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11 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
Steuerhinterziehung
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführer
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
20
.
Dezember
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
April
aufgehoben
Strafausspruch
Angeklagten
Hinterziehung
Einkommensteuer
Veranlagungszeiträume
Taten
Nr.
verurteilt
worden
sind
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
jeweils
Steuerhinterziehung
Fällen
Fällen
tateinheitlich
verwirklichter
dreifacher
Steuerhinterziehung
verurteilt
.
Angeklagten
ist
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagte
Jahren
Monaten
verhängt
worden
.
Jeweils
Monate
Strafen
sind
überlanger
Verfahrensdauer
vollstreckt
erklärt
worden
.
wenden
Angeklagten
sachlich-rechtliche
Beanstandungen
gestützten
Revisionen
.
Angeklagte
macht
Verfahrenshindernis
geltend
;
Angeklagte
beanstandet
auch
Verfahren
.
Rechtsmittel
haben
lediglich
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
.
Übrigen
erweisen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
miteinander
verheirateten
Angeklagten
waren
verfahrensgegenständlichen
Veranlagungszeiträumen
Mitgesellschafter
Rechtsform
GmbH
geführten
Spedition
.
Gemeinsam
fassten
Veranlagungszeitraum
Teil
Unternehmen
erzielten
Einnahmen
gegenständlichen
Veranlagungszeiträume
jeweils
zeitgleich
abgegebenen
Gewerbesteuererklärungen
anzugeben
.
entsprechenden
Einnahmen
transferierten
Tatgericht
näher
festgestellter
Weise
aufwendiger
Verschleierung
Vorgänge
private
Konten
allein
verfügungsberechtigt
waren
.
Konten
eingegangenen
Beträge
gaben
gemeinsam
veranlagten
Angeklagten
auch
Einkommensteuererklärungen
genannten
Veranlagungszeiträume
.
Insgesamt
bewirkten
so
Hinterziehung
Unternehmensteuern
Einkommensteuer
Gesamtumfang
Millionen
Euro
.
II
.
1
.
Bezug
Angeklagten
ist
Urteil
Amtsgerichts
30
.
März
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtgeldstrafe
verurteilt
wurde
Strafklageverbrauch
rechtskräftiger
Aburteilung
Verfahrenshindernis
eingetreten
.
Verurteilung
lagen
andere
prozessuale
Taten
§
zugrunde
hier
verfahrensgegenständlichen
.
Steuerstrafverfahren
gilt
grundsätzlich
allgemeinen
Strafverfahren
abweichender
Verfahrensgegenstandsbegriff
.
Auch
hier
ist
Tat
prozessualen
Sinne
§
StPO
Eröffnungsbeschluss
betroffene
geschichtliche
Lebensvorgang
zusammenhängenden
bezogenen
Vorkommnisse
tatsächlichen
Umstände
geeignet
sind
Bereich
fallende
Tun
Angeklagten
rechtlichen
Gesichtspunkt
strafbar
erscheinen
lassen
.
Anklage
bezogenen
Eröffnungsbeschluss
erfassten
einheitlichen
geschichtlichen
Vorgang
gehört
dementsprechend
Auffassung
Lebens
einheitlichen
Vorgang
bildet
.
Maßgeblich
sind
insoweit
tatsächlichen
Verhältnisse
Einzelfalls
.
.
;
siehe
nur
Beschluss
9
.
Dezember
NStZ
.
Gegenstand
rechtskräftigen
Aburteilung
Amtsgericht
waren
inhaltlich
unrichtigen
Gewerbesteuererklärungen
GmbH
Veranlagungszeiträumen
Angeklagte
näher
festgestellten
Tagen
Jahren
abgegeben
hatte
.
Veranlagungszeiträume
bezogenen
vorgenannten
Steuerarten
betreffenden
Steuererklärungen
weisen
einheitlichen
geschichtlichen
Lebensvorgang
maßgeblichen
Aspekt
Umstände
Identität
bereits
abgeurteilten
Taten
herstellen
.
Ebenso
fehlt
vorliegend
besonderen
rechtlichen
Verknüpfungen
Modifikation
sonst
prozessuale
Tatidentität
Maßgeblichen
ausnahmsweise
zeitlich
auseinanderfallende
Verletzungen
unterschiedlicher
steuerlicher
Erklärungspflichten
einheitlichen
Tat
prozessualen
Sinne
verbinden
können
aaO
NStZ
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
aufgezeigt
hat
würde
auch
möglicherweise
bereits
Veranlagungszeiträume
betreffenden
Taten
bestehender
Entschluss
zukünftig
Rahmen
Gesamthinterziehungstrategie
Steuern
hinterziehen
wollen
prozessuale
Tatidentität
hier
verfahrensgegenständlichen
Taten
begründen
vgl.
Urteil
22
.
Mai
NStZ
.
.
Ohnehin
können
einheitliche
Motivationslage
Gesamtplan
grundsätzlich
unterschiedliche
materiell-rechtliche
Taten
einheitlichen
Tat
prozessualen
Sinne
zusammenführen
vgl.
etwa
Beschlüsse
24
Juli
BGHSt
14
f.
