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399 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
Mordes
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
ECLI
:
:
BGH:2017:120717B1STR513.11.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
beschlossen
:
1
.
Anhörungsrüge
Verurteilten
Beschluss
Senats
14
.
Dezember
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
2
.
Antrag
Verurteilten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anbringung
weiteren
Verfahrensrüge
Urteil
Landgerichts
24
.
März
gewähren
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Senat
hatte
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
24
.
März
Beschluss
14
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Antrag
Protokoll
Geschäftsstelle
Amtsgerichts
Hagen
§
23
.
Mai
eingegangen
Senat
26
.
Mai
beantragte
Verurteilte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Revisionsbegründungsfrist
höherer
Gewalt
.
Zugleich
beantragte
Aufhebung
Urkunde
Landgerichts
24
.
März
.
Begründung
Anträge
verwies
Wesentlichen
Urteil
Landgerichts
lediglich
Entwurf
handele
Urteil
wirksam
Richtern
unterschrieben
worden
sei
;
Unterschriften
fehle
jeweils
Lesbarkeit
Schriftbildes
.
habe
Mangel
Urteils
geltend
machen
können
Verteidiger
Richtern
unterschriebenen
Urteilsurkundenkopie
erklärt
habe
könne
Richterunterschriften
Rechtsfehler
geltend
machen
.
Erst
19
.
Mai
eingegangenen
habe
erkannt
unzulängliche
Richterunterschriften
handele
Formerfordernisse
angreifbar
seien
.
Verurteilte
Rechtspflegerin
hingewiesen
wurde
Verwerfungsbeschluss
Bundesgerichtshofs
14
.
Dezember
anfechtbar
sei
erhob
Schreiben
7
.
Juni
Senat
eingegangen
9
.
Juni
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
.
2
.
Aufhebung
Urteils
Landgerichts
24
.
März
gerichtete
Antrag
Verurteilten
ist
Anhörungsrüge
Beschluss
Senats
14
.
Dezember
auszulegen
Revision
Angeklagten
§
Abs.
verworfen
worden
ist
.
Anhörungsrüge
ist
allerdings
unzulässig
356a
Satz
StPO
mitgeteilt
wird
Verurteilte
Verwerfungsbeschluss
Senats
20
.
Dezember
abgeschickt
worden
ist
Kenntnis
erlangt
hat
.
Anhörungsrüge
wäre
auch
unbegründet
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
356a
.
Senat
hat
Nachteil
Verurteilten
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
noch
hat
berücksichtigendes
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
sonstiger
Weise
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
.
erhobene
Verfahrensrüge
prüft
Revisionsgericht
auch
Verfahren
§
356a
.
außerordentlichen
Rechtsbehelf
§
356a
werden
Formerfordernisse
§
Abs.
§
berührt
vgl.
Beschluss
10
.
August
.
3
.
Auch
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
unzulässig
.
Gesetz
räumt
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
nur
Fall
Frist
versäumt
worden
ist
§
Satz
.
Fristversäumung
liegt
Revisionsbegründungsfrist
Revision
Angeklagten
Verteidiger
Rüge
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
begründet
worden
ist
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
4
.
Februar
.
Ausnahmefall
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Wiedereinsetzung
gewähren
wäre
vgl.
Beschluss
30
.
März
liegt
.
rechtskräftigem
Abschluss
Verfahrens
käme
Übrigen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
auch
Gesichtspunkt
hier
Verurteilten
geltend
gemachten
Verteidigerverschuldens
mehr
Betracht
vgl.
Beschlüsse
19
November
24
.
Juni
NStZ
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
vgl.
u.a.
Senatsbeschluss
5
.
Juni
.
Jäger