BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführer Generalbundesanwalts 2 . Antrag 20 . Dezember § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . April aufgehoben Strafausspruch Angeklagten Hinterziehung Einkommensteuer Veranlagungszeiträume Taten Nr. verurteilt worden sind Gesamtstrafenausspruch . 2 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils Steuerhinterziehung Fällen Fällen tateinheitlich verwirklichter dreifacher Steuerhinterziehung verurteilt . Angeklagten ist Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagte Jahren Monaten verhängt worden . Jeweils Monate Strafen sind überlanger Verfahrensdauer vollstreckt erklärt worden . wenden Angeklagten sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen . Angeklagte macht Verfahrenshindernis geltend ; Angeklagte beanstandet auch Verfahren . Rechtsmittel haben lediglich Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. . Übrigen erweisen unbegründet Sinne § Abs. . miteinander verheirateten Angeklagten waren verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträumen Mitgesellschafter Rechtsform GmbH geführten Spedition . Gemeinsam fassten Veranlagungszeitraum Teil Unternehmen erzielten Einnahmen gegenständlichen Veranlagungszeiträume jeweils zeitgleich abgegebenen Gewerbesteuererklärungen anzugeben . entsprechenden Einnahmen transferierten Tatgericht näher festgestellter Weise aufwendiger Verschleierung Vorgänge private Konten allein verfügungsberechtigt waren . Konten eingegangenen Beträge gaben gemeinsam veranlagten Angeklagten auch Einkommensteuererklärungen genannten Veranlagungszeiträume . Insgesamt bewirkten so Hinterziehung Unternehmensteuern Einkommensteuer Gesamtumfang Millionen Euro . II . 1 . Bezug Angeklagten ist Urteil Amtsgerichts 30 . März Steuerhinterziehung Fällen Gesamtgeldstrafe verurteilt wurde Strafklageverbrauch rechtskräftiger Aburteilung Verfahrenshindernis eingetreten . Verurteilung lagen andere prozessuale Taten § zugrunde hier verfahrensgegenständlichen . Steuerstrafverfahren gilt grundsätzlich allgemeinen Strafverfahren abweichender Verfahrensgegenstandsbegriff . Auch hier ist Tat prozessualen Sinne § StPO Eröffnungsbeschluss betroffene geschichtliche Lebensvorgang zusammenhängenden bezogenen Vorkommnisse tatsächlichen Umstände geeignet sind Bereich fallende Tun Angeklagten rechtlichen Gesichtspunkt strafbar erscheinen lassen . Anklage bezogenen Eröffnungsbeschluss erfassten einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehört dementsprechend Auffassung Lebens einheitlichen Vorgang bildet . Maßgeblich sind insoweit tatsächlichen Verhältnisse Einzelfalls . . ; siehe nur Beschluss 9 . Dezember NStZ . Gegenstand rechtskräftigen Aburteilung Amtsgericht waren inhaltlich unrichtigen Gewerbesteuererklärungen GmbH Veranlagungszeiträumen Angeklagte näher festgestellten Tagen Jahren abgegeben hatte . Veranlagungszeiträume bezogenen vorgenannten Steuerarten betreffenden Steuererklärungen weisen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang maßgeblichen Aspekt Umstände Identität bereits abgeurteilten Taten herstellen . Ebenso fehlt vorliegend besonderen rechtlichen Verknüpfungen Modifikation sonst prozessuale Tatidentität Maßgeblichen ausnahmsweise zeitlich auseinanderfallende Verletzungen unterschiedlicher steuerlicher Erklärungspflichten einheitlichen Tat prozessualen Sinne verbinden können aaO NStZ . Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat würde auch möglicherweise bereits Veranlagungszeiträume betreffenden Taten bestehender Entschluss zukünftig Rahmen Gesamthinterziehungstrategie Steuern hinterziehen wollen prozessuale Tatidentität hier verfahrensgegenständlichen Taten begründen vgl. Urteil 22 . Mai NStZ . . Ohnehin können einheitliche Motivationslage Gesamtplan grundsätzlich unterschiedliche materiell-rechtliche Taten einheitlichen Tat prozessualen Sinne zusammenführen vgl. etwa Beschlüsse 24 Juli BGHSt 14 f. 20 . Dezember 433 ; näher Radtke § . . Liegen hier sachlich-rechtlich selbständige Taten bilden ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs lediglich dann einheitliche Tat prozessualen Sinne einzelnen Handlungen nur äußerlich ineinander übergehen zugrundeliegenden Ereignissen natürlicher Betrachtung Berücksichtigung strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind Schuldgehalt Handlung Umstände anderen Handlung geführt haben richtig gewürdigt werden kann getrennte Würdigung Aburteilung verschiedenen Verfahren unnatürliche Aufspaltung einheitlichen Le- bensvorgangs empfunden würde siehe nur Beschluss 4 . September NStZ . . Voraussetzungen liegen tatmehrheitlich begangenen unterschiedliche Veranlagungszeiträume bezogenen Steuerhinterziehungen § Abs. Nr. Steuerpflichtigen Steuerart regelmäßig schon tatsächlicher Hinsicht verschiedenen Tathandlungen Abgabe je eigenständiger unrichtiger Steuererklärungen unterschiedlicher Besteuerung unterliegender Lebenssachverhalte . 2 . Angeklagten erhobene Rüge Verletzung § Nr. . V.m . § Abs. ist § Abs. Satz StPO genügenden Weise ausgeführt . gesetzlichen Anforderungen wird Nichteinhaltung Urteilsabsetzungsfrist Bestimmtheit behauptet Erfordernis etwa Urteil 4 . September . Rechtzeitigkeit lediglich bezweifelt . teilt Revision möglichen Zugriffs Information Blatt Niederschrift Sitzung 8 . März Vermerk Geschäftsstelle Eingang Urteils dort § Abs. Satz 23 . Mai letzten Tag Urteilsabsetzungsfrist angebracht ist . 3 . rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen Angeklagten ergangenen Schuldsprüche . Rechtsfehler hat Landgericht verschleierten Abflüsse Einnahmen Speditionsgeschäft GmbH Ebene Gesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet Gewinn Gesellschaft minderten § Abs. Satz KStG . Ebenso ist Einordnung entsprechenden Zuflüsse privaten Konten Angeklagten allein verfügungsberechtigt waren verdeckte Gewinnausschüttungen . . Abs. Nr. Satz EStG Bewertung Konkurrenzen vgl. Beschluss 17 . April NStZ beanstanden . 4 . Allerdings halten Einkommensteuerhinterziehungen Taten Nr. verhängten Einzelstrafen auch gebildeten Gesamtstrafen Hinsicht rechtlicher Überprüfung stand . Zwar hat Landgericht Auffassung Revisionsführer Taten Nr. Unternehmensteuern Nr. Einkommensteuer Rechtsfehler Hinblick Höhe betroffenen Veranlagungszeiträumen hinterzogenen Steuern Regelbeispiel § Abs. Satz Nr. AO 1 . Januar geltenden Fassung zugrunde gelegt . getroffenen Feststellungen sind unrichtigen Steuererklärungen § Abs. Nr. erst 13 . Oktober 17 . Februar abgegeben worden . maßgeblichen Zeitpunkt Vornahme jeweiligen Tathandlung vgl. § Abs. StGB bestimmten Strafen geltenden Gesetz . Taten Nr. Einkommensteuer Veranlagungszeiträume hat Landgericht aber Auffassung Senats großen Strafzumessung relevanten Schuldumfang zugrunde gelegt möglichen wirtschaftlichen Doppelbelastung Körperschaftsteuer einerseits Einkommensteuer andererseits strafzumessungsrechtlich hinreichend Rechnung getragen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen verdeckten Gewinnausschüttungen beruhenden mensteuerhinterziehungen Gesellschafter juristischen Person Gesellschafter Ausurteilung korrespondierenden Einkommensteuerhinterziehung hier gebotenen Gesamtbetrachtung