20
.
Dezember
433
;
näher
Radtke
§
.
.
Liegen
hier
sachlich-rechtlich
selbständige
Taten
bilden
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
lediglich
dann
einheitliche
Tat
prozessualen
Sinne
einzelnen
Handlungen
nur
äußerlich
ineinander
übergehen
zugrundeliegenden
Ereignissen
natürlicher
Betrachtung
Berücksichtigung
strafrechtlichen
Bedeutung
auch
innerlich
derart
unmittelbar
miteinander
verknüpft
sind
Schuldgehalt
Handlung
Umstände
anderen
Handlung
geführt
haben
richtig
gewürdigt
werden
kann
getrennte
Würdigung
Aburteilung
verschiedenen
Verfahren
unnatürliche
Aufspaltung
einheitlichen
Le-
bensvorgangs
empfunden
würde
siehe
nur
Beschluss
4
.
September
NStZ
.
.
Voraussetzungen
liegen
tatmehrheitlich
begangenen
unterschiedliche
Veranlagungszeiträume
bezogenen
Steuerhinterziehungen
§
Abs.
Nr.
Steuerpflichtigen
Steuerart
regelmäßig
schon
tatsächlicher
Hinsicht
verschiedenen
Tathandlungen
Abgabe
je
eigenständiger
unrichtiger
Steuererklärungen
unterschiedlicher
Besteuerung
unterliegender
Lebenssachverhalte
.
2
.
Angeklagten
erhobene
Rüge
Verletzung
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
ist
§
Abs.
Satz
StPO
genügenden
Weise
ausgeführt
.
gesetzlichen
Anforderungen
wird
Nichteinhaltung
Urteilsabsetzungsfrist
Bestimmtheit
behauptet
Erfordernis
etwa
Urteil
4
.
September
.
Rechtzeitigkeit
lediglich
bezweifelt
.
teilt
Revision
möglichen
Zugriffs
Information
Blatt
Niederschrift
Sitzung
8
.
März
Vermerk
Geschäftsstelle
Eingang
Urteils
dort
§
Abs.
Satz
23
.
Mai
letzten
Tag
Urteilsabsetzungsfrist
angebracht
ist
.
3
.
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
beruhenden
Feststellungen
tragen
Angeklagten
ergangenen
Schuldsprüche
.
Rechtsfehler
hat
Landgericht
verschleierten
Abflüsse
Einnahmen
Speditionsgeschäft
GmbH
Ebene
Gesellschaft
verdeckte
Gewinnausschüttungen
gewertet
Gewinn
Gesellschaft
minderten
§
Abs.
Satz
KStG
.
Ebenso
ist
Einordnung
entsprechenden
Zuflüsse
privaten
Konten
Angeklagten
allein
verfügungsberechtigt
waren
verdeckte
Gewinnausschüttungen
.
.
Abs.
Nr.
Satz
EStG
Bewertung
Konkurrenzen
vgl.
Beschluss
17
.
April
NStZ
beanstanden
.
4
.
Allerdings
halten
Einkommensteuerhinterziehungen
Taten
Nr.
verhängten
Einzelstrafen
auch
gebildeten
Gesamtstrafen
Hinsicht
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Zwar
hat
Landgericht
Auffassung
Revisionsführer
Taten
Nr.
Unternehmensteuern
Nr.
Einkommensteuer
Rechtsfehler
Hinblick
Höhe
betroffenen
Veranlagungszeiträumen
hinterzogenen
Steuern
Regelbeispiel
§
Abs.
Satz
Nr.
AO
1
.
Januar
geltenden
Fassung
zugrunde
gelegt
.
getroffenen
Feststellungen
sind
unrichtigen
Steuererklärungen
§
Abs.
Nr.
erst
13
.
Oktober
17
.
Februar
abgegeben
worden
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
Vornahme
jeweiligen
Tathandlung
vgl.
§
Abs.
StGB
bestimmten
Strafen
geltenden
Gesetz
.
Taten
Nr.
Einkommensteuer
Veranlagungszeiträume
hat
Landgericht
aber
Auffassung
Senats
großen
Strafzumessung
relevanten
Schuldumfang
zugrunde
gelegt
möglichen
wirtschaftlichen
Doppelbelastung
Körperschaftsteuer
einerseits
Einkommensteuer
andererseits
strafzumessungsrechtlich
hinreichend
Rechnung
getragen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
verdeckten
Gewinnausschüttungen
beruhenden
mensteuerhinterziehungen
Gesellschafter
juristischen
Person
Gesellschafter
Ausurteilung
korrespondierenden
Einkommensteuerhinterziehung
hier
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Steuerhinterziehungen
strafzumessungsrechtlich
so
behandelt
werden
Gesellschaft
steuerehrlich
gehandelt
wurde
Urteil
12
.
Januar
.
