnten
Richter
Senat
Beschwerdegrundsätzen
geprüft
hat
.
.
;
siehe
nur
Beschluss
28
Juli
NStZ
.
.
Verfahrensbeanstandung
liegt
Revisionsvorbringen
folgendes
Geschehen
:
Verfahren
war
ursprünglich
Angeklagten
auch
mittlerweile
rechtskräftig
Verurteilte
geführt
worden
.
dritten
Hauptverhandlungstag
6
.
März
war
Verfahren
entsprechenden
Antrag
Angeklagten
abgetrennt
ausgesetzt
worden
.
Landgericht
verurteilte
anschließend
Mitwirkung
hiesigen
Verfahren
abgelehnten
Richter
Ausgangsverfahren
verbliebenen
damaligen
Angeklagten
teils
ausschließlich
teils
auch
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
.
Urteil
6
.
März
sind
Revision
mitgeteilte
Passagen
enthalten
Rolle
hiesigen
Angeklagten
Haupttäter
Hinblick
Strafbarkeit
früheren
Mitangeklagten
beziehen
.
Angeklagte
sieht
Vorbefassung
berufsrichterlichen
Mitglieder
jetzt
erkennenden
Gerichts
Urteil
früheren
Mitangeklagten
Sicht
denknotwendigen
Festlegung
Täterschaft
Besorgnis
Befangenheit
begründet
.
hat
Beginn
neuen
allein
noch
betreffenden
Hauptverhandlung
Ablehnungsgesuch
Richter
gestellt
.
ist
Beschluss
Landgerichts
30
.
März
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
zurückgewiesen
worden
.
Revision
trägt
Tatsachen
Vorliegen
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnten
Richter
begründet
wäre
.
Verfahrensgegenstand
betreffende
Vortätigkeit
erkennenden
Richters
gesetzliche
Ausschlussgründe
erfüllt
ist
regelmäßig
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
Richters
.
.
Abs.
begründen
besondere
Umstände
hinzukommen
Besorgnis
rechtfertigen
.
.
;
etwa
Beschlüsse
10
.
Januar
NStZ
.
8
.
Mai
.
jeweils
.
gilt
auch
dann
Verfahren
einzelne
Angeklagte
Verfahrensbeschleunigung
abgetrennt
werden
abgetrennten
Verfahren
Schuldspruch
ergeht
Gericht
Ursprungsverfahren
früheren
Angeklagten
später
ebenfalls
noch
Überzeugung
bilden
hat
Urteile
29
.
Juni
.
30
.
Juni
NStZ
.
;
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
.
20
;
siehe
auch
Beschluss
10
.
August
BGHSt
.
Anders
verhält
lediglich
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Tatsache
bloßer
Vorbefassung
notwendig
verbundenen
inhaltlichen
Äußerungen
hinausgehen
.
wird
etwa
angenommen
Äußerungen
früheren
Urteilen
unnötige
sachlich
unbegründete
Werturteile
jetzigen
Angeklagten
enthalten
Richter
Vorentscheidung
sonst
unsachlicher
Weise
Nachteil
Angeklagten
geäußert
hat
.
.
;
etwa
Beschlüsse
10
.
Januar
NStZ
f.
.
8
.
Mai
.
jeweils
;
siehe
auch
Urteil
30
.
Juni
NStZ
.
Beschluss
10
.
August
BGHSt
.
Angriffsrichtung
Rüge
Befangenheit
abgelehnten
Berufsrichter
ausschließlich
behaupteten
Festlegung
Täterschaft
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
ergangenen
Urteil
6
.
März
abgeleitet
wird
hängt
Erfolg
Rüge
vorgenannten
Maßstäben
allein
Vorliegen
besonderer
Umstände
.
Beteiligung
vorangegangenen
Urteil
ist
dargelegten
normativen
Erwägungen
vornherein
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
begründen
.
gebotenen
Vortrag
Tatsachen
besondere
Umstände
vorgenannten
Sinne
enthalten
mangelt
jedoch
.
Tatsächliches
Geschehen
Urteils
früheren
Mitangeklagten
selbst
derartige
Umstände
enthält
teilt
Revision
.
Begründung
genannten
Urteils
werden
lediglich
Passagen
vorgetragen
rein
Besorgnis
Befangenheit
Vorbefassung
ausnahmsweise
stützenden
besonderen
Umstände
ergeben
.
zitierten
Urteilspartien
S.
Revisionsbegründungsschrift
11
.
September
beinhalten
ausschließlich
Begründung
Schuldsprüche
früheren
Mitangeklagten
Beilhilfe
Haupttaten
Angeklagten
erforderliche
Feststellungen
.
ist
jedoch
stets
Begründung
Befangenheit
ungeeignet
vgl.
Urteile
29
.
Juni
.
f.
30
.
Juni
NStZ
.
f.
;
Beschluss
10
.
Januar
NStZ
f.
.
20
;
siehe
auch
Beschluss
10
.
August
BGHSt
.
Umstände
unnötige
unsachliche
Werturteile
gedeutet
werden
könnten
enthält
Revisionsvortrag
.
Übrigen
genügt
Konstellationen
vorliegenden
lediglich
auszugsweise
Wiedergabe
anderen
Verfahren
ergangenen
Urteils
regelmäßig
Anforderrungen
§
Abs.