Steuerhinterziehungen strafzumessungsrechtlich so behandelt werden Gesellschaft steuerehrlich gehandelt wurde Urteil 12 . Januar . Dementsprechend ist Bemessung angeklagten Gesellschafter strafrechtlich vorzuwerfenden Hinterziehungsbetrags einerseits zwar verdeckte Gewinnausschüttung Einschluss Gesellschaft anfallenden Körperschaftsteuer Ansatz bringen andererseits aber fiktiv steuerehrlichem Verhalten Gesellschaft Gesellschafter abzuziehende Körperschaftsteuerbetrag anzurechnen strafrechtlich hinnehmbare Doppelbelastung vermeiden aaO . Ansicht Senats ist angesprochenen Doppelbelastung strafzumessungsrechtlich Landgericht ausreichend Rechnung getragen worden . Landgericht hat zwar steuerrechtlich zutreffend Ebene Besteuerung GmbH verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträume verdeckten Gewinnausschüttungen einkommensmindernd berücksichtigt § Abs. Satz KStG Berechnung Umfangs Körperschaftsteuerhinterziehung jeweils Gewinnausschüttungen erklärten Einkünften erhöhte Einkommen Gesellschaft maßgeblichen Körperschaftsteuersatz % % zugrunde gelegt . Ebenfalls Rechtsfehler sind Berechnung jeweiligen Einkommensteuer angeklagten Eheleute zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen -9- gungszeiträume geltenden Fassung § Nr. EStG vgl. Hey Tipke/Lang Steuerrecht 19 . Aufl . . 12 ; EStG 36 . Aufl . . Halbeinkünfteverfahren lediglich hälftig Einkünfte Kapitalvermögen berücksichtigt worden . früheren Recht deutliche Absenkung Körperschaftsteuersatzes vorgenannten Prozentwerte Ablösung früheren Recht geltenden Anrechnungsverfahrens aaO . Tatzeitraum maßgebliche Halbeinkünfteverfahren gehen jeweils Gesetz Senkung Steuersätze Reform Unternehmensbesteuerung 23 . Oktober . S. . . Gesetzgeber hat Reform Ziel verfolgt wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne Ebene Gesellschaft auch Anteilseigner beseitigen BT-Drucks . S. linke Spalte . Kombination Absenkung Körperschaftsteuersatzes Gesellschaft Berücksichtigung lediglich hälftigen ausgeschütteten Gewinns Einkünfte Anteilseigner natürliche Personen handelt Einkommensteuer ist Belastung ausgeschütteter Gewinne angestrebt worden steuerlichen Belastung Einkunftsarten angenähert ist BT-Drucks . aaO ; siehe aber auch aaO . . Landgericht Gesetzgeber vorgegebenen Instrumentarien Vermeidung wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgeschütteten Gewinnen Bestimmung hinterzogenen Einkommensteuer rechtsfehlerfrei angewendet hat hält Senat ausreichend . auch Heranziehung Halbeinkünfteverfahrens wird Teil hier verdeckter Gewinnausschüttungen Strafbemessung bedeutsamen Schuldumfang Hinterziehung nehmensteuern auch Einkommensteuer zugrunde gelegt . hat Tatrichter konkreten Zumessung Taten Einkommensteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen erkennbar bedacht . sonstigen Landgericht Angeklagten berücksichtigten strafmildernden Umstände insbesondere vollständige Nachzahlung Steuern Zinsen Zuschlägen vermag Senat Verhängung niedrigerer Strafen Tatrichter auszuschließen . Auch Einsatzstrafen Gesamtstrafenbildung bezüglich Angeklagter jeweils Hinterziehung Unternehmensteuern herrühren können rechtfehlerhaft begründeten Einzelstrafen Auswirkungen Gesamtstrafen ausgeschlossen werden . Aufhebung jeweils zugehörigen Feststellungen bedarf . handelt lediglich Wertungsfehler rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungssachverhalt erfasst vgl. § Abs. . 5 . Teilaufhebung Strafausspruchs lässt Rechtsfehler ergangene Kompensationsentscheidung unberührt Urteil 27 . August BGHSt . 20 . August . [ insoweit NStZ f. abgedruckt . Raum Radtke