NAMEN 1 . Februar Strafsache fahrlässiger Tötung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 1 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Vorwurf fahrlässigen Tötung Jahre Monate alten Sohnes Jahre Monate alten Tochter tatsächlichen rechtlichen Gründen freigesprochen . Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt Staatsanwaltschaft Verurteilung Angeklagten fahrlässiger Tötung Fällen Tateinheit fahrlässiger Brandstiftung . Rechtsmittel hat Erfolg . Freispruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Grundlage getroffenen Feststellungen ist Verneinung Sorgfaltsverstoßes Angeklagten rechtsfehlerhaft . 1 . Angeklagte empfing Wohnzimmer Wohnung Gäste gemeinsam zahlreiche Zigaretten rauchten Alkohol tranken . Kinder schliefen benachbarten Kinderzimmer . Uhr Uhr verließ Angeklagte Gäste Wohnung suchte Gaststätte . Kurze Zeit später verließen weitere Gäste Wohnung . Uhr folgte letzte Besucherin vergewissert hatte Kinder Bett fest schliefen . Sohn war Zeitpunkt Windpocken erkrankt hatte Fieber . Uhr kehrte Angeklagte Wohnung verließ jedoch Wohnung kurz ließ Kinder unbeaufsichtigt . Angeklagte unterließ hierbei Wohnzimmer feuergefährliche Gegenstände insbesondere heruntergefallene brennende glimmende Zigarettenreste untersuchen . Couch Wohnzimmer hinterließ unordentlichem Zustand Feuerzeug Papier Zeitschrift Kissen Kleidungsstück . Abwesenheit Angeklagten entwickelte Couch Schwelbrand . Wohnzimmer entstanden direkte Brandschäden Couch Fenstern Wänden Deckenbalken ; Zimmer Wohnung wurden stark verrußt . Angeklagte Uhr Gästen Wohnung zurückkehrte fand Kinder Schwelbrand freigesetzten Kohlenmonoxyds Cyanids bewußtlos . Kinder verstarben Vergiftung gleichzeitigem Sauerstoffmangel . Entstehung Schwelbrandes hat Strafkammer mögliche Ursachen erörtert : Landgericht Angeklagten ferner liegend verwarf sei Möglichkeit Betracht ziehen beinahe fünfjährige Sohn Wohnzimmercouch Feuerzeug gezündelt habe ; Kammer letztendlich ausging könne Schwelbrand Couch gefallenen glimmenden Zigarettenrest heruntergefallene Zigarettenglut entstanden sein . 2 . Strafkammer hat Angeklagte tatsächlichen rechtlichen Gründen freigesprochen Zugrundelegung zweiten Sachverhaltsvariante Schwelbrand Zigarettenglut verursacht Verletzung Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei . sei nachzuweisen Zigarettenglut habe fallen lassen Schwelbrand verursacht habe ; auch bestünden Anhaltspunkte Angeklagte beobachtet habe Gäste habe Zigarettenglut glimmenden Zigarettenrest fallengelassen . habe Veranlassung gehabt Verlassen Wohnung Couch liegenden Textilien Papiere Zeitungen etc. Zigarettenglut glimmende Zigarettenreste untersuchen . sei auszuschließen Tod Kinder auch pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre Angeklagte Kinder unbeaufsichtigt Wohnung zurückgelassen selbst schlafen gelegt hätte . II . Recht gehen Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt Landgericht habe unzutreffende Anforderungen Angeklagten auferlegten Sorgfaltspflichten gestellt . 1 . Pflichtwidrig Sinne fahrlässigen Tatbestandsverwirklichung handelt objektiv Sorgfaltspflicht verstößt gerade Schutz beeinträchtigten Rechtsguts dient Rechtsgutverletzung führt Täter subjektiven Kenntnissen Fähigkeiten hätte vermeiden können vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . Nachweisen Rechtsprechung . Art Maß anzuwendenden Sorgfalt bestimmen Anforderungen objektiver Betrachtung Gefahrenlage ante besonnenen gewissenhaften Menschen konkreten Lage sozialen Rolle Handelnden stellen sind NStZ . Rahmen Vorwerfbarkeit ist vorliegender Erfolgsabwendungspflicht entscheidend Pflichtwidrigkeit aktiven Tun liegt Unterlassen begründet ist . Erfolg fahrlässigen Tötung kann genauso fahrlässigen Brandstiftung vgl. Schönke/Schröder-Heine StGB 26 . Aufl . Rdn . pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt werden . Entscheidung Frage Tun Unterlassen vorliegt kommt Schwerpunkt Täterverhaltens . hat Tatrichter wertender Würdigung entscheiden vgl. NStZ . 