Dementsprechend
ist
Bemessung
angeklagten
Gesellschafter
strafrechtlich
vorzuwerfenden
Hinterziehungsbetrags
einerseits
zwar
verdeckte
Gewinnausschüttung
Einschluss
Gesellschaft
anfallenden
Körperschaftsteuer
Ansatz
bringen
andererseits
aber
fiktiv
steuerehrlichem
Verhalten
Gesellschaft
Gesellschafter
abzuziehende
Körperschaftsteuerbetrag
anzurechnen
strafrechtlich
hinnehmbare
Doppelbelastung
vermeiden
aaO
.
Ansicht
Senats
ist
angesprochenen
Doppelbelastung
strafzumessungsrechtlich
Landgericht
ausreichend
Rechnung
getragen
worden
.
Landgericht
hat
zwar
steuerrechtlich
zutreffend
Ebene
Besteuerung
GmbH
verfahrensgegenständlichen
Veranlagungszeiträume
verdeckten
Gewinnausschüttungen
einkommensmindernd
berücksichtigt
§
Abs.
Satz
KStG
Berechnung
Umfangs
Körperschaftsteuerhinterziehung
jeweils
Gewinnausschüttungen
erklärten
Einkünften
erhöhte
Einkommen
Gesellschaft
maßgeblichen
Körperschaftsteuersatz
%
%
zugrunde
gelegt
.
Ebenfalls
Rechtsfehler
sind
Berechnung
jeweiligen
Einkommensteuer
angeklagten
Eheleute
zugeflossenen
verdeckten
Gewinnausschüttungen
-9-
gungszeiträume
geltenden
Fassung
§
Nr.
EStG
vgl.
Hey
Tipke/Lang
Steuerrecht
19
.
Aufl
.
.
12
;
EStG
36
.
Aufl
.
.
Halbeinkünfteverfahren
lediglich
hälftig
Einkünfte
Kapitalvermögen
berücksichtigt
worden
.
früheren
Recht
deutliche
Absenkung
Körperschaftsteuersatzes
vorgenannten
Prozentwerte
Ablösung
früheren
Recht
geltenden
Anrechnungsverfahrens
aaO
.
Tatzeitraum
maßgebliche
Halbeinkünfteverfahren
gehen
jeweils
Gesetz
Senkung
Steuersätze
Reform
Unternehmensbesteuerung
23
.
Oktober
.
S.
.
.
Gesetzgeber
hat
Reform
Ziel
verfolgt
wirtschaftliche
Doppelbelastung
ausgeschütteter
Gewinne
Ebene
Gesellschaft
auch
Anteilseigner
beseitigen
BT-Drucks
.
S.
linke
Spalte
.
Kombination
Absenkung
Körperschaftsteuersatzes
Gesellschaft
Berücksichtigung
lediglich
hälftigen
ausgeschütteten
Gewinns
Einkünfte
Anteilseigner
natürliche
Personen
handelt
Einkommensteuer
ist
Belastung
ausgeschütteter
Gewinne
angestrebt
worden
steuerlichen
Belastung
Einkunftsarten
angenähert
ist
BT-Drucks
.
aaO
;
siehe
aber
auch
aaO
.
.
Landgericht
Gesetzgeber
vorgegebenen
Instrumentarien
Vermeidung
wirtschaftlichen
Doppelbelastung
ausgeschütteten
Gewinnen
Bestimmung
hinterzogenen
Einkommensteuer
rechtsfehlerfrei
angewendet
hat
hält
Senat
ausreichend
.
auch
Heranziehung
Halbeinkünfteverfahrens
wird
Teil
hier
verdeckter
Gewinnausschüttungen
Strafbemessung
bedeutsamen
Schuldumfang
Hinterziehung
nehmensteuern
auch
Einkommensteuer
zugrunde
gelegt
.
hat
Tatrichter
konkreten
Zumessung
Taten
Einkommensteuerhinterziehung
verhängten
Einzelstrafen
erkennbar
bedacht
.
sonstigen
Landgericht
Angeklagten
berücksichtigten
strafmildernden
Umstände
insbesondere
vollständige
Nachzahlung
Steuern
Zinsen
Zuschlägen
vermag
Senat
Verhängung
niedrigerer
Strafen
Tatrichter
auszuschließen
.
Auch
Einsatzstrafen
Gesamtstrafenbildung
bezüglich
Angeklagter
jeweils
Hinterziehung
Unternehmensteuern
herrühren
können
rechtfehlerhaft
begründeten
Einzelstrafen
Auswirkungen
Gesamtstrafen
ausgeschlossen
werden
.
Aufhebung
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
bedarf
.
handelt
lediglich
Wertungsfehler
rechtsfehlerfrei
festgestellten
Strafzumessungssachverhalt
erfasst
vgl.
§
Abs.
.
5
.
Teilaufhebung
Strafausspruchs
lässt
Rechtsfehler
ergangene
Kompensationsentscheidung
unberührt
Urteil
27
.
August
BGHSt
.
20
.
August
.
[
insoweit
NStZ
f.
abgedruckt
.
Raum
Radtke