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7.9 KiB

NAMEN
1
.
Februar
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
1
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Vorwurf
fahrlässigen
Tötung
Jahre
Monate
alten
Sohnes
Jahre
Monate
alten
Tochter
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
erstrebt
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
Fällen
Tateinheit
fahrlässiger
Brandstiftung
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Freispruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
ist
Verneinung
Sorgfaltsverstoßes
Angeklagten
rechtsfehlerhaft
.
1
.
Angeklagte
empfing
Wohnzimmer
Wohnung
Gäste
gemeinsam
zahlreiche
Zigaretten
rauchten
Alkohol
tranken
.
Kinder
schliefen
benachbarten
Kinderzimmer
.
Uhr
Uhr
verließ
Angeklagte
Gäste
Wohnung
suchte
Gaststätte
.
Kurze
Zeit
später
verließen
weitere
Gäste
Wohnung
.
Uhr
folgte
letzte
Besucherin
vergewissert
hatte
Kinder
Bett
fest
schliefen
.
Sohn
war
Zeitpunkt
Windpocken
erkrankt
hatte
Fieber
.
Uhr
kehrte
Angeklagte
Wohnung
verließ
jedoch
Wohnung
kurz
ließ
Kinder
unbeaufsichtigt
.
Angeklagte
unterließ
hierbei
Wohnzimmer
feuergefährliche
Gegenstände
insbesondere
heruntergefallene
brennende
glimmende
Zigarettenreste
untersuchen
.
Couch
Wohnzimmer
hinterließ
unordentlichem
Zustand
Feuerzeug
Papier
Zeitschrift
Kissen
Kleidungsstück
.
Abwesenheit
Angeklagten
entwickelte
Couch
Schwelbrand
.
Wohnzimmer
entstanden
direkte
Brandschäden
Couch
Fenstern
Wänden
Deckenbalken
;
Zimmer
Wohnung
wurden
stark
verrußt
.
Angeklagte
Uhr
Gästen
Wohnung
zurückkehrte
fand
Kinder
Schwelbrand
freigesetzten
Kohlenmonoxyds
Cyanids
bewußtlos
.
Kinder
verstarben
Vergiftung
gleichzeitigem
Sauerstoffmangel
.
Entstehung
Schwelbrandes
hat
Strafkammer
mögliche
Ursachen
erörtert
:
Landgericht
Angeklagten
ferner
liegend
verwarf
sei
Möglichkeit
Betracht
ziehen
beinahe
fünfjährige
Sohn
Wohnzimmercouch
Feuerzeug
gezündelt
habe
;
Kammer
letztendlich
ausging
könne
Schwelbrand
Couch
gefallenen
glimmenden
Zigarettenrest
heruntergefallene
Zigarettenglut
entstanden
sein
.
2
.
Strafkammer
hat
Angeklagte
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
freigesprochen
Zugrundelegung
zweiten
Sachverhaltsvariante
Schwelbrand
Zigarettenglut
verursacht
Verletzung
Sorgfaltspflichten
vorzuwerfen
sei
.
sei
nachzuweisen
Zigarettenglut
habe
fallen
lassen
Schwelbrand
verursacht
habe
;
auch
bestünden
Anhaltspunkte
Angeklagte
beobachtet
habe
Gäste
habe
Zigarettenglut
glimmenden
Zigarettenrest
fallengelassen
.
habe
Veranlassung
gehabt
Verlassen
Wohnung
Couch
liegenden
Textilien
Papiere
Zeitungen
etc.
Zigarettenglut
glimmende
Zigarettenreste
untersuchen
.
sei
auszuschließen
Tod
Kinder
auch
pflichtgemäßem
Verhalten
eingetreten
wäre
Angeklagte
Kinder
unbeaufsichtigt
Wohnung
zurückgelassen
selbst
schlafen
gelegt
hätte
.
II
.
Recht
gehen
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
Landgericht
habe
unzutreffende
Anforderungen
Angeklagten
auferlegten
Sorgfaltspflichten
gestellt
.
1
.
Pflichtwidrig
Sinne
fahrlässigen
Tatbestandsverwirklichung
handelt
objektiv
Sorgfaltspflicht
verstößt
gerade
Schutz
beeinträchtigten
Rechtsguts
dient
Rechtsgutverletzung
führt
Täter
subjektiven
Kenntnissen
Fähigkeiten
hätte
vermeiden
können
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
Nachweisen
Rechtsprechung
.
Art
Maß
anzuwendenden
Sorgfalt
bestimmen
Anforderungen
objektiver
Betrachtung
Gefahrenlage
ante
besonnenen
gewissenhaften
Menschen
konkreten
Lage
sozialen
Rolle
Handelnden
stellen
sind
NStZ
.
Rahmen
Vorwerfbarkeit
ist
vorliegender
Erfolgsabwendungspflicht
entscheidend
Pflichtwidrigkeit
aktiven
Tun
liegt
Unterlassen
begründet
ist
.
Erfolg
fahrlässigen
Tötung
kann
genauso
fahrlässigen
Brandstiftung
vgl.
Schönke/Schröder-Heine
StGB
26
.
Aufl
.
Rdn
.
pflichtwidriges
Unterlassen
herbeigeführt
werden
.
Entscheidung
Frage
Tun
Unterlassen
vorliegt
kommt
Schwerpunkt
Täterverhaltens
.
hat
Tatrichter
wertender
Würdigung
entscheiden
vgl.
