BESCHLUSS StR 2 . Februar Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Februar beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 30 . Juni wird Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 9 . Dezember Kosten unzulässig verworfen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Antrag Wiedereinsetzung Möglichkeit Anbringung weiterer Verfahrensrügen erstrebt wird wäre Antrag auch unbegründet Angeklagte entsprechenden Verfahrensrügen bereits Schriftsatz 25 Juli vorbereitet hatte so Erhebung Verfahrensrügen 29 Juli möglich gewesen wäre . unverschuldete Fristversäumung ist gegeben . 29 Juli versehentlich Protokoll aufgenommene Verfahrensrüge wäre auch unbegründet . strafbewehrte Pflicht gabe Steuererklärung wird Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bereits Täter bekannte Verfahrenseinleitung erst dann suspendiert Steuerpflichtigen Einleitung Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird Senat . 27 . Mai ; NStZ . Auch Frist Abgabe Gegenerklärung § Abs. Satz kann Angeklagten beantragt verlängert werden vgl. ; . Schriftsätze Angeklagten 13 . 25 . 26 . Januar lagen Senat . Wahl Jäger Hebenstreit