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368 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
22
November
Strafsache
Untreue
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Ablehnungsrügen
:
1
.
Landgericht
hat
Ablehnungsanträge
Angeklagten
unzulässig
behandelt
vorgebrachten
Gründe
Rechtfertigung
Ablehnungsgesuchs
völlig
ungeeignet
seien
§
Abs.
Nr.
.
begegnet
hier
abgelehnten
berufsrichterlichen
Beisitzerinnen
Blick
zweite
dritte
Ablehnungsgesuch
Vorsitzenden
Strafkammer
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
wohl
aber
Vorsitzende
Strafkammer
bereits
Schriftsatz
15
.
Juni
abgelehnt
worden
war
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Ablehnung
herangezogenen
Umstände
zwingenden
chen
Gründen
Rechtfertigung
Ablehnungsgesuchs
völlig
ungeeignet
sind
Unzulässigkeit
Ablehnung
führen
.
völlig
ungeeignete
Begründung
ist
rechtlich
Fehlen
Begründung
behandeln
vgl.
Unzulässigkeit
7
NStZ
.
Hier
liegt
Hand
benannten
Ablehnungsgründe
Ablehnung
berufsrichterlichen
Beisitzerinnen
begründen
vermochten
.
Gleiches
gilt
Vorsitzenden
Folgeablehnungen
geltend
gemachten
weiteren
Gründe
.
Namentlich
Auffassung
bedürfe
Angabe
Betreffs
Strafverfahrens
Zunamen
Beschuldigten
Benennung
Rede
stehenden
Delikte
Hinzufügung
Anrede
"
Herr
"
Berufsbezeichnung
geht
;
Richterablehnung
stützen
wollen
ist
abwegig
.
Ebensowenig
ist
Mitwirkung
Entscheidung
unzulässig
erachteten
ersten
Ablehnungsgesuche
genommen
Ablehnungsgrund
geeignet
;
gilt
selbst
Berücksichtigung
Umstandes
rechtliche
Bewertung
ersten
Strafkammervorsitzenden
gerichteten
Ablehnungsgesuches
rechtlich
unzutreffend
war
vgl.
Fall
unzutreffenden
Rechtsauffassung
NStZ
.
2
.
Vorsitzenden
Strafkammer
ersten
Ablehnungsantrag
geltend
gemachten
zahlreichen
Umstände
Ablehnung
gestützt
wurde
fehlte
Begründung
vornherein
Eignung
Ablehnung
.
Insoweit
kann
Fall
Fehlen
Begründung
gleicherachtet
werden
.
verfahrensleitenden
Maßnahmen
Behandlung
Anliegen
Verteidigers
Gesuch
wesentlichen
gestützt
war
vermögen
bestimmten
Umständen
Summe
sehr
wohl
Besorgnis
Befangenheit
begründen
;
mag
etwa
dann
gelten
nachvollziehbarer
Grund
jeweils
erkennbar
wäre
.
kommt
Bewertung
also
stets
prozedurale
Lage
.
ist
dann
Frage
Begründetheit
Ablehnungsantrages
.
bezeichnete
Rechtsfehler
führt
jedoch
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
§
Nr.
.
Ablehnungsgesuch
war
jedenfalls
sachlich
begründet
.
hat
Senat
Beschwerdegrundsätzen
nachzuprüfen
vgl.
BGHSt
.
.
Prüfung
ergibt
Angeklagte
verständiger
Würdigung
Sachverhalts
Grund
hatte
Unparteilichkeit
Unvoreingenommenheit
Vorsitzenden
zweifeln
.
Umstände
erste
Ablehnungsgesuch
gestützt
war
finden
ablehnungsgeeignet
erweisen
dienstlichen
Äußerung
Vorsitzenden
16
.
Juni
Erläuterung
Erklärung
.
Auch
Vorsitzenden
Schreiben
13
.
Juni
Verteidiger
Rechtsanwalt
geäußerte
Besorgnis
Schreiben
8
.
Juni
"
könnte
geeignet
erscheinen
Annahme
begründen
lediglich
Verfahrensverzögerung
gehe
lag
hier
Vorlaufs
Sache
.
ergibt
insoweit
rechtlich
unzutreffende
Beurteilung
ersten
Vorsitzenden
gerichteten
Gesuchs
unzulässig
Betracht
gezogen
wird
.
Schluckebier