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335 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
Dezember
Strafsache
Geldwäsche
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
Diebstahl
Fällen
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Geldwäsche
Fällen
"
jeweils
Tateinheit
Urkundenfälschung
gewerbsmäßigem
Fördern
unerlaubten
Aufenthalts
Ausländern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verkündung
Urteils
haben
Angeklagte
Verteidigerin
Rechtsmittel
verzichtet
.
Angeklagte
hat
Ablauf
Frist
Revision
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
macht
geltend
Verkündung
Urteils
Erklärung
Rechtsmittelverzichts
habe
Strafkammer
bestehenden
Haftbefehl
Auflagen
Vollzug
gesetzt
;
Rechtsmittelverzicht
sei
Urteil
indessen
Erfüllung
Auflagen
Haftverschonungsbeschlusses
Rechtskraft
erwachsen
so
Außervollzugsetzung
mehr
möglich
gewesen
sei
.
sieht
Irre
geführt
meint
hätte
Abgabe
Verzichtserklärung
Folge
hingewiesen
werden
müssen
.
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
.
Rechtsmittelverzicht
ist
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
;
vgl.
u.a.
BGHSt
;
NStZ
;
64
;
.
Ausnahmsweise
kann
jedoch
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
unzulässiger
Willensbeeinflussung
unwirksam
sein
.
wird
Beispiel
angenommen
Vorsitzende
unzuständiger
Weise
Zusage
gegeben
hat
eingehalten
worden
ist
unzulässiger
Weise
Erlaß
Urteils
Rahmen
Absprache
getroffenen
Vereinbarung
Rechtsmittelverzicht
erklärt
wird
vgl.
;
NStZ
.
enttäuschten
Erwartungen
hingegen
kann
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
hergeleitet
werden
m.w
.
.
.
vorliegenden
Falle
steht
dienstlichen
Äußerung
Vorsitzenden
Strafkammer
Willensentschließung
Ang
eklagten
Verzichtserklärung
unzulässiger
Weise
beeinflußt
worden
ist
.
Rechtsmittelverzicht
noch
Erlaß
Haftverschonungsbeschlusses
verkündeten
Inhalt
waren
Verteidigung
abgesprochen
.
Untersuchungshaftverschonungsbeschluß
ssen
Auflagen
noch
erfüllt
waren
Verzicht
Rechtsmittel
Leere
ging
war
rechtlich
zwangsläufige
Folge
.
Wäre
Rechtskraft
Urteils
erst
Verstreichen
Rechtsmittelfrist
eingetreten
hätte
Angeklagte
zuvor
Auflagen
erfüllt
insbesondere
Sicherheitsleistung
erbracht
wäre
jedenfalls
zunächst
freien
Fuß
gesetzt
worden
.
unterschiedlichen
Konsequenzen
jeweils
möglichen
prozessualen
Verhaltens
begründeten
verteidigten
Angeklagten
jedoch
Hinweispflicht
Strafkammer
.
sind
auch
Gericht
verantwortenden
Umstände
erkennbar
sonst
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
Frage
stellen
könnten
.
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
steht
schließlich
vollständige
Rechtsmittelbelehrung
unterblieben
war
Vorsitzende
unterbrochen
auch
insoweit
allseitiger
Verzicht
Belehrung
erklärt
worden
war
NStZ
181
;
.
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Raum
.
Antrag
einstweiligen
Aufschub
Vollstreckung
verhängten
Freiheitsstrafe
gemäß
§
Abs.
ist
Entscheidung
gegenstandslos
.
Wahl
Boetticher
Schluckebier
Hebenstreit