BESCHLUSS 5 . Dezember Strafsache Geldwäsche u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . September wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe Diebstahl Fällen gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Geldwäsche Fällen " jeweils Tateinheit Urkundenfälschung gewerbsmäßigem Fördern unerlaubten Aufenthalts Ausländern Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verkündung Urteils haben Angeklagte Verteidigerin Rechtsmittel verzichtet . Angeklagte hat Ablauf Frist Revision eingelegt Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . macht geltend Verkündung Urteils Erklärung Rechtsmittelverzichts habe Strafkammer bestehenden Haftbefehl Auflagen Vollzug gesetzt ; Rechtsmittelverzicht sei Urteil indessen Erfüllung Auflagen Haftverschonungsbeschlusses Rechtskraft erwachsen so Außervollzugsetzung mehr möglich gewesen sei . sieht Irre geführt meint hätte Abgabe Verzichtserklärung Folge hingewiesen werden müssen . Revision ist unzulässig Angeklagte wirksam Rechtsmittel verzichtet hat . Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar . . ; vgl. u.a. BGHSt ; NStZ ; 64 ; . Ausnahmsweise kann jedoch Rechtsmittelverzicht Angeklagten unzulässiger Willensbeeinflussung unwirksam sein . wird Beispiel angenommen Vorsitzende unzuständiger Weise Zusage gegeben hat eingehalten worden ist unzulässiger Weise Erlaß Urteils Rahmen Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt wird vgl. ; NStZ . enttäuschten Erwartungen hingegen kann Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts hergeleitet werden m.w . . . vorliegenden Falle steht dienstlichen Äußerung Vorsitzenden Strafkammer Willensentschließung Ang eklagten Verzichtserklärung unzulässiger Weise beeinflußt worden ist . Rechtsmittelverzicht noch Erlaß Haftverschonungsbeschlusses verkündeten Inhalt waren Verteidigung abgesprochen . Untersuchungshaftverschonungsbeschluß ssen Auflagen noch erfüllt waren Verzicht Rechtsmittel Leere ging war rechtlich zwangsläufige Folge . Wäre Rechtskraft Urteils erst Verstreichen Rechtsmittelfrist eingetreten hätte Angeklagte zuvor Auflagen erfüllt insbesondere Sicherheitsleistung erbracht wäre jedenfalls zunächst freien Fuß gesetzt worden . unterschiedlichen Konsequenzen jeweils möglichen prozessualen Verhaltens begründeten verteidigten Angeklagten jedoch Hinweispflicht Strafkammer . sind auch Gericht verantwortenden Umstände erkennbar sonst Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts Frage stellen könnten . Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts steht schließlich vollständige Rechtsmittelbelehrung unterblieben war Vorsitzende unterbrochen auch insoweit allseitiger Verzicht Belehrung erklärt worden war NStZ 181 ; . ist Wiedereinsetzung vorigen Stand Raum . Antrag einstweiligen Aufschub Vollstreckung verhängten Freiheitsstrafe gemäß § Abs. ist Entscheidung gegenstandslos . Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit