BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . Juni wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einziehung zahlreicher näher bezeichneter Gegenstände angeordnet . Revision macht Angeklagte Verletzung Verfahrensrecht geltend erhebt Sachrüge . Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. StPO . Näherer Erörterung bedarf lediglich Folgende : 1 . Rüge angefochtenen Urteil hätten berufsrichterlichen Mitgliedern erkennenden Strafkammer Richter mitgewirkt bezüglich Besorgnis Befangenheit § Abs. gestützte Ablehnungsgesuche Unrecht verworfen worden seien § Nr. dringt . Revision trägt bereits Verfahrenstatsachen bedurft hätte Revisionsgericht Lage versetzen allein Vortrags Richtigkeit unterstellt Erfolg Misserfolg Rüge entscheiden Maßstab siehe nur KK-StPO/Gericke 7 . Aufl . . . Tatsachen vorgetragen werden müssen gesetzlichen Anforderungen erfüllen richtet konkret geltend gemachten Verfahrensverstoß mithin Angriffsrichtung Rüge . Grundlage erfolgten Revisionsvortrags lägen Voraussetzungen Besorgnis Befangenheit abgelehnten Richter Senat Beschwerdegrundsätzen geprüft hat . . ; siehe nur Beschluss 28 Juli NStZ . . Verfahrensbeanstandung liegt Revisionsvorbringen folgendes Geschehen : Verfahren war ursprünglich Angeklagten auch mittlerweile rechtskräftig Verurteilte geführt worden . dritten Hauptverhandlungstag 6 . März war Verfahren entsprechenden Antrag Angeklagten abgetrennt ausgesetzt worden . Landgericht verurteilte anschließend Mitwirkung hiesigen Verfahren abgelehnten Richter Ausgangsverfahren verbliebenen damaligen Angeklagten teils ausschließlich teils auch Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen . Urteil 6 . März sind Revision mitgeteilte Passagen enthalten Rolle hiesigen Angeklagten Haupttäter Hinblick Strafbarkeit früheren Mitangeklagten beziehen . Angeklagte sieht Vorbefassung berufsrichterlichen Mitglieder jetzt erkennenden Gerichts Urteil früheren Mitangeklagten Sicht denknotwendigen Festlegung Täterschaft Besorgnis Befangenheit begründet . hat Beginn neuen allein noch betreffenden Hauptverhandlung Ablehnungsgesuch Richter gestellt . ist Beschluss Landgerichts 30 . März Mitwirkung abgelehnten Richter zurückgewiesen worden . Revision trägt Tatsachen Vorliegen Besorgnis Befangenheit abgelehnten Richter begründet wäre . Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit erkennenden Richters gesetzliche Ausschlussgründe erfüllt ist regelmäßig geeignet Besorgnis Befangenheit Richters . . Abs. begründen besondere Umstände hinzukommen Besorgnis rechtfertigen . . ; etwa Beschlüsse 10 . Januar NStZ . 8 . Mai . jeweils . gilt auch dann Verfahren einzelne Angeklagte Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden abgetrennten Verfahren Schuldspruch ergeht Gericht Ursprungsverfahren früheren Angeklagten später ebenfalls noch Überzeugung bilden hat Urteile 29 . Juni . 30 . Juni NStZ . ; Beschluss 10 . Januar NStZ . 20 ; siehe auch Beschluss 10 . August BGHSt . Anders verhält lediglich Hinzutreten besonderer Umstände Tatsache bloßer Vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen . wird etwa angenommen Äußerungen früheren Urteilen unnötige sachlich unbegründete Werturteile jetzigen Angeklagten enthalten Richter Vorentscheidung sonst unsachlicher Weise Nachteil Angeklagten geäußert hat . . ; etwa Beschlüsse 10 . Januar NStZ f. . 8 . Mai . jeweils ; siehe auch Urteil 30 . Juni NStZ . Beschluss 10 . August BGHSt . Angriffsrichtung Rüge Befangenheit abgelehnten Berufsrichter ausschließlich behaupteten Festlegung Täterschaft Angeklagten früheren Mitangeklagten ergangenen Urteil 6 . März abgeleitet wird hängt Erfolg Rüge vorgenannten Maßstäben allein Vorliegen besonderer Umstände . Beteiligung vorangegangenen Urteil ist dargelegten normativen Erwägungen vornherein geeignet Besorgnis Befangenheit begründen . gebotenen Vortrag Tatsachen besondere Umstände vorgenannten Sinne enthalten mangelt jedoch . Tatsächliches Geschehen Urteils früheren Mitangeklagten selbst derartige Umstände enthält teilt Revision . Begründung genannten Urteils werden lediglich Passagen vorgetragen rein Besorgnis Befangenheit Vorbefassung ausnahmsweise stützenden besonderen Umstände ergeben . zitierten Urteilspartien S. Revisionsbegründungsschrift 11 . September beinhalten ausschließlich Begründung Schuldsprüche früheren Mitangeklagten Beilhilfe Haupttaten Angeklagten erforderliche Feststellungen . ist jedoch stets Begründung Befangenheit ungeeignet vgl. Urteile 29 . Juni . f. 30 . Juni NStZ . f. ; Beschluss 10 . Januar NStZ f. . 20 ; siehe auch Beschluss 10 . August BGHSt . Umstände unnötige unsachliche Werturteile gedeutet werden könnten enthält Revisionsvortrag . Übrigen genügt Konstellationen vorliegenden lediglich auszugsweise Wiedergabe anderen Verfahren ergangenen Urteils regelmäßig Anforderrungen § Abs. Satz sonstigen Urteilspartien Inhalte aufweisen können Beurteilung Vorliegens besonderer Umstände berücksichtigen wären . vorstehend Dargelegten hätte erhobene Verfahrensrüge Grundlage Revisionsvorbringens auch Sache Erfolg . fehlt vorgetragenen tatsächlichen Umständen Besorgnis Befangenheit abgelehnten Berufsrichter hätte resultieren können . 2 . Revision Beweiswürdigung Landgerichts Hinblick Verwertung Inhalts sog. Raumgesprächen rügt S. Revisionsbegründungsschrift 11 . September Vorspielen Aufzeichnung wachung Hauptverhandlung eingeführt worden sind legt Senat Beanstandung Übereinstimmung Antragsschrift Generalbundesanwalts Verfahrensrüge prozessuale Unverwertbarkeit Information geltend gemacht wird . Rüge ist allerdings ebenfalls zulässigen Weise ausgeführt . liegt folgendes Verfahrensgeschehen : Hauptverhandlung wurden Revision näher bezeichnete überwachte Telefongespräche Vorspielen Aufzeichnung Übersetzung eingeführt . umfasste auch Gespräche überwachten Telekommunikation Beteiligten weiteren Person Raum befand Telefonats geführt hatte . Verwertung Raumgespräch stammenden Informationen ist Verteidigung widersprochen worden . Einfügen Ablichtung Anlage Protokoll Hauptverhandlung genommenen Widerspruchsschreiben trägt Revision weiter Folgendes : Grundlage waren entsprechenden Beschlüsse Ermittlungsrichters Ermittlungsverfahren . Beschlüsse enthalten allerdings Befugnis Telefongespräche geführte Unterhaltungen abzuhören aufzuzeichnen noch einmal Identität beteiligten Personen bekannt war ist . Rüge ist § Abs. Satz entsprechenden Weise erhoben worden . Vortrag verhält tatsächlichen Umständen Rechtswidrigkeit betroffenen Anordnungsentscheidungen Telekommunikationsüberwachung ergibt noch beinhaltet Tatsachen Rechtzeitigkeit erforderlichen Verwertungswiderspruchs ergibt . Senat hält jedenfalls hier vorliegende Konstellation bisherigen Rechtsprechung Verwertbarkeit sog. Hintergrundoder Raumgesprächen Überwachung Telekommunikation . darf § gerechtfertigter Aufzeichnung Telefongesprächs gesamte Telefonats aufgezeichnete Gespräch Hintergrundgeräusche -gepräche verwertet werden Beschluss 24 . April NStZ f. ; siehe auch 7 . Aufl . . . gilt jedenfalls dann hier Gespräche handelt Teilnehmer gerichtlicher Anordnungsbeschlüsse überwachten Telefongesprächen dritte Person Kommunikation telefonischen Gesprächspartner einbezieht . Fallgestaltung sind fraglichen Inhalte Raumgesprächs selbst Gegenstand Telekommunikation vgl. Aspekt 442 ; 5 . Aufl . Band § . . vorliegend so verhält entnimmt Senat Darstellung Inhalts fraglichen Telefongespräche währenddessen geführten Hintergrundgespräche Gründen angefochtenen Urteils S. . Revision geltend gemachte Unverwertbarkeit allein Umstands Informationen Telekommunikationsüberwachung mitgehörten Raumgespräch handelt ist ausgeschlossen . könnte allenfalls Gründen ergeben allgemein Unverwertbarkeit Telekommunikationsüberwachung stammenden Informationen führen . fehlt jedoch erforderlichen Tatsachenvortrag . Insbesondere trägt Revision Vorbringen ermittlungsrichterliche Anordnungsentscheidungen Überwachung Telekommunikation getroffen worden waren Verfahrenstatsachen -9- Revisionsgericht Prüfung ermöglichen Zeitpunkt ermittlungsrichterlichen Beschlüsse Voraussetzungen Überwachung vorgelegen haben vgl. Beschlüsse 7 . März 24 . Oktober StR NStZ . Richtet vorstehend Ausgeführten Unverwertbarkeit Inhalts hier vorliegenden Art Verwertungsverbot Rahmen Telekommunikationsüberwachung allgemein geltenden Voraussetzungen bedarf auch vorliegende Fallgestaltung rechtzeitigen Erhebung Verwertungswiderspruchs Widerspruchserfordernis Geltendmachen Unverwertbarkeit stammenden Informationen siehe nur Schmitt Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Antragsschrift Generalbundesanwalts näher dargelegt trägt Revision aber Tatsachen rechtzeitige Erhebung Widerspruchs StPO bestimmten Zeitpunkt Beschluss 27 . Februar BGHSt ergibt . 3 . Urteil enthält auch Lasten Angeklagten wirkenden sachlich-rechtlichen Mängel . Raum Jäger Radtke