BESCHLUSS 12 Juli Strafsache Mordes u.a. hier : Anhörungsrüge ECLI : : BGH:2017:120717B1STR513.11.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli beschlossen : 1 . Anhörungsrüge Verurteilten Beschluss Senats 14 . Dezember wird Kosten zurückgewiesen . 2 . Antrag Verurteilten Wiedereinsetzung vorigen Stand Anbringung weiteren Verfahrensrüge Urteil Landgerichts 24 . März gewähren wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat hatte Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 24 . März Beschluss 14 . Dezember gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Antrag Protokoll Geschäftsstelle Amtsgerichts Hagen § 23 . Mai eingegangen Senat 26 . Mai beantragte Verurteilte Wiedereinsetzung vorigen Stand Revisionsbegründungsfrist höherer Gewalt . Zugleich beantragte Aufhebung Urkunde Landgerichts 24 . März . Begründung Anträge verwies Wesentlichen Urteil Landgerichts lediglich Entwurf handele Urteil wirksam Richtern unterschrieben worden sei ; Unterschriften fehle jeweils Lesbarkeit Schriftbildes . habe Mangel Urteils geltend machen können Verteidiger Richtern unterschriebenen Urteilsurkundenkopie erklärt habe könne Richterunterschriften Rechtsfehler geltend machen . Erst 19 . Mai eingegangenen habe erkannt unzulängliche Richterunterschriften handele Formerfordernisse angreifbar seien . Verurteilte Rechtspflegerin hingewiesen wurde Verwerfungsbeschluss Bundesgerichtshofs 14 . Dezember anfechtbar sei erhob Schreiben 7 . Juni Senat eingegangen 9 . Juni Anhörungsrüge gemäß § 356a . 2 . Aufhebung Urteils Landgerichts 24 . März gerichtete Antrag Verurteilten ist Anhörungsrüge Beschluss Senats 14 . Dezember auszulegen Revision Angeklagten § Abs. verworfen worden ist . Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig 356a Satz StPO mitgeteilt wird Verurteilte Verwerfungsbeschluss Senats 20 . Dezember abgeschickt worden ist Kenntnis erlangt hat . Anhörungsrüge wäre auch unbegründet liegt Verletzung rechtlichen Gehörs 356a . Senat hat Nachteil Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre noch hat berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen Verurteilten übergangen sonstiger Weise Anspruch rechtliches Gehör verletzt . erhobene Verfahrensrüge prüft Revisionsgericht auch Verfahren § 356a . außerordentlichen Rechtsbehelf § 356a werden Formerfordernisse § Abs. § berührt vgl. Beschluss 10 . August . 3 . Auch Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig . Gesetz räumt Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand nur Fall Frist versäumt worden ist § Satz . Fristversäumung liegt Revisionsbegründungsfrist Revision Angeklagten Verteidiger Rüge Verletzung formellen materiellen Rechts begründet worden ist . . ; vgl. nur Beschluss 4 . Februar . Ausnahmefall Gewährung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung gewähren wäre vgl. Beschluss 30 . März liegt . rechtskräftigem Abschluss Verfahrens käme Übrigen Wiedereinsetzung vorigen Stand auch Gesichtspunkt hier Verurteilten geltend gemachten Verteidigerverschuldens mehr Betracht vgl. Beschlüsse 19 November 24 . Juni NStZ . 4 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. vgl. u.a. Senatsbeschluss 5 . Juni . Jäger