2 . rechtliche Wertung Strafkammer Angeklagte habe " eigenen vorangegangenen Verhaltens noch bekannter Unachtsamkeiten Dritter restlicher Glut Bereich Couch rechnen " müssen wird Feststellungen getragen . Angeklagte ist vielmehr Anforderungen gerecht geworden konkreten Situation stellen waren . Angeklagte selbst Raucherin ist gestattete Gästen Wohnung rauchen . ließ Kinder zumindest Zeit kurz Uhr Uhr unbeaufsichtigt Wohnung zuvor unordentlich Couch befindlichen Zeitschriften Papiere Kleidungsstücke S. beseitigt haben . Wird Umgang Feuer sei auch nur Form entzündeten Zigaretten glimmender Asche zugelassen erfordert allgemein auch Angeklagten bekannte Gefahr achtlosen Umgang Feuer Zigarettenresten verwirklichen kann Übergreifen Papier sonstige leicht entflammbare Materialien verhindert jedenfalls Minimum reduziert wird . schon allgemein bestehende Sorgfaltspflicht war hier vorliegenden Umstände besonders gesteigert . Wohnung anwesende Personen hatten zahlreiche Zigaretten geraucht . Angeklagte Gäste hatten Rauchen Stunden Alkohol getrunken . Vielzahl Zigarettenstummeln befand Couch stehenden Glastisch Aschenbecher UnterteIler . Couch befanden leicht entzündbare Materialien Feuerzeug Papier Zeitschrift Kissen Kleidungsstück . waren unordentlichen Zustand zurückgelassen worden . Hier kommt Kinder Angeklagten noch sehr klein waren zusätzlich Sohn Angeklagten Windpocken krank Bett lag . -9- sichts Umständen ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflicht brauchte Senat entscheiden generell Pflichtverletzung schon dann anzunehmen ist Eltern Kleinkindalter befindenden Kinder längere Zeit Aufsicht Wohnung zurücklassen . Annahme Strafkammer S. Risiko Brandentstehung sei " gegebenen Umständen objektiv fern liegende Möglichkeit " trifft . Unzutreffend ist auch Annahme Strafkammer S. Angeklagte habe " erkennbarer entgegenstehender Anhaltspunkte etwa noch herumliegenden Glutresten rechnen " müssen . Feststellungen lagen hier sehr wohl auch Angeklagte erkennbare entgegenstehende Anhaltspunkte . war geboten jedenfalls längeren Verlassen Raumes Kontrolle noch glimmende Zigarettenreste vorzunehmen . Anforderungen Notwendigkeiten ist Angeklagte gerecht geworden . bisherigen Feststellungen bedarf näheren Erörterung Angeklagten Gefährlichkeit Zigarettenrauchens geschlossenen Räumen allgemein unsachgemäßem Umgang Zigarettenglut Ascherückständen möglichen Folgen Wohnungsbrands Todes Wohnungsbewohnern bekannt voraussehbar waren . Schließlich hält Auffassung Landgerichts rechtlicher Prüfung stand Angeklagten sei Pflichtenverstoß vorzuwerfen ausschließbar Brandereignis Tod Kinder auch pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wären . Landgericht hat insoweit bedacht Pflicht sorgfältigen Nachschau glimmender Zigarettenglut nur Verlassen Wohnung Stunden besteht auch nur ganz kurzzeitigen Abwesenheit Gefahrenbereich . Angeklagte wäre nur Verlassen Wohnung verpflichtet gewesen Gefahrenherd Wohnzimmer beseitigen auch dann Nacht Schlafen gelegt hätte . 3 . Sollte neu Entscheidung berufene Strafkammer Beachtung vorstehenden Maßstäbe Pflichtenverstoß Angeklagten kommen wird Hinblick § Abs. StGB V. § Abs. StGB mögliche Strafrahmenverschiebung entscheiden haben Verhalten Angeklagten aktives Tun Unterlassen darstellt . wird abzuwägen haben Verlassen Wohnung genommen unschädlich gewesen wäre unterlassen hätte durchgehende Aufsicht Kinder Abwesenheit sorgen zumindest Gefahrenquelle beseitigen vgl. NStZ . Bestimmung Rechtsfolgen wird Strafkammer familiären Verhältnisse aufzuklären gegebenenfalls Strafzumessung berücksichtigen haben . Wahl Boetticher