Satz
sonstigen
Urteilspartien
Inhalte
aufweisen
können
Beurteilung
Vorliegens
besonderer
Umstände
berücksichtigen
wären
.
vorstehend
Dargelegten
hätte
erhobene
Verfahrensrüge
Grundlage
Revisionsvorbringens
auch
Sache
Erfolg
.
fehlt
vorgetragenen
tatsächlichen
Umständen
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnten
Berufsrichter
hätte
resultieren
können
.
2
.
Revision
Beweiswürdigung
Landgerichts
Hinblick
Verwertung
Inhalts
sog.
Raumgesprächen
rügt
S.
Revisionsbegründungsschrift
11
.
September
Vorspielen
Aufzeichnung
wachung
Hauptverhandlung
eingeführt
worden
sind
legt
Senat
Beanstandung
Übereinstimmung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Verfahrensrüge
prozessuale
Unverwertbarkeit
Information
geltend
gemacht
wird
.
Rüge
ist
allerdings
ebenfalls
zulässigen
Weise
ausgeführt
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Hauptverhandlung
wurden
Revision
näher
bezeichnete
überwachte
Telefongespräche
Vorspielen
Aufzeichnung
Übersetzung
eingeführt
.
umfasste
auch
Gespräche
überwachten
Telekommunikation
Beteiligten
weiteren
Person
Raum
befand
Telefonats
geführt
hatte
.
Verwertung
Raumgespräch
stammenden
Informationen
ist
Verteidigung
widersprochen
worden
.
Einfügen
Ablichtung
Anlage
Protokoll
Hauptverhandlung
genommenen
Widerspruchsschreiben
trägt
Revision
weiter
Folgendes
:
Grundlage
waren
entsprechenden
Beschlüsse
Ermittlungsrichters
Ermittlungsverfahren
.
Beschlüsse
enthalten
allerdings
Befugnis
Telefongespräche
geführte
Unterhaltungen
abzuhören
aufzuzeichnen
noch
einmal
Identität
beteiligten
Personen
bekannt
war
ist
.
Rüge
ist
§
Abs.
Satz
entsprechenden
Weise
erhoben
worden
.
Vortrag
verhält
tatsächlichen
Umständen
Rechtswidrigkeit
betroffenen
Anordnungsentscheidungen
Telekommunikationsüberwachung
ergibt
noch
beinhaltet
Tatsachen
Rechtzeitigkeit
erforderlichen
Verwertungswiderspruchs
ergibt
.
Senat
hält
jedenfalls
hier
vorliegende
Konstellation
bisherigen
Rechtsprechung
Verwertbarkeit
sog.
Hintergrundoder
Raumgesprächen
Überwachung
Telekommunikation
.
darf
§
gerechtfertigter
Aufzeichnung
Telefongesprächs
gesamte
Telefonats
aufgezeichnete
Gespräch
Hintergrundgeräusche
-gepräche
verwertet
werden
Beschluss
24
.
April
NStZ
f.
;
siehe
auch
7
.
Aufl
.
.
.
gilt
jedenfalls
dann
hier
Gespräche
handelt
Teilnehmer
gerichtlicher
Anordnungsbeschlüsse
überwachten
Telefongesprächen
dritte
Person
Kommunikation
telefonischen
Gesprächspartner
einbezieht
.
Fallgestaltung
sind
fraglichen
Inhalte
Raumgesprächs
selbst
Gegenstand
Telekommunikation
vgl.
Aspekt
442
;
5
.
Aufl
.
Band
§
.
.
vorliegend
so
verhält
entnimmt
Senat
Darstellung
Inhalts
fraglichen
Telefongespräche
währenddessen
geführten
Hintergrundgespräche
Gründen
angefochtenen
Urteils
S.
.
Revision
geltend
gemachte
Unverwertbarkeit
allein
Umstands
Informationen
Telekommunikationsüberwachung
mitgehörten
Raumgespräch
handelt
ist
ausgeschlossen
.
könnte
allenfalls
Gründen
ergeben
allgemein
Unverwertbarkeit
Telekommunikationsüberwachung
stammenden
Informationen
führen
.
fehlt
jedoch
erforderlichen
Tatsachenvortrag
.
Insbesondere
trägt
Revision
Vorbringen
ermittlungsrichterliche
Anordnungsentscheidungen
Überwachung
Telekommunikation
getroffen
worden
waren
Verfahrenstatsachen
-9-
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
Zeitpunkt
ermittlungsrichterlichen
Beschlüsse
Voraussetzungen
Überwachung
vorgelegen
haben
vgl.
Beschlüsse
7
.
März
24
.
Oktober
StR
NStZ
.
Richtet
vorstehend
Ausgeführten
Unverwertbarkeit
Inhalts
hier
vorliegenden
Art
Verwertungsverbot
Rahmen
Telekommunikationsüberwachung
allgemein
geltenden
Voraussetzungen
bedarf
auch
vorliegende
Fallgestaltung
rechtzeitigen
Erhebung
Verwertungswiderspruchs
Widerspruchserfordernis
Geltendmachen
Unverwertbarkeit
stammenden
Informationen
siehe
nur
Schmitt
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
näher
dargelegt
trägt
Revision
aber
Tatsachen
rechtzeitige
Erhebung
Widerspruchs
StPO
bestimmten
Zeitpunkt
Beschluss
27
.
Februar
BGHSt
ergibt
.
3
.
Urteil
enthält
auch
Lasten
Angeklagten
wirkenden
sachlich-rechtlichen
Mängel
.
Raum
Jäger
Radtke