NStZ
.
2
.
rechtliche
Wertung
Strafkammer
Angeklagte
habe
"
eigenen
vorangegangenen
Verhaltens
noch
bekannter
Unachtsamkeiten
Dritter
restlicher
Glut
Bereich
Couch
rechnen
"
müssen
wird
Feststellungen
getragen
.
Angeklagte
ist
vielmehr
Anforderungen
gerecht
geworden
konkreten
Situation
stellen
waren
.
Angeklagte
selbst
Raucherin
ist
gestattete
Gästen
Wohnung
rauchen
.
ließ
Kinder
zumindest
Zeit
kurz
Uhr
Uhr
unbeaufsichtigt
Wohnung
zuvor
unordentlich
Couch
befindlichen
Zeitschriften
Papiere
Kleidungsstücke
S.
beseitigt
haben
.
Wird
Umgang
Feuer
sei
auch
nur
Form
entzündeten
Zigaretten
glimmender
Asche
zugelassen
erfordert
allgemein
auch
Angeklagten
bekannte
Gefahr
achtlosen
Umgang
Feuer
Zigarettenresten
verwirklichen
kann
Übergreifen
Papier
sonstige
leicht
entflammbare
Materialien
verhindert
jedenfalls
Minimum
reduziert
wird
.
schon
allgemein
bestehende
Sorgfaltspflicht
war
hier
vorliegenden
Umstände
besonders
gesteigert
.
Wohnung
anwesende
Personen
hatten
zahlreiche
Zigaretten
geraucht
.
Angeklagte
Gäste
hatten
Rauchen
Stunden
Alkohol
getrunken
.
Vielzahl
Zigarettenstummeln
befand
Couch
stehenden
Glastisch
Aschenbecher
UnterteIler
.
Couch
befanden
leicht
entzündbare
Materialien
Feuerzeug
Papier
Zeitschrift
Kissen
Kleidungsstück
.
waren
unordentlichen
Zustand
zurückgelassen
worden
.
Hier
kommt
Kinder
Angeklagten
noch
sehr
klein
waren
zusätzlich
Sohn
Angeklagten
Windpocken
krank
Bett
lag
.
-9-
sichts
Umständen
ergebenden
gesteigerten
Sorgfaltspflicht
brauchte
Senat
entscheiden
generell
Pflichtverletzung
schon
dann
anzunehmen
ist
Eltern
Kleinkindalter
befindenden
Kinder
längere
Zeit
Aufsicht
Wohnung
zurücklassen
.
Annahme
Strafkammer
S.
Risiko
Brandentstehung
sei
"
gegebenen
Umständen
objektiv
fern
liegende
Möglichkeit
"
trifft
.
Unzutreffend
ist
auch
Annahme
Strafkammer
S.
Angeklagte
habe
"
erkennbarer
entgegenstehender
Anhaltspunkte
etwa
noch
herumliegenden
Glutresten
rechnen
"
müssen
.
Feststellungen
lagen
hier
sehr
wohl
auch
Angeklagte
erkennbare
entgegenstehende
Anhaltspunkte
.
war
geboten
jedenfalls
längeren
Verlassen
Raumes
Kontrolle
noch
glimmende
Zigarettenreste
vorzunehmen
.
Anforderungen
Notwendigkeiten
ist
Angeklagte
gerecht
geworden
.
bisherigen
Feststellungen
bedarf
näheren
Erörterung
Angeklagten
Gefährlichkeit
Zigarettenrauchens
geschlossenen
Räumen
allgemein
unsachgemäßem
Umgang
Zigarettenglut
Ascherückständen
möglichen
Folgen
Wohnungsbrands
Todes
Wohnungsbewohnern
bekannt
voraussehbar
waren
.
Schließlich
hält
Auffassung
Landgerichts
rechtlicher
Prüfung
stand
Angeklagten
sei
Pflichtenverstoß
vorzuwerfen
ausschließbar
Brandereignis
Tod
Kinder
auch
pflichtgemäßem
Verhalten
eingetreten
wären
.
Landgericht
hat
insoweit
bedacht
Pflicht
sorgfältigen
Nachschau
glimmender
Zigarettenglut
nur
Verlassen
Wohnung
Stunden
besteht
auch
nur
ganz
kurzzeitigen
Abwesenheit
Gefahrenbereich
.
Angeklagte
wäre
nur
Verlassen
Wohnung
verpflichtet
gewesen
Gefahrenherd
Wohnzimmer
beseitigen
auch
dann
Nacht
Schlafen
gelegt
hätte
.
3
.
Sollte
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
Beachtung
vorstehenden
Maßstäbe
Pflichtenverstoß
Angeklagten
kommen
wird
Hinblick
§
Abs.
StGB
V.
§
Abs.
StGB
mögliche
Strafrahmenverschiebung
entscheiden
haben
Verhalten
Angeklagten
aktives
Tun
Unterlassen
darstellt
.
wird
abzuwägen
haben
Verlassen
Wohnung
genommen
unschädlich
gewesen
wäre
unterlassen
hätte
durchgehende
Aufsicht
Kinder
Abwesenheit
sorgen
zumindest
Gefahrenquelle
beseitigen
vgl.
NStZ
.
Bestimmung
Rechtsfolgen
wird
Strafkammer
familiären
Verhältnisse
aufzuklären
gegebenenfalls
Strafzumessung
berücksichtigen
haben
.
Wahl
Boetticher