BESCHLUSS 22 November Strafsache Untreue u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Ablehnungsrügen : 1 . Landgericht hat Ablehnungsanträge Angeklagten unzulässig behandelt vorgebrachten Gründe Rechtfertigung Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet seien § Abs. Nr. . begegnet hier abgelehnten berufsrichterlichen Beisitzerinnen Blick zweite dritte Ablehnungsgesuch Vorsitzenden Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken wohl aber Vorsitzende Strafkammer bereits Schriftsatz 15 . Juni abgelehnt worden war . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Ablehnung herangezogenen Umstände zwingenden chen Gründen Rechtfertigung Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind Unzulässigkeit Ablehnung führen . völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich Fehlen Begründung behandeln vgl. Unzulässigkeit 7 NStZ . Hier liegt Hand benannten Ablehnungsgründe Ablehnung berufsrichterlichen Beisitzerinnen begründen vermochten . Gleiches gilt Vorsitzenden Folgeablehnungen geltend gemachten weiteren Gründe . Namentlich Auffassung bedürfe Angabe Betreffs Strafverfahrens Zunamen Beschuldigten Benennung Rede stehenden Delikte Hinzufügung Anrede " Herr " Berufsbezeichnung geht ; Richterablehnung stützen wollen ist abwegig . Ebensowenig ist Mitwirkung Entscheidung unzulässig erachteten ersten Ablehnungsgesuche genommen Ablehnungsgrund geeignet ; gilt selbst Berücksichtigung Umstandes rechtliche Bewertung ersten Strafkammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war vgl. Fall unzutreffenden Rechtsauffassung NStZ . 2 . Vorsitzenden Strafkammer ersten Ablehnungsantrag geltend gemachten zahlreichen Umstände Ablehnung gestützt wurde fehlte Begründung vornherein Eignung Ablehnung . Insoweit kann Fall Fehlen Begründung gleicherachtet werden . verfahrensleitenden Maßnahmen Behandlung Anliegen Verteidigers Gesuch wesentlichen gestützt war vermögen bestimmten Umständen Summe sehr wohl Besorgnis Befangenheit begründen ; mag etwa dann gelten nachvollziehbarer Grund jeweils erkennbar wäre . kommt Bewertung also stets prozedurale Lage . ist dann Frage Begründetheit Ablehnungsantrages . bezeichnete Rechtsfehler führt jedoch Aufhebung angefochtenen Urteils § Nr. . Ablehnungsgesuch war jedenfalls sachlich begründet . hat Senat Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen vgl. BGHSt . . Prüfung ergibt Angeklagte verständiger Würdigung Sachverhalts Grund hatte Unparteilichkeit Unvoreingenommenheit Vorsitzenden zweifeln . Umstände erste Ablehnungsgesuch gestützt war finden ablehnungsgeeignet erweisen dienstlichen Äußerung Vorsitzenden 16 . Juni Erläuterung Erklärung . Auch Vorsitzenden Schreiben 13 . Juni Verteidiger Rechtsanwalt geäußerte Besorgnis Schreiben 8 . Juni " könnte geeignet erscheinen Annahme begründen lediglich Verfahrensverzögerung gehe lag hier Vorlaufs Sache . ergibt insoweit rechtlich unzutreffende Beurteilung ersten Vorsitzenden gerichteten Gesuchs unzulässig Betracht gezogen wird . Schluckebier