BESCHLUSS 21 . März Strafsache Beihilfe Bankrott u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 3 . Antrag 21 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . März Angeklagten betrifft gesamten Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe vorsätzlichen Pflichtverletzung Zahlungsunfähigkeit Insolvenzverschleppung Anstiftung Bankrott Beihilfe Bankrott Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Erfolg § Abs. ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet § Abs. . 1 . Fall . Urteilsgründe hat Landgericht Angeklagten Beihilfe Insolvenzverschleppung verurteilt Strafrahmen Abs. InsO gemäß § Abs. § Abs. StGB gemildert . Fall . Urteilsgründe hat Landgericht Angeklagten Anstiftung Bankrott schuldig gesprochen ist gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB ausgegangen . . Urteilsgründe zusammengefassten Fällen Beiseiteschaffen Fahrzeugen Gerätschaften Vermögen revidierenden Mitangeklagten . GmbH Vermögen hat Landgericht klagten jeweils Beihilfe Bankrott verurteilt Strafrahmen Abs. StGB jeweils gemäß § Abs. § Abs. StGB gemildert . 2 . Landgericht hat Bestimmung anzuwendenden Strafrahmens Fällen weitere Strafrahmenverschiebung § Abs. § Abs. StGB Betracht gezogen . begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken . Vorschrift § Abs. Abs. Satz InsO enthält echtes Sonderdelikt . Täter Mittäter mittelbarer Täter kann nur Person sein Sondereigenschaft Mitglied Vertretungsorgans juristischen Person Abwickler besitzt Urteile 6 . Mai BGHSt f. § Abs. GmbHG 10 . Mai BGHSt § Abs. Nr. GmbHG ; Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . InsO . . Pflichtenstellung handelt besonderes persönliches Merkmal gemäß § Abs. StGB Reinhart Steuerstrafrecht 2 . Aufl . InsO . 8 ; Klöhn Münchener Kommentar InsO 3 . Aufl . . ; siehe auch aaO BGHSt § Abs. Nr. GmbHG . Auch gemäß § Abs. StGB täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung Schuldner handelt besonderes persönliches Merkmal Sinne § Abs. StGB vgl. Beschlüsse 22 . Januar BGHSt f. . 8 . September . 11 ; Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . . ; Reinhart Wittig Steuerstrafrecht 2 . Aufl . § StGB . ; StGB 65 . Aufl . . ; . Lackner/Kühl StGB 28 . Aufl . . . Fall . Urteilsgründe Anstiftung Bankrott war Angeklagten Pflichtenstellung Schuldner innehatte Strafrahmen zwingend gemäß § Abs. § Abs. StGB mildern . auch Fällen II . IV . Urteilsgründe Beihilfe Insolvenzverschleppung Beihilfe Bankrott war vorliegend weitere Abs. StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung Betracht ziehen . Gehilfen Angeklagte Zeitpunkt Gehilfenhandlung selbst Sondereigenschaft Mitglied Vertretungsorgans juristischen Person Fall . Urteilsgründe besondere Pflichtenstellung Schuldner innehatte Fall . Urteilsgründe ist Strafe § Abs. § Abs. StGB mildern sei denn Tatgericht hätte allein Fehlens Sondereigenschaft Beihilfe Täterschaft angenommen . . ; vgl. Beschlüsse 8 . Januar BGHSt f. ; 22 . April StGB § Abs. Merkmal ; 1 . März NStZ-RR 109 ; 26 November NStZ-RR 27 . Januar . Hier belegen Urteilsausführungen Fälle II . IV . Urteilsgründe Landgericht Art Weise Tatbeitrags Anlass genommen hat Angeklagten lediglich Beihilfe verurteilen S. . weitere Strafrahmenmilderung § Abs. StGB hätte erörtert werden müssen . 3 . Senat kann ausschließen Einzelstrafen Landgericht erkannt hat aufgezeigten Rechtsfehlern beruhen . Wegfalls Einzelstrafen hat auch Gesamtstrafe Bestand . Strafzumessungstatsachen Landgericht festgestellt hat werden allerdings dargelegten Rechtsfehlern bloße Wertungsfehler sind berührt ; können bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen bisherigen widersprechen sind zulässig . Raum Jäger Radtke