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179 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
StR
2
.
Februar
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
wird
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
9
.
Dezember
Kosten
unzulässig
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Antrag
Wiedereinsetzung
Möglichkeit
Anbringung
weiterer
Verfahrensrügen
erstrebt
wird
wäre
Antrag
auch
unbegründet
Angeklagte
entsprechenden
Verfahrensrügen
bereits
Schriftsatz
25
Juli
vorbereitet
hatte
so
Erhebung
Verfahrensrügen
29
Juli
möglich
gewesen
wäre
.
unverschuldete
Fristversäumung
ist
gegeben
.
29
Juli
versehentlich
Protokoll
aufgenommene
Verfahrensrüge
wäre
auch
unbegründet
.
strafbewehrte
Pflicht
gabe
Steuererklärung
wird
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bereits
Täter
bekannte
Verfahrenseinleitung
erst
dann
suspendiert
Steuerpflichtigen
Einleitung
Steuerstrafverfahrens
bekannt
gegeben
wird
Senat
.
27
.
Mai
;
NStZ
.
Auch
Frist
Abgabe
Gegenerklärung
§
Abs.
Satz
kann
Angeklagten
beantragt
verlängert
werden
vgl.
;
.
Schriftsätze
Angeklagten
13
.
25
.
26
.
Januar
lagen
Senat
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit