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624 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
13
.
September
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:130918B1STR439.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
1.b
2
.
3
.
Antrag
Beschwerdeführers
13
.
September
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
9
.
April
aufgehoben
Schuldspruch
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagte
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
verurteilt
worden
ist
;
Verwaltungsbehörde
angewiesen
worden
ist
Angeklagten
Ablauf
Jahren
Rechtskraft
vorgenannten
Urteils
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
bestimmt
Verwaltungsbehörde
Angeklagten
Ablauf
Jahren
Rechtskraft
Urteils
Fahrerlaubnis
erteilen
darf
.
Übrigen
hat
freigesprochen
.
Verurteilung
gerichtete
Beanstandung
Verletzung
materiellen
Rechts
Ausnahme
Nichtanwendung
StGB
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldsprüche
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
insoweit
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Lediglich
Anordnung
Sperrfrist
kann
bestehen
bleiben
.
hält
Schuldspruch
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Verurteilung
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
folgende
Feststellungen
gestützt
:
näher
bestimmbaren
Zeitpunkt
März
kaufte
übernahm
anderweitig
Verurteilte
S.
näher
bekannten
Ort
Tschechischen
Republik
Gramm
Methamphetamin
gewinnbringend
weiterzuverkaufen
.
Angeklagte
wusste
Betäubungsmittel
gewinnbringend
weiterverkauft
werden
sollte
zumindest
billigend
nahm
brachten
Rauschgift
sodann
gemeinsam
tschechisch-deutsche
Grenze
Gebiet
Bundesrepublik
weiter
.
Rauschgift
verkaufte
übergab
S.
anschließend
Teilmenge
anderweitig
Verurteilten
Wohnung
.
Methamphetamin
hatte
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
Methamphetaminbase
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
;
sind
objektiven
Tatbestand
unzureichend
.
fehlen
Angaben
konkreten
Tathandlung
Angeklagten
.
wird
bereits
erkennbar
Fahrzeug
Bahn
auch
Fuß
Methamphetamin
Grenze
verbracht
worden
ist
genau
Tatbeitrag
Angeklagten
bestand
.
Feststellung
konkreten
Tatbeitrags
Angeklagten
ist
erforderlich
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
Angeklagte
Mittäter
Gehilfe
Einfuhr
beteiligt
hat
Handlungen
Grenze
Strafbarkeit
überschritten
haben
.
So
ist
bloße
Dabeisein
Kenntnis
Rauschgifttransport
objektiv
fördernden
Beitrag
Beihilfe
werten
vgl.
Beschluss
5
Juli
.
NStZ-RR
;
psychische
Beihilfe
wiederum
bedarf
Feststellungen
Gehilfe
Tatentschluss
Haupttäters
bestärkt
Tatausführung
unterstützt
hat
Anwesenheit
Gefühl
Sicherheit
Tatausführung
verschafft
hat
vgl.
Beschlüsse
5
Juli
.
NStZ-RR
11
November
.
NStZ-RR
.
Schuldspruch
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
Grundlage
ungenügenden
Feststellungen
Bestand
.
führt
auch
Aufhebung
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
zugehörigen
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
hebt
Feststellungen
insoweit
insgesamt
.
2
.
Anordnung
Maßregel
Besserung
Sicherung
ist
Urteil
§
Abs.
Satz
StPO
begründen
.
Soll
Angeklagten
Katalog
§
Abs.
StGB
enthaltenen
Straftat
isolierte
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
angeordnet
werden
Abs.
Satz
StGB
so
ist
Vornahme
Gesamtwürdigung
Tatumstände
Täterpersönlichkeit
Tatrichter
Beleg
fehlenden
Eignung
Angeklagten
Führen
Kraftfahrzeugen
erforderlich
.
erforderliche
Umfang
Darlegung
ist
hierbei
einzelfallabhängig
.
Zwar
liegt
typischen
Verkehrsdelikten
Fahren
Fahrerlaubnis
zählt
fern
Täter
Führen
Kraftfahrzeugs
ungeeignet
isolierte
Sperrfrist
anzuordnen
ist
Beschlüsse
19
.
Juni
.
17
.
Dezember
juris
.
NStZ-RR
123
;
Urteil
5
.
September
NStZ-RR
.
Einzelfall
bezogene
Begründung
macht
indes
entbehrlich
.
bedarf
Bemessung
Sperrfrist
Darlegung
Prognoseentscheidung
Dauer
voraussichtlichen
Ungeeignetheit
Täters
vgl.
Beschlüsse
19
.
Juni
.
22
.
Oktober
.
Anforderungen
genügt
angefochtene
Urteil
.
Strafkammer
hat
Überlegungen
Anordnung
Maßregel
Dauer
isolierten
Sperrfrist
dargelegt
.
Ausführung
Begründung
Maßregelausspruchs
ist
nachvollziehbar
Kriterien
Strafkammer
Anordnung
isolierten
Sperrfrist
Bestimmung
Länge
leitend
gewesen
sind
.
erschließt
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
auch
rechtskräftigen
Verurteilungen
Angeklagten
vorsätzlichem
Fahren
fahrlässigem
Fahren
Fahrerlaubnis
charakterlichen
Eignungsmangel
sprechen
.
zugehörigen
Feststellungen
sind
Rechtsfehler
betroffen
können
bestehen
bleiben
§
Abs.
.
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
ist
allerdings
gehindert
weitere
Feststellungen
treffen
bereits
bestehenden
widersprechen
.
Raum
Jäger