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564 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
März
Strafsache
Beihilfe
Bankrott
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
21
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
März
Angeklagten
betrifft
gesamten
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
vorsätzlichen
Pflichtverletzung
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzverschleppung
Anstiftung
Bankrott
Beihilfe
Bankrott
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Angeklagten
Beihilfe
Insolvenzverschleppung
verurteilt
Strafrahmen
Abs.
InsO
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemildert
.
Fall
.
Urteilsgründe
hat
Landgericht
Angeklagten
Anstiftung
Bankrott
schuldig
gesprochen
ist
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
ausgegangen
.
.
Urteilsgründe
zusammengefassten
Fällen
Beiseiteschaffen
Fahrzeugen
Gerätschaften
Vermögen
revidierenden
Mitangeklagten
.
GmbH
Vermögen
hat
Landgericht
klagten
jeweils
Beihilfe
Bankrott
verurteilt
Strafrahmen
Abs.
StGB
jeweils
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
gemildert
.
2
.
Landgericht
hat
Bestimmung
anzuwendenden
Strafrahmens
Fällen
weitere
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
Betracht
gezogen
.
begegnet
durchgreifenden
sachlich-rechtlichen
Bedenken
.
Vorschrift
§
Abs.
Abs.
Satz
InsO
enthält
echtes
Sonderdelikt
.
Täter
Mittäter
mittelbarer
Täter
kann
nur
Person
sein
Sondereigenschaft
Mitglied
Vertretungsorgans
juristischen
Person
Abwickler
besitzt
Urteile
6
.
Mai
BGHSt
f.
§
Abs.
GmbHG
10
.
Mai
BGHSt
§
Abs.
Nr.
GmbHG
;
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
InsO
.
.
Pflichtenstellung
handelt
besonderes
persönliches
Merkmal
gemäß
§
Abs.
StGB
Reinhart
Steuerstrafrecht
2
.
Aufl
.
InsO
.
8
;
Klöhn
Münchener
Kommentar
InsO
3
.
Aufl
.
.
;
siehe
auch
aaO
BGHSt
§
Abs.
Nr.
GmbHG
.
Auch
gemäß
§
Abs.
StGB
täterschaftliche
Begehung
erforderlichen
Pflichtenstellung
Schuldner
handelt
besonderes
persönliches
Merkmal
Sinne
§
Abs.
StGB
vgl.
Beschlüsse
22
.
Januar
BGHSt
f.
.
8
.
September
.
11
;
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
;
Reinhart
Wittig
Steuerstrafrecht
2
.
Aufl
.
§
StGB
.
;
StGB
65
.
Aufl
.
.
;
.
Lackner/Kühl
StGB
28
.
Aufl
.
.
.
Fall
.
Urteilsgründe
Anstiftung
Bankrott
war
Angeklagten
Pflichtenstellung
Schuldner
innehatte
Strafrahmen
zwingend
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
StGB
mildern
.
auch
Fällen
II
.
IV
.
Urteilsgründe
Beihilfe
Insolvenzverschleppung
Beihilfe
Bankrott
war
vorliegend
weitere
Abs.
StGB
zwingend
vorgesehene
Strafrahmenverschiebung
Betracht
ziehen
.
Gehilfen
Angeklagte
Zeitpunkt
Gehilfenhandlung
selbst
Sondereigenschaft
Mitglied
Vertretungsorgans
juristischen
Person
Fall
.
Urteilsgründe
besondere
Pflichtenstellung
Schuldner
innehatte
Fall
.
Urteilsgründe
ist
Strafe
§
Abs.
§
Abs.
StGB
mildern
sei
denn
Tatgericht
hätte
allein
Fehlens
Sondereigenschaft
Beihilfe
Täterschaft
angenommen
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
8
.
Januar
BGHSt
f.
;
22
.
April
StGB
§
Abs.
Merkmal
;
1
.
März
NStZ-RR
109
;
26
November
NStZ-RR
27
.
Januar
.
Hier
belegen
Urteilsausführungen
Fälle
II
.
IV
.
Urteilsgründe
Landgericht
Art
Weise
Tatbeitrags
Anlass
genommen
hat
Angeklagten
lediglich
Beihilfe
verurteilen
S.
.
weitere
Strafrahmenmilderung
§
Abs.
StGB
hätte
erörtert
werden
müssen
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Einzelstrafen
Landgericht
erkannt
hat
aufgezeigten
Rechtsfehlern
beruhen
.
Wegfalls
Einzelstrafen
hat
auch
Gesamtstrafe
Bestand
.
Strafzumessungstatsachen
Landgericht
festgestellt
hat
werden
allerdings
dargelegten
Rechtsfehlern
bloße
Wertungsfehler
sind
berührt
;
können
bestehen
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
bisherigen
widersprechen
sind
zulässig
.
Raum
Jäger